Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 60
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
Raeson189
DiazZuri
ArthurWard
LeriTon
lojix2

Bereich Ausbildung & Berufseinstieg
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Ausbildung & Berufseinstieg

Kindergeld !?!?!?!
 Gehe zu Seite ( << | 1 | 2 | 3 | 4  | >> )
 
cashguard
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 10.01.2004 12:23
@ Tweety:
Ihr FA-Sachbearbeiter/in meinte folgenden Sachverhalt:
Fahrten zur Berufsschule gelten als Dienstreise
[Erklärung: Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km, dann spricht man von einer Einsatzwechseltätigkeit (R 37 Abs. 5 LStR). Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers sind bei dieser steuerlichen Konstellation grundsätzlich für die ersten 3 Monate nach den Dienstreisegrundsätzen zu beurteilen. Für jeden mit dem eigenen Pkw zurück gelegten Kilometer kann der Arbeitnehmer hier 0,30 EUR als Werbungskosten abziehen. Nach Ablauf der 3 Monate kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale abziehen.]

=> Berufsschüler können ihre Fahrten zur Schule als Dienstreise werten - wichtig, wenn ihre Eltern verhindern wollen, dass für die Kindergeldberechnung die Höchstgrenze der jährlichen Ausbildungsvergütung überschritten wird.

Auch für Kinder über 18 Jahren können Kindergeld und Kinderfreibetrag gewährt werden, sofern sie eine Berufsausbildung machen. Die Einkünfte des Kindes dürfen jedoch nicht der festgelegten Jahreseinkommensgrenze liegen. Geht es darum, die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter diese Grenze zu drücken, sollten alle Möglichkeiten in Betracht gezogen werden.

Eine wichtige Hilfe bietet dabei eine Entscheidung des Finanzgerichts München. Muss das Kind im Ausbildungsdienstverhältnis nur gelegentlich, also ein- bis zweimal wöchentlich, zur Berufsschule, sind die Fahrten das ganze Jahr über als Dienstreisen zu berücksichtigen. Folglich können für alle Fahrten 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten bei den Einkünften des Kindes in Abzug gebracht werden. Beträgt die Abwesenheit von zu Hause mehr als acht Stunden am Tag, können zudem Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 6 Euro geltend gemacht werden.
Urteil hierzu: FG München, AZ: 12 K 43/02; Revision beim Bundesfinanzhof unter AZ: VIII R 45/02.

Vom BFH wurde nach m.E. bereits entschieden, dass im Fall des Blockschulunterrichtes in den ersten drei Monaten eine Dienstreise vorliegt. Ab dem vierten Monat Blockunterricht wird die Berufsschule zur regelmäßigen Arbeitsstätte, und man kann Fahrtkosten nur noch in Höhe der niedrigeren Entfernungspauschale absetzen.
Tweety
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 11.01.2004 18:29
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
florianlessmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 12.01.2004 10:06
Ich habe meine Ausbildung bei der Sparkasse im Januar 2003 beendet. Damals war ich 23 Jahre alt und meine Eltern haben während der ganzen Ausbildung Kindergeld bekommen. Es reichte vollkommen, den AN-Pauschbetrag sowie die Sonderausgaben (AN-Anteil zur Sozialversicherung) abzuziehen.
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 16.01.2004 14:18 - Geaendert am: 16.01.2004 14:21
Die Einkommensgrenze für volljährige Kinder steigt ab 2004 auf 7.680 Euro pro Jahr. So hoch darf das eigene Einkommen des Azubis – 18 Jahre oder älter - sein, ohne dass das Kindergeld für die Eltern verloren geht.

Berechnung:
Bruttoentgelt
./. Werbungskosten (siehe unten)
--------------------------------------
= Einkommensgrenze 7.680 Euro

