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Bereich Ausbildung & Berufseinstieg |
Moderator: TobiasH |
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Mails verschicken=Kündigungsgrund??? |
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Verfasst am: 27.07.2004 17:26 |
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Grundlegend sind bei dieser Thematik betriebliche Regelungen über die private Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel. Diese sollte man kennen, sofern es welche gibt.
Die unzulässige private Nutzung der Kommunikationsmittel während der Arbeitszeit stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, nämlich der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung, dar. Derartige Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber abmahnen und gegebenenfalls zum Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung nehmen.
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG Köln) vom 15. Dezember 2003 (2 Sa 816/03) bedarf es vor einer solchen Kündigung jedenfalls dann einer Abmahnung, wenn eine klare betriebliche Regelung über die private Nutzung der betrieblichen Computeranlage fehlt. |
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Verfasst am: 27.07.2004 17:58 |
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bei uns ist das so:
hast du urlaub gehabt: dein briefkasten ist voll mit schrott!
hattest du schule: dein briefkasten ist voller schrott!
also wenn das bei uns so gefahren wird, wie bei manch anderen ki´s, dann hab ich bald nen paar kollegen weniger!
dies wage ich mal zu bezweifeln! also jeder sollte sich selber fragen, ob er es sich erlauben kann oder es lieber lässt! |
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Verfasst am: 17.08.2004 15:09 |
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Ich bin auch der Meinung das Mails schreiben während der Arbeitszeit generell kein Problem ist. Man sollte eben wie gesagt nur Mails schreiben wenn gerade nichts zu tun ist und kein Kunde da ist. Auf keinen Fall durchs mail schreiben die Arbeit vernachlässigen. Am Besten Mails hauptsächlich während der Mittagspause oder in anderen Arbeitspausen schreiben. Ansonsten kann ich nur sagen das auch ältere Mitarbeiter Mails während der Arbeitszeit schreiben und sich bei mir bisher noch niemand darüber aufgeregt hatt. Ich verschicke mails während der Arbeit meist nur an interne Adressen und die anderen dann von zu Hause. Das Bank-E-Mail-System dient für Auszubildende ja hauptsächlich zum Informationsaustausch mit anderen Azubis. |
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Verfasst am: 17.08.2004 15:27 |
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hi,
bei uns gibts da eigentlich kein problem!!
als tip geb ich dir schreib nicht dauernd whärend der arbeit sonder eher in der mitagspause außerdem solltest du vermeiden zu viel schrott zu schreiben und zuviel schrott im posteingang zu haben schrei am besten nie was von langeweile du weißt ja nie wer das mail als erster öffnet und liest ansonten beutzt hald diese seite um miteinander zu reden und euch die langeweile zu verderben da sagt eigentlich kein mitarbeiter was un ich denke nicht das zu viel mails gleich ein kündigungsgrund ist aber anschiss bzw abmahnung halt ich für übertrieben ist aber sicherlich möglich |
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Verfasst am: 17.08.2004 15:46 |
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bei uns wird das auch ziemlich locker gesehen. solange es sich in einem angemessenem rahmen befindet, darf auch während der arbeitszeit privat gemailt und sogar telefoniert (auf kosten der bank) werden. nur kettenmails sind nicht erlaubt. aber wenn mal ein kleines witzchen / lustiges bild die runde macht, sagt da keiner was... (dürfen auch mal zwei, drei oder mehr sein ;-)) schick oftmals sogar was zu meiner ausbildungsleiterin. und sie auch zu mir!
mail auch so mit meinen freunden (extern) und da hat bisher noch keiner was gesagt. kollegen von mir bekommen auch ihre newsletter (tchibo, quelle, etc) in lotus notes.
außerhalb der arbeitszeit dürfen wir auch privat im internet surfen. wobei bankazubi.de auch während der arbeitszeit kein problem ist.... |
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Verfasst am: 17.08.2004 16:05 |
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grundsätzlich sollte sich da kein Problem daraus entwickeln und so lustige bildchen machen schon mal die runde We are trying so hard hard to survive |
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Verfasst am: 27.08.2004 10:56 |
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Ich weiss ja nicht was bei euch so als viel gilt, aba ich schreib pro tag locker 300 Mails, die ausschließlich privater Natur sind. Abends löschen udn schaun das es nicht zu viele direckt inner Bank mitbekommen und das is das kein problem!
Man darf sich nur nicht erwischen lassen :) |
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Verfasst am: 27.08.2004 13:01 |
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Hi!
