BSE-GSE Grenzen |
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Verfasst am: 21.02.2005 10:43 |
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Wie ist den noch mal die neue Grenze für BSE und GSE Schecks.
Danke |
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Verfasst am: 21.02.2005 11:05 |
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Bis 6000,- BSE. Mit freundlichen Grüßen
Wildecker
Die Legende lebt!
Brich den Vertrag und du drehst am Rad! |
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Verfasst am: 21.02.2005 11:09 |
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Seit wann gibt‘s da ne neue Regelung? Seit 1.1.? |
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Verfasst am: 21.02.2005 11:16 |
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Ab 1. November 2004 wird die Betragsgrenze f. BSE-Schecks von 2.999,99 Euro auf 5.999,99 Euro erhöht, d.h. dass Schecks erst ab einem Betrag von 6.000,00 Euro als GSE-Schecks aussortiert werden müssen. Mit freundlichen Grüßen
Wildecker
Die Legende lebt!
Brich den Vertrag und du drehst am Rad! |
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Verfasst am: 22.02.2005 08:21 |
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na super, und wieso sagt mir das wieder keiner *fg* ich haette jetzt glatt 3000 gesagt *lach* |
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Verfasst am: 22.02.2005 10:08 |
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jajaja, is ja gut.... *asche auf mein haupt* |
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Verfasst am: 26.02.2005 17:09 - Geaendert am: 26.02.2005 17:09 |
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Das beleglose Scheckeinzugsverfahren (BSE–Verfahren) findet bei Schecks bis zu einem Wert von unter 6.000 Euro, die auf inländische Kreditinstitute gezogen sind, Anwendung.
Im BSE-Verfahren ist die erste Inkassostelle neben der Prüfung der Schecks auf formelle Ordnungsmäßigkeit verpflichtet, die Scheckdaten zu erfassen und in Datensätze umzuwandeln. Danach können die Gegenwerte beleglos und ohne die Vorlage der Originalschecks eingezogen werden.
Schecks ab einem Betrag von 6.000 Euro, die auf inländische Kreditinstitute gezogen sind, werden im GSE-Verfahren eingezogen. Im Gegensatz zu BSE-Schecks, die von den Kreditinstituten auch in eigenen Gironetzen beleglos eingezogen werden können, wird nach dem Scheckabkommen die Überleitung von Schecks in das GSE-Verfahren ausschließlich von der Deutschen Bundesbank vorgenommen. Danach ist nur die Bundesbank zur Umwandlung der Schecks in elektronische Datensätze berechtigt, deren Gegenwerte dann beleglos im EMZ-Verfahren eingezogen werden. Die Originalschecks werden anders als beim BSE-Verfahren zusätzlich den bezogenen Kreditinstituten oder einer von diesen benannten Stelle zur Verfügung gestellt.
Grundlage für die Abwicklung des BSE– und GSE-Verfahrens ist das Abkommen über den Einzug von Schecks (Scheckabkommen) bzw. für Reiseschecks das Abkommen über den Einzug von Reiseschecks (Reisescheckabkommen).
Neben nationalen Zahlungen können seit dem 3. November 2003 auch preisverordnungskonforme grenzüberschreitende Euro-Zahlungen bis zu einem Gegenwert von 12.500 Euro über den EMZ abgewickelt werden, da sich die Deutsche Bundesbank mit dem EMZ-Verfahren an das STEP2-System der EBA angebunden hat.
Quelle: Bundesbank
http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr_massenzahlungsverkehr.php?print=yes |
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Verfasst am: 26.02.2005 19:51 |
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Bei der überarbeiteten Auflage des Prüfungskatalogs für die AP Bankkaufmann/-frau (Grundlage für Aufgabenerstellung ab Prüfungstermin Sommer 2005) ist im Bereich Kontoführung das Scheckabkommen weggefallen. |
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Verfasst am: 26.02.2005 20:44 - Geaendert am: 26.02.2005 20:51 |
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Stimmt. Dafür steht ja das ScheckG weiterhin im Prüfungskatalog, nee? |
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