Beträge, die vom Bruttoentgelt abgezogen werden:
1. Wege zw. Wohnung u. Arbeitsstätte, § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungskilometer) können unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels 0,30 Euro, höchstense,4500 Euro, angesetzt werden. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können auch angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Ein höherer Betrag als 4.500 Euro kann nur bei Nutzung eines eigenen / zur Nutzung überlassenen Kfz angesetzt werden.
Berechnung: Arbeitstage • Entfernungskilometer • 0,30 €
2. Nachgewiesene Beiträge zu Berufsverbänden, § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Es sind die Mitgliedsbeiträge, z.B. für Gewerkschaften, zu berücksichtigen. Kosten
3. Aufwendungen für Arbeitsmittel § 9 Abs. 1 Nr. 6 und 7 EStG
Es können die nachgewiesenen Aufwendungen für z.B. Werkzeuge, typische Berufskleidung, Fachbücher, Fachzeitschriften berücksichtigt werden.
4. Nachgewiesene Bewerbungskosten
Als Kosten können insbesondere berücksichtigt werden: Inseratkosten, Telefonkosten, Porto- und Kopierkosten, sowie Reisekosten anlässlich einer Vorstellung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bewerbung Erfolg hatte.
5. Nachgewiesene Fortbildungskosten
Der Besuch von Lehrgängen, Kursen, Tagungen, Vortragsveranstaltungen, Studienreisen sowie von Tages- und Abendschulen kann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn dort berufsbezogener Lehrstoff vermittelt wird. Neben Prüfungsgebühren können auch Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.
6. Reisekosten
Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel aus Anlass einer vorübergehenden beruflichen Auswärtstätigkeit (z.B. Fahrten zur Berufsschule; evtl. Stundenplan beilegen!).
a) Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten
bei PKW-Benutzung: Entfernungskilometer ___• 2 • 0,30 Euro • ____Tage =
b) Verpflegungsmehraufwendungen
bei einer Abwesenheit von mind. 8 Stunden: 6 Euro • ___ Tage
bei einer Abwesenheit von mind. 14 Stunden: 12 Euro • ___ Tage
Calli
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 06.10.2005 09:40
Morgen Leute,

ich hab eine Frage zu den unter 3. genannten "Aufwendungen für Arbeitsmittel" (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 und 7 EStG):

Kann ich als Banker einen PC als Werbungskosten anrechnen lassen?

__________________________________________________

+++ Wenn Du keine Ahnung hast, einfach mal Fresse halten! +++

+++ Hartz IV und der Tag gehört Dir! +++

Deep-BIue
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 06.10.2005 10:16
"Kann ich als Banker einen PC als Werbungskosten anrechnen lassen?"

Kannst du dem Amt verkaufen, dass du den PC unbedingt benötigst um deine Arbeit zu machen? Ich denke nicht.
Calli
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 06.10.2005 10:22
Unbedingt brauche ich den nicht, da hast du Recht!
Aber vielleicht kann ich denen glaubhaft machen, daß ich den PC überwiegend beruflich nutze...
Das würde doch ausreichen, oder?!

__________________________________________________

+++ Wenn Du keine Ahnung hast, einfach mal Fresse halten! +++

+++ Hartz IV und der Tag gehört Dir! +++

GildeHilde
Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 06.10.2005 10:27
ich habe es so gemachht, dass ich von meinem Bruttolohn einen Teil in die betriebliche Rentenvorsorge gesteckt habe und somit den Freibetrag nicht überschreite. So kann ich trotzdem weiterhin Kindergeld beziehen! Ich habe dann zwar am Ende des Monats nicht mehr Geld zur Verfügung, zahle aber schon vorsorglich für meine Rente ein, was ich ja ohne Kindergeld auch müsste und somit noch weniger Geld hätte!
Calli
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 06.10.2005 10:46
Hat denn keiner ne Idee wg. meiner Frage?!

Wo sind die Steuerprofis?!

__________________________________________________

+++ Wenn Du keine Ahnung hast, einfach mal Fresse halten! +++

+++ Hartz IV und der Tag gehört Dir! +++

bugfire
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 06.10.2005 13:35
also ich bekomm auch noch im dritten lehrjahr kindergeld!!!

da gibts seit april oder mai 2005 ne neue regelung, dass das amt nur noch den nettolohn anrechnet!

hat man dann noch ausgaben wie z.b. fahrgeld (das man nicht erstattet bekommt), ausgaben für handy/internet (die sich auf die arbeit beziehen), vorsorgesparpläne oder kosten für das arbeitszimmer (ohne quittung 150€ pro jahr absetzbar) fällt man ziemlich schnell unter die grenze!!

__________________________________________________

Das illegale Kopieren der Rechtschreibfehler wird strafrechtlich verfolgt!!


>>>> Alles wird gut <<<<

Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 06.10.2005 17:14
Grundsätzlich bekommen Eltern Kindergeld und nicht die Kinder.
Julien
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 06.10.2005 20:40
Das mit der freiwilligen Rente ist Quatsch, sorry. Wenn Du deshalb weiter Kindergeld bekommst, hat beim Amt jemand gepennt oder Dein Ausbilder hat die Bescheinigungen falsch ausgefüllt. Glück gehabt!

Ein PC kann in dem Maße angesetzt werden, wie er nachweislich beruflich verwendet wird. Wenn Du dem Amt glaubhaft machen kannst, dass Du z.B. 20% der Zeit vor dem Rechner etwas berufliches tust, dann kannst Du 20% des Kaufpreises ansetzen, allerdings nicht auf einmal, sondern über 36 Monate abschreiben! Für das Ansetzen wären Quittungen über Lernprogramme nützlich oder Bestätigungen des Ausbilders oder der Berufsschule, dass z.B. getippte Ausarbeitungen/Hausaufgaben gefordert werden oder Präsentationen zu halten sind.