Bei uns gab es mal das Problem, da einige oft Mails mit seitenlagen Witzen verschickt haben! Die jenigen haben schon Ärger bekommen, aber jetzt ist alles wieder okay!
Ich persönlich schreibe häufig an Kollegen Mails! Auch private Sachen. Die sind aber immer kurz! Das ist kein Problem und bequemer als telefonieren!
Man sollte nur seine Arbeit nicht vernachlässigen!!!!!!!
LG und Schönes WE
Biber |
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Verfasst am: 27.08.2004 15:05 |
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Tach,
bei uns is das euch recht locker. Wir haben mal unseren Ausbildungsleiter gefragt von wegen ob Mails von uns gelesen würden etc.
Er meinte, dass keiner sie 100%ig keiner liest und die Orga auch gar keine Zeit hat immer die Mails von alleine 45 Azubis durchzulesen. :-)
Bei uns gehen sowohl externe als auch interne Mails. Nachrichten mit Datenanhang gibts bei uns wie im jeden anderem KI aber stört hier keinen, da alle so was verschicken. Von Azbis bishin zu Beratern etc. Wir haben die Sachen ja auch nich ausm Ärmel geschüttelt.
Aber mal zu den Abmahnungen. Bei uns wird man höchstens in der GS darauf hingewiesen, dass man weniger mailen soll aber son Fall mit Abmahnung etc is mir nich bekannt.
Das was hier mal angesprochen wurde war bestimmt Extremfall wie mit den 100 mails oder Verstoß gegen Datenschutz durch ne externe Mail.
naja bis denn |
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Verfasst am: 27.08.2004 15:44 |
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Also Extremfall war es das nicht.
Dieser Kollege hat regelmäßig im Monat ca. 2-3 Mails verschickt. Diese hatte er dann an ca. 15-20 Leute immer verschickt...das ist dann der Orga aufgefallen und da bei uns im Vertrag bzw. in der betrieblichen Vereinbarung steht, dass private mails (egal in welchem Umfang) verboten sind hat er eben eine Abmahnung bekommen. |
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Verfasst am: 27.08.2004 17:36 |
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bei uns wird es nicht so gerne gesehen.
Aber bei uns bekommt man nicht gleich eine abmahnung wenn man mal ein zwei immonat schreibt.
allerdings sind bei uns deswegen auch geflogen. da hat ein pärchen sich morgens vor neun schon fünf ails hin und hergeschickt und da das bei denen täglich war sind sie daraufhin geflogen.
ich verschick kaumwelche nur ganz selten, dann telefonier ich doch lieber mit denen. |
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Verfasst am: 27.08.2004 17:46 |
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Bei uns im KI werden auch täglich mails unter den Azubis hin und her geschickt. Zu 80% beruflicher NAtur und den Rest , um sich für´s Weekend zu verabreden oder so. Uns ist bekannt, dass es zu Abmahnungen kommen kann, wenn die Inhalte und Dauer/Zeiten nicht unbedingt mit dem KI zu tun haben... Ich meine aber, bevor so was bei uns Azubis kommt, sollten sich die "Überwacher" selbst an die Nase packen und erst mal den olle Zicken, die dauernd privat telefonieren, an die Wäsche gehen.. ich glaube von den Kosten her ist das teurer als die Azubi-mailerei Euer Mr. Burns
"Smithers...... Schönen Tag noch!*Drück Knopf für Bodenfalle*" ;) ! |
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Verfasst am: 27.08.2004 22:11 |
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Bei uns wurde letztes Jahr ein Azubi abgemahnt, weil er zu viele Mails verschickt hat. Er hatte Kettenmails an sämtliche Azubis geschickt, das wurde irgendwie bekannt und ist glaube ich nur dadurch aufgefallen. |
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Verfasst am: 25.09.2008 06:57 |
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Kurze Frage von mir..
Wisst ihr ob externe Mails auch erst in der nächsten Nacht gespeichert werden, wenn sie nicht vorher gelöscht werden?
Oder verhält es sich da mitlerweile anders? |
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Verfasst am: 25.09.2008 09:11 |
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Wer sollte das hier wissen, wenn Du nicht einmal schreibst bei welcher Bank Du arbeitest.
