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Kindergeld !?!?!?!
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GeneNMG
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 20.10.2003 13:30
ich weiß gehört hier nicht wirklich rein aber da das genau die zielgruppe ist dachte ich versuchs mehr als löschen können die admins den post ja nicht ...
also ich habe unheimliche probs beim amt wegen dem kindergeld (lange geschichte ) habe nun gehot ihr kennt vielleich ein paar tips tricks oder setiten mit musterbespielen hilfen and so on ....aus dem netz oder aus erfahrung denn das ist mein letzter antragsversuch ...ich selbst bin nicht fündig geworden naja und hoffe nun auf eure mithilfe ....

denn ihr habt das ja vielleicht auch alle beantragt ....
vielen dank im vorraus

Ich kann nichts aber das kann ich gut ...

ManuelK
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 20.10.2003 14:30
Also meine Eltern bekommen jetzt für mich auch kein Kindergeld mehr. Im ersten Lehrjahr konnten wir noch eines beantragen, da dort meine Einkünfte unter der Grenze waren). Im neuen Jahr dann ward es gestrichen, da die jährlichen zu verst. Einkünfte über 7188,- € liegen.
Als Banker verdient man halt zu gut. *gg*.
Aber machen kannst da net viel. Gibt zwar Abzüge die du machen kannst wie die Werbungskostenpauschale aber man ist dennoch darüber. So Ausgaben wie außerg. Belastungen (Private RV, LV ...) können wir nicht abziehen.
Wegen diesen ist aber noch ein Verfahren meines Wissens am laufen, da Eltern geklagt haben, sie würden benachteiligt wenn diese nicht abgezogen werden dürfen.
Turntablerocker
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.10.2003 16:25
ja stimmt, eigentlich müsste man es abziehen können, aber wenn die das so sehen, es fließt ja nur indirekt in die eigene Tasche, bei einer RV, LV....
Degga
Rang: IPO

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Verfasst am: 20.10.2003 22:36
Meine Eltern haben während meiner Ausbildung Kindergeld erhalten. Von der Ausbildungsvergütung konnte ich die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte (bei mir durchschnittlich 25 km eine Wegstrecke) abziehen und ich glaube auch die Kosten für Schulbücher. Das müsste eigentlich reichen, um das Kindergeld wieder zu erhalten.
overfiend
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.10.2003 15:07
frage auch von mir:

für das absetzen der wegstrecke zur arbeit, soll ich da nun sämtliche zugfahr-tickets und tank-belege aufbewahren, oder kann ich vom betrieb ne bestätigung über die wegstrecke o.ä. verlangen?
zOSh
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 22.10.2003 15:13
@overfiend

Du kannst die Pauschalpreise wie bei der Steuererklärung angeben! Jedoch auch wie bei jener auch nur die einfache Strecke; du musst nicht den kürzesten Weg angeben, er muss jedoch realistisch sein.
Reinigung der Anzüge :) geht auch noch abzusetzen, genau wie Fahrten zu einer Lerngruppe
GeneNMG
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 23.10.2003 11:27
fahrten zu einer lerngruppe ? bist du sicher und wie oft also einmal im monat einmal die woche etc kann man die ansetzen kannst du dich da mal bitte genauer äußern ? und reinigung für die anzüge funktioniert nicht da diese nicht als berufskleidung gelten und somit die reingung auch rausfällt
Turntablerocker
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.10.2003 08:09
glaub des kannst vergessen, diese kosten anzusetzen!
miss_betty
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 24.10.2003 15:18
ich bekomme noch kindergeld, aber das liegt vielleicht daran, das ich eine eigene Wohnung habe. aber sonst alles sammeln was man als werbungskosten absetzten kann, vor allem berufskleidung und fahrkosten
zOSh
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 24.10.2003 16:43
Das mit der Reinigung von Anzügen geht sehr wohl (Rechnung muss dabei sein!!!).

Die Fahrten zur Lerngruppe solltet Ihr einfach mal als Anlage pauschal angeben (in km), sowie das "Lernziel" und den Lernort und die Häufigkeit; bei einem Kollegen war das durchaus kein Problem, die Feinheiten hat jedoch der Steuerberater gemacht.


Bei mir langen alleine die Fahrtkosten (pauschal), um garnix zu verdienen ;)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.12.2003 13:52 - Geaendert am: 24.12.2003 13:55
Die Einkommensgrenze für volljährige Kinder steigt ab 2004 auf 7.680 Euro pro Jahr. So hoch darf das eigene Einkommen des Azubis sein, ohne dass das Kindergeld verloren geht.
sunny2468
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 26.12.2003 16:56
Hallo du..
ich hab das auch beantragt und bis jetzt krieg ich es auch!
Was du machen kannst sind Fahrtkosten, zB Berufsschule, Seminare (es zählt der Weg, nicht wie lange du wirklich gefahren bist - auch wenn du mim Zug fährst!!`); dann kosten für Bücher und zB KBK Kurs oä.
Wenn Ihr ne Lerngemeinschaft macht, kann man die Fahrten auch anrechnen lassen (müssen nur ein paar Leute "mitgemacht" haben, die das auch einreichen)
Ich hab nen ziemlich weiten Weg zur Berufsschule, da klappt das sogar im "rechnerisch" dritten Lehrjahr noch...
Viel Glück ich drücke dir die Daumen!!!
sw84
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 09.01.2004 15:27
Wie funktioniert das denn mit den Fahrtkosten.
ckclaudia
Rang: IPO

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Verfasst am: 09.01.2004 15:49
Meine Mutter hat für den gesamten Zeitraum meiner Ausbildung Kindergeld erhalten. Du kannst die Kilometer absetzen und man muss eben darauf achten, dass man schreibmaterial, fachbücher, etc. alle quittungen aufhebt. die reicht ihr dann am ende des jahres ein.
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.01.2004 19:33
Reinigung der Berfufskleidung zählt zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung.
Vgl § 12 Nr 1 EStG; H 117 "Kleidung und Schuhe"; R 20 LStR; H 44 LStH
bankerskater
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 10.01.2004 03:07
Also kann jetzt einer mal ganz konkret sagen was man 1005ig absetzen kann von der Steuer und was nich? ich blick da nämlich auch nich so recht durch
Redman
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 10.01.2004 11:08 - Geaendert am: 10.01.2004 11:15
Also ganz bestimmt absetzen kannst du:

- den neuen Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 €
(wenn deine Werbungskosten darüber liegen können
diese zusätzlich noch abgesetzt werden. dazu zählen
unter anderm auch die fahrtkosten in höhe von 0,30 € p.
Km[ in diesem fall ist es lachs, ob man mit der bahn dem
auto oder zu fuss zur arbeit gelangt], sowie ausgaben für
lernmittel, etc. )---> dann hat
man die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ( ich
gehe jetzt mal davon aus das dass deine einzigen
Einkünfte sind)
- dann kann man noch Sonderausgaben abziehen die sich
einmal in Vorsorgaufwendungen und andere
Sonderausgaben unterteilen lassen
- Bei den Vorsorgeaufwendungen kann man max. 2001 €
absetzen, sie beinhalten z.b. den Anteil des Arbeitnehmers
zur Sozialversicherung ( liegt meistens schon über 2001 €),
sowie Beiträge zur LV und haftpflichtversicherung
- zu den anderen Sonderausgaben zählen z.b. Spenden
Honorar für Steuerberater, gezahlte Kirchensteuer, etc.
----> wenn das alles abgezogen wurde ist das zu verst. Einkommen ermittelt nachdem sich auch das Kindergeld richtet ( zu verst. Einkommen des Azubis darf 2004 ned über 7664 €., und 2003 und davor ned über 7235 € liegen).

Hoffe das hilft dir weiter...
Tweety
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 10.01.2004 11:16 - Geaendert am: 10.01.2004 11:18
Ich habe gestern mit der Sachbearbeiterinn vom Finanzamt gesprochen, weil mir nicht klar war, ob ich die Arbeitswege und Berufsschule beide mit der Entfernungspauschale berechnen darf.
Sie hat gesagt, dass nur die Strecken, die unter 30 km (einfacher Weg) liegen und wo ich nicht länger als drei Monate am Stück gearbeitet habe mit der Entfernungspauschale berechntet werden können.
Der Rest aber, und das ist bei mir der größte Teil, der über die 30 km kommt, zählt zur Einsatzwechseltätigkeit und kann nur mit den tatsächlich angefallenen Kosten angerechnet werden. Da ich kein Auto habe, kann ich dafür auch nicht die Kosten ansetzen. Die Fahrkarte bekomme ich vom Betrieb, somit kann ich in dem Bereich gar nichts ansetzen.

Habe ich da eine totale Fehlinfo beokmmen, oder wie ist da bei euch. So pauschal, wie ihr das oben geschrieben habt, kann das doch nicht für jeden gelten, oder?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.01.2004 11:17
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Ausbildungsvergütungen) wird der Arbeitnehmer-
Pauschbetrag oder ggf. höhere (steuerlich berücksichtigungsfähige) Werbungskosten von den Bruttobezügen abgesetzt.

Sonderausgaben werden nicht berücksichtigt.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.01.2004 11:41
Infos zum Thema:
=> Bedeutung der Einkommensgrenze
Für Kinder über 18 Jahre gibt es nur dann Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder, wenn die Einkünfte und Bezüge dieses Kindes eine bestimmte Jahreseinkommensgrenze nicht übersteigen (§ 32 Abs. 4 EStG).

Entscheidend ist nicht die Höhe des Einkommens der einzelnen Monate, sondern das Gesamteinkommen. Wird die Einkommensgrenze überschritten, entfällt der Anspruch auf das Kindergeld für das ganze Jahr (sog. „Fallbeileffekt“ – alles oder nichts).

Ausbildungskosten mindern die Einkünfte, d.h. es können alle derartige Aufwendungen einkommensmindernd berücksichtigt werden, die den WERBUNGSKOSTEN aus nichtselbstständiger Arbeit entsprechen.
Hierzu zählen z.B.
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Fachbücher, Fachzeitschriften usw.
- beruflich genutzte Arbeitsmittel
- Beiträge zu Berufsverbänden, z.B. Gewerkschaften
- Mehraufwendungen aus Einsatzwechseltätigkeit:
möglich bei Azubis, die im Rahmen ihrer Ausbildung verschiedene Ausbildungsstationen an unterschiedlichen Orten durchlaufen und während der Ausbildung somit keinen dauerhaften Mittelpunkt haben, an den sie immer wieder zurückkehren. Jede neue Ausbildungsstation ist somit eine neue Einsatzstelle (BFH-Urteil v. 4.5.1990, BStBl. 1990 II S. 856; BFH-Urteil v. 10.10.1994, BStBl. 1995 II S. 137).

Um manche Aufwendungen (u.a. höhere, steuerlich berücksichtigungsfähige Werbungskosten als den AN-Pauschbetrag nachweisen zu können), sollte man wichtige Belege hierzu sammeln!

Private Lerngemeinschaften:
Es können u.U. Kosten aus Treffen nach dem Unterricht, um im Rahmen einer privaten Lerngemeinschaft die Ausbildungsinhalte gemeinsam nachzubereiten, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierzu zählen die Fahrten (als Dienstreise, d.h. tatsächlicher km-Ansatz). Wichtig ist aber der ausschließlich berufliche Grund des Treffens. Je nach Finanzamt wird eine möglichst detaillierte Beschreibung zur Gestaltung gefordert (z.B. Vorbereitung auf die ZP, AP – ggf. Lerninhalte usw.).
Urteile hierzu: FG Köln und FG Düsseldorf (28.10.1993, EFG 1994 S. 290 / 12.04.1994, EFG 1994 S. 648.

Berufskleidung:
Bei Bankangestellten gibt es keine Möglichkeit, Kosten für Kleidungsstücke als Berufskleidung abzusetzen. Es handelt sich hier um auch privat nutzbare Kleidungsstücke; nur wenn diese Kleidungsstücke bei der beruflichen Tätigkeit beschädigt werden, dann sind u.U. die daraus entstehenden Kosten als Werbungskosten abzugsfähig.
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