Gruß
Julien

P.S.: Zu Kindergeld und der "neuen Regelung" (die nichts anderes ist als ein Urteil) ist in letzter Zeit schon eine Menge geschrieben worden, einfach mal die Suchfunktion des Forums bemühen!
SnowPac
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 07.10.2005 09:35
@ Julien

Ich glaube eher was du erzählst ist quatsch.

Wenn du z.b. die Betriebliche Pensionskasse machst, da wir dir der Beitrag quasi vor dem Bruttolohn noch abgezogen, also vermindert sich dein zu versteuerndes Einkommen und somit kann man noch kindergeld beziehen!!!!
Calli
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 07.10.2005 09:40
Da hat SnowPac Recht!

Es ist möglich über z.B. BAV sein Azubigehalt so zu vermindern, daß man unter der Grenze bleibt und somit die Eltern das Kindergeld (weiter-) erhalten.

__________________________________________________

+++ Wenn Du keine Ahnung hast, einfach mal Fresse halten! +++

+++ Hartz IV und der Tag gehört Dir! +++

Julien
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 07.10.2005 11:25 - Geaendert am: 24.10.2005 16:23
Wenn die betriebliche Altersvorsorge verpflichtend ist ja, freiwillig nicht. Das zu versteuernde Einkommen ist beim Kindergeld nicht relevant.

Ich lasse mich hier aber gerne belehren, mag sein, dass es Ausnahmeregelungen für langlaufende Verträge gibt ... aber ich kann doch nicht absichtlich mein Gehalt durch Umlagen vermindern und dann sagen, dass ich kein Geld zum Leben habe, dass ist doch widersinnig.

Gruß
Julien
Calli
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 07.10.2005 11:32
Beiträge zu bAV sind doch Vorsorgeaufwändungen.
Daher können diese geltend gemacht werden bei der Berechnung des Kindergeldes... (

__________________________________________________

+++ Wenn Du keine Ahnung hast, einfach mal Fresse halten! +++

+++ Hartz IV und der Tag gehört Dir! +++

Calli
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 07.10.2005 11:32
Beiträge zu bAV sind doch Vorsorgeaufwändungen.
Daher können diese geltend gemacht werden bei der Berechnung des Kindergeldes...

__________________________________________________

+++ Wenn Du keine Ahnung hast, einfach mal Fresse halten! +++

+++ Hartz IV und der Tag gehört Dir! +++


Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 07.10.2005 12:29
http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?topicid=7829&forumid=3
Julien
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 08.10.2005 10:42
Vorsorgeaufwendungen können beim Kindergeld (im Gegensatz zur Steuer) nicht berücksichtigt werden. Während bei der Steuer z.B. Lebensversicherungen, Unfall, Haftpflicht, Kfz usw. geltend gemacht werden können, gilt dies für das Kindergeld nicht. Das würde ja auch dem Sinn des Kindergeldes wiedersprechen. Daher auch oben die Anmerklung, dass die Bemessungsgrundlage für das Kindergeld nicht mit dem zu versteuernden Einkommen gleichgesetzt werden kann.

Das vielzitierte Urteil bezog sich nur darauf, dass PFLICHTVERSICHERUNGSBEITRÄGE zur GESETZLICHEN SOZIALVERSICHERUNG abzugsfähig sind, da sie dem Auszubildenden nicht zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen, weshalb er ggf. auf Unterstützung durch die Eltern angewiesen ist, die deshalb Kindergeldberechtigt sind. Das Urteil erfolgte auch nicht deshalb so, weil die 7.680 Euro als existenzsichernd angesehen werden, sondern lediglich deshalb, weil andernfalls eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen sozialversicherungspflichtigen und sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen bestehen würde.

Dies ist bei freiwilligen Ausgaben nicht der Fall. Wenn das jemand bei der Familienkasse übersieht, Glück gehabt! Ein Anspruch wäre aber widersinnig.

Gruß
Julien
ruhrpotterjung
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 08.10.2005 17:52
einfach unter www.arbeitsagentur.de unten im suchfeld kindergeld und vordrucke eingeben


da bekommt man alle infos und direkt die anträge zum drucken

Fernstudium

Infos / Möglichkeiten / Preise alles auf www.fern-studium.de

 Gehe zu Seite ( << | 1 | 2 | 3 | 4  | >> )
 

Forenübersicht >> Ausbildung & Berufseinstieg

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse