Untervollmacht? |
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Verfasst am: 13.10.2005 08:46 |
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Gibt es eine Vollmacht die von einem Bevollmächtigten erteilt werden kann? Diese Angaben entsprechen nicht der Redaktion
und sind freie Meinungen! |
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Verfasst am: 13.10.2005 10:55 |
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also ich hab davon noch nichts gehört....
wie bistn drauf gekommen???***********************
Take Your Life Back!!!
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Verfasst am: 13.10.2005 11:05 |
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Du meinst ein Bevollmächtigter von einem Kundenkonto?
Soweit ich weiß darf das nur der Kontoinhaber! |
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Verfasst am: 13.10.2005 12:17 |
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Vollmachten darf nur der Kontoinhaber erteilen. |
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Verfasst am: 13.10.2005 12:21 |
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ich meine ich hätte das schon mal gehört in der Berufsschule ...
Aber bei unserer Bank gibt es dat auch net ...Diese Angaben entsprechen nicht der Redaktion
und sind freie Meinungen! |
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Verfasst am: 13.10.2005 12:41 |
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das gibt es höchstens intern bei Firmen, aber nicht bei uns in der Bank.
Prokuristen dürfen z.B. Vollmachten erteilen! |
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Verfasst am: 13.10.2005 14:15 |
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Ist doch auch logisch: Man stelle sich vor, jeder mit Vollmacht könnte munter Untervollmachten vergeben, welche wiederum dazu berechtigen, neue Vollmachten zu erteilen....
NUR Kontoinhaber können Vollmachten erteilen._________________________________
L‘enfer, c‘est les autres!
(Jean-Paul Sartre)
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Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschiche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
(Albert Einstein) |
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Verfasst am: 13.10.2005 14:18 |
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Nur ein Prokurist kann einen Handlungsbevollmächtigten ernennen. |
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Verfasst am: 13.10.2005 14:38 - Geaendert am: 13.10.2005 14:39 |
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Also gemäß § 54 HGB gilt:
HGB § 54
(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur
Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder
zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so
erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und
Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme
derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Daraus schließe ich, dass Violets Aussage falsch ist. Insbesondere bei der GmbH ist das falsch, weil gem. § 46 f. die Bestellung eines Handlungsbevollmächtigten sowie eines Prokuristen durch Gesellschafterbeschluss erfolgt!
GmbHG § 46:
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: (...) 7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb (..) |
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Verfasst am: 13.10.2005 14:55 - Geaendert am: 13.10.2005 14:58 |
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Niemand hat behauptet, dass der Prokurist das nicht kann. du hast aber geschrieben, dass AUSSCHLIEßLICH der Prokurist HV erteilen kann.
"Allerdings kann der Prokurist Handlungsvollmacht erteilen, §§ 49 Abs. 1, 54 Abs. 1 HGB."
§ 49, Abs. 1, HGB:
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. |
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Verfasst am: 13.10.2005 14:57 |
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Ahso, nein, so war das nicht gemeint. Hab das bezogen auf die Spekulationen welcher Bevollmächtigte eine Untervollmacht erteilen kann geschrieben. Sorry, Missverständnis! |
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Verfasst am: 13.10.2005 21:59 - Geaendert am: 13.10.2005 22:00 |
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Die Berechtigungen, die ein Bevollmächtigter hat, bestimmen sich aus dem Umfang seiner Vertretungsmacht. OK, das klingt einleuchtend und ist so in § 164 BGB geregelt.
Das heißt: Der Bevollmächtigte darf dann weitere Vollmachten geben, wenn er dazu vom ursprünglichen Vollmachtgeber berechtigt worden ist. Daher wird sowas in den AGBs oder den Kontoverträgen geregelt.
Bevollmächtigte bei Konten der Deutschen Bundesbank dürfen z.B. ausdrücklich weitere Bevollmächtigte ernennen. Darüber wird der Kontoinhaber durch Übersendung einer Kopie des Unterschriftenblattes in Kenntnis gesetzt.
Sollte das nicht geregelt sein, lässt sich darüber trefflich streiten. So klar ist es nämlich gar nicht, dass es unangemessen wäre, wenn jeder Bevollmächtigte Dritten Vollmachten erteilen kann. Schließlich lässt sich argumentieren, dass der Bevollmächtigte die Geschäfte auch selbst hätte vornehmen können bzw. Informationen hätte weitergeben können. Eine Schädigung des Kontoinhabers ist somit nicht per se durch die Vollmachterteilung gegeben.
Es dürfte aber der allgemeinen Erwartung entsprechen, dass man z.B. nach dem Tod eines Bevollmächtigten davon ausgehen darf, dass es keine weiteren gibt. In jedem Fall hätte die Bank eine Informationspflicht und müsste z.B. darauf achten, dass beim Löschen einer Vollmacht auch die durch diesen Bevollmächtigten bemächtigten Dritten gelöscht werden.
Das Problem ist aber eher theoretischer Natur, die meisten Banken werden das ausschließen.
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 14.10.2005 07:54 |
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@ violet: okay, in dem zusammenhang stimmt natürlich, was du gepostet hast!!! sorry! |
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