Alte Zöpfe II |
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Verfasst am: 10.02.2004 18:26 |
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Die Regelung zum Verzugszinssatz findet man in § 288 BGB.
http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html
"Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz."
Bei einem zweiseitigen Handelskauf sogar 8% über dem Basiszinssatz.
§ 247 BGB definiert den Basiszinssatz.
Den jeweiligen aktuellen Basiszinssatz findet man unter:
www.basiszinssatz.de |
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Verfasst am: 10.02.2004 18:27 |
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Gut, wieder nicht richtig gelesen. Ich denke es ist die 13. Da schließe ich mich meinem Vorman an! |
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Verfasst am: 10.02.2004 18:36 |
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@Cobabanker: Welcher Vormann?
Wo sind denn die Kollegen der Sparkassen?
Als Praktiker müssen diese es doch wissen. ;-) |
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Verfasst am: 10.02.2004 18:40 |
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Sry, vorfrau, Betzi meinte ich! Wüsste auch nicht, wo die öffentlich-rechtlichen KIs hinzustecken sind im Handelsregister, von daher... |
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Verfasst am: 10.02.2004 18:47 - Geaendert am: 10.02.2004 18:59 |
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Eintragungen von Unternehmen der öffentlichen Hand (insbesondere Sparkassen) in das Handelsregister
Die ersatzlose Streichung des § 36 HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz hat die Handelsregisterpflicht gewerblicher Unternehmen des Bundes, der Länder, der Kommunen und Kommunalverbände begründet. Danach sind Kreditinstitute und Sparkassen, die bisher nach § 36 HGB nicht in das Handelsregister eingetragen werden mussten, bis zum 31. März 2000 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat durch sämtliche Mitglieder des zur Vertretung berufenen Organs in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Eine notarielle Mitwirkung ist wegen der erforderlichen Zeichnung der Unterschriften vor dem Notar auch bei siegelführenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erforderlich. Die Anmeldung muss gemäß § 33 HGB regelmäßig enthalten:
- Angabe der Firma,
- Sitz, Anschrift des Geschäftslokals,
- Unternehmensgegenstand,
- Personalien sämtlicher Vorstandsmitglieder (Namen, Geburtsdatum, Wohnort),
- Vertretungsregelung des Vorstands,
- Namenszeichnung jedes Vorstandsmitglieds.
Der Anmeldung sind die Satzung und die Urkunden über die Bestellung des Vorstands in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(Quelle Notarkammer Hamm)
Ergänzung:
Hier ein Bsp. der Sparkasse Hennstedt:
Bankleitzahl 218 523 10
Unsere Sparkasse ist im Handelsregister beim Amtsgericht Meldorf,
Domstraße 1, 25704 Meldorf unter der Handelsregister-Nummer HR A Blatt 1845 eingetragen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn und Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt.
Unsere Umsatzsteuer-Identifikationsnummer lautet: DE134786652 |
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Verfasst am: 10.02.2004 18:58 |
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Hab gerade irgendwas gelesen, dass man diese ins Öffentlichkeitsregister als Anstaltsregister einträgt...kann da irgendwas von hinhauen??? |
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Verfasst am: 10.02.2004 19:44 |
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Und nun? Welche Antwort kann jetzt definitiv als Lösung angegeben werden? |
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Verfasst am: 10.02.2004 22:50 |
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1. GWG nur bei Einzahlung
2. BIP
3. Bundesagentur
4. Elternzeit
5. Insolvenz
6. BGB
7. a. Bargeldumlauf
b. täglich fällige Einlagen (= Sichteinlagen)
c. Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von max. 3 Monaten
d. Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von max. 2 Jahren (=Termineinlagen)
e. Repogeschäfte
f. Geldmarktfondsanteile
g. Geldmarktpapiere
h. Schuldverschreibungen mit Laufzeit von max. 2 Jahren
8. Wird verzinst
10. Die Kurse werden von der EZB errechnet.
11. 5% + Basiszinssatz
11. 60 €
12. Sie müssen es nach HGB
Zu 9.
Neben dem Kassemarkt (gegenwärtiger Markt) besteht ein Terminmarkt (zukünft. Abnahme). Ein Investor steht vor der Möglichkeit, sein geld in Euro oder jetzt z.B.in USD anzulegen. Jetzt hat er die Möglichkeit USD gegen Euro zu kaufen und dann später wieder rückzukaufen. Um dieser Unsicherheit entgegenzuwirken (Währungsrisiko), kauft er auf Termin.
Die Rendite der Auslandsanlage lässt sich folgendermassen lberechnen: (1/Kassakurs)*(1+ausl. Zinssatz)*Terminkurs-1.
Ist diese Rendite ungleich dem inländ. Zinssatz, so besteht ein Ungleichgewicht. Diese nutzen Zinspekulaten (Zinsarbitrageuren ) sofort aus, und die Folge ist, dass sich die Kurse anpassen. Im Gleichgewicht gilt also (Terminkurs/Kassekurs) = ((1+Zinssatz Inland)/(1+Zinssatz Ausland)).
D.h. das Verhältnis von Termin- zu Kassekurs entspricht genau dem Verhältnis von inländ. zu ausl. Bruttozins.
die Folge aus dem geschild. ist, dass der Unterschied von Terminkursen und Kassekursen im Zinsunterschied begründet sind.
ich hoffe, die begründung ist richtig, cashguard? |
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Verfasst am: 10.02.2004 23:00 |
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zu Nr. 9
Die Beschreibung von David kann man kurz als Zinsparitätentheorie bezeichnen. |
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Verfasst am: 11.02.2004 06:49 |
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In Ordnung:
Zu 6.: Zum Verbraucherkreditgesetz:
Zum 01. Januar 2002 trat das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Hierbei ist u.a. auch das Verbraucherkreditgesetz ist nun in die Regelungen der §§ 488 ff. BGB integriert worden. Gegenüber der bisherigen Gesetzeslage ist damit eine inhaltliche Änderung nicht verbunden.
zu Nr. 9:
Hierzu noch eine Aufgabe aus einer Abschlussprüfung:
Ein deutsches Unternehmen plant den Export von Werkzeugmaschinen nach Brasilien.
Der Kaufpreis von 450.000,00 USD ist bei Lieferung der Maschinen in drei Monaten fällig.
Die Kreditbank AG bietet dem Kunden den Abschluss eines Termingeschäfts als Möglichkeit zur Kurssicherung zu folgenden Konditionen an:
Devisenkurse für EUR/USD
Kassakurse: Geld 0,8782 / Brief 0,8842
Terminkurse 3 Monate: Geld 0,8750 / Brief 0,8810
a) ...
b) Der Kunde möchte wissen, warum die Terminkurse unter den Kassakursen liegen. Welche der folgenden Begründungen trifft zu?
1. Der Kursabschlag dient der Deckung der bei Termingeschäften entstehenden Kosten.
2. Die Marktteilnehmer rechnen in den nächsten Monaten mit einem schwächeren Euro.
3. Die Marktteilnehmer rechnen in den nächsten Monaten mit einem stärkeren Euro.
4. Die Zinsen für 3-Monatsgelder sind in den USA niedriger als im Euro-Raum.
5. Die Zinsen für 3-Monatsgelder sind in den USA höher als im Euro-Raum.
Lösung? |
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Verfasst am: 11.02.2004 11:35 |
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Es ist der Punkt 1.
Es handelt sich dabei um die entstehenden Kosten, welche das KI für das Optionsgeschäft aufbringen muss. |
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Verfasst am: 11.02.2004 11:48 |
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4.
Dadurch hat der Kunde dieselbe Rendite, als wenn er im Euroraum anlegen würde, obwohl die Zinsen niedriger sind.
Kosten werden durch Gebühren gedeckt..... |
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Verfasst am: 11.02.2004 11:53 |
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Da schließe ich mich Diome an.
Nummer 4Life‘s a game, play hard |
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Verfasst am: 11.02.2004 12:31 |
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O.K., die Nr. 4 ist die korrekte Lösung.
Die Differenz zwischen Kassakurs (KK) und Terminkurs (TK) bezeichnet man als Swapsatz:
Ursache ist der Zinsniveauunterschied zwischen Ausland und Inland.
Vereinfachte Formel Swapsatz:
Kassakurs * Zinsdiff. (Ausl. - Inland) * Laufzeit
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100 * 360
TK > KK => Report (Aufschlag) => Zins Ausland > Zins Inland
TK < KK => Deport (Abschlag) => Zins Ausland < Zins Inland |
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Verfasst am: 11.02.2004 12:43 |
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Die Aufgabe kam mir sehr bekannt vor... war das die AP Nov. 2003? Ich entsinne mich dunkel.... |
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Verfasst am: 11.02.2004 12:52 |
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AP Sommer 2002; leider eine der weniger erfolgreichen AP´´s für viele Azubis. |
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Verfasst am: 11.02.2004 13:43 |
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Aber gerade diese Swap aufgaben sind doch zeimlich logisch, oder?
Dann hatte unser BS Lehrer die Aufgabe mal als Übungsaufgabe oder so.... |
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