Die Möglichkeiten und Üblichkeiten sind doch bei jedem Arbeitgeber anders. |
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Verfasst am: 25.09.2008 09:20 - Geaendert am: 25.09.2008 09:22 |
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Hier gibt es m.E. genügend Quellen im Internet, beispielsweise:
http://www.ra-raabe-dienemann.de/cms/images/stories/internet_nutzung_ein_kndigungsgrund.pdf
Internet-Nutzung – ein Kündigungsgrund?
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Marco Dienemann
1.
Das Internet, als ein weltumspannendes dezentrales Netzwerk von Millionen angeschlossener Computer, setzt sich immer mehr als allgemeines Kommunikationsmittel
neben Festnetz- Telefon, Mobiltelefon und Telefax durch. Auch in Betrieben nimmt die Zahl der Computerarbeitsplätze, die über einen Internetanschluss verfügen, ständig zu. Dies ist erforderlich, um sowohl die innerbetriebliche, als auch die außerbetriebliche Kommunikation sicher zu stellen. Die Vielfalt der vorhandenen und nutzbaren Informationen sowie die Vielfalt der Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten kann bei sachgerechter Nutzung betriebliche Vorteile bieten und bei unsachgemäßer Nutzung zu einer Bedrohung des
Arbeitsverhältnisses führen. Wie wirkt sich also die Internetnutzung auf Arbeitsverhältnisse in der Praxis aus?
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2.
Der Arbeitgeber ist regelmäßig der Eigentümer der für die Internetnutzung erforderlichen Hard- und Software. Er bezahlt in aller Regel auch die bei der Nutzung des Internets
anfallenden Kosten. Folglich billigt ihm die arbeitsrechtliche Rechtsprechung und Literatur die Befugnis zu, über die Frage zu entscheiden, ob dem Arbeitnehmer die Internetnutzung gestattet wird oder nicht und, falls diese gewährt wird, die Befugnis zu, über Art und Weise
der Nutzung zu entscheiden. Damit ist stets auch die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers verbunden, ob er dem Arbeitnehmer die Internetnutzung nur zu rein betrieblichen Zwecken oder auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Die Einrichtung eines Computerarbeitsplatzes mit Internetanschluss schließt die Nutzung zu betrieblichen Zwecken per se ein. Diese ist somit nicht nur erlaubt, sondern vom Arbeitgeber gewünscht und sogar gefordert, etwa um die innerbetriebliche Kommunikation einzelner Arbeitsbereiche oder Dienststellen sicher zu stellen oder um den Kontakt mit Kunden und
Lieferanten zu gewährleisten. Die Internetnutzung zu betrieblichen Zwecken ist dann gegeben, wenn es einen direkten Bezug zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben des Arbeitnehmers gibt. Ist die Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer aus anderen Gründen motiviert, handelt es sich bereits um private Nutzung. Zu beachten ist, dass private Nutzung durchaus auch dienstliche Bezüge haben kann, die folglich ausdrücklich erlaubt ist. Teilt der Arbeitnehmer beispielsweise seinem Ehepartner per E-Mail mit, dass er wegen einer Dienstberatung später zu Hause sein
wird, handelt es sich zwar um eine private E-Mail, die jedoch einen dienstlichen Bezug hat. Das ist erlaubt. Bei der Beurteilung privater Nutzung mit dienstlichen Bezügen greift die Rechtsprechung insoweit auf die bereits entwickelten Grundsätze für die private und dienstliche Telefonbenutzung zurück. Zu beachten ist ferner, dass der Arbeitnehmer stets verpflichtet ist, bei einer Auswahl mehrerer Kommunikationsmöglichkeiten, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat (z.B. E-Mail, Festnetzanschluss oder Mobiltelefon) das jeweils kostengünstigste Mittel zu
nutzen.
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3.
Die private Nutzung des Internets durch Arbeitnehmer richtet sich danach, ob dies vom Arbeitgeber erlaubt worden ist oder nicht. Dabei ist zu unterscheiden, ob ein ausdrückliches
Verbot, eine ausdrückliche Erlaubnis oder eine stillschweigende Erlaubnis der Internetnutzung für den Arbeitnehmer vorliegt. Ein ausdrücklich angeordnetes Verbot der Internetnutzung ist vom Arbeitnehmer zu beachten. Der Arbeitgeber kann das ausdrückliche Verbot auch auf Teilbereiche der Internetnutzung beschränken (z.B. Zulassung von E-Mail-Kontakten bei gleichzeitigem
Verbot des privaten Surfen im Internet). Art und Umfang des Nutzungsverbotes sollten in einem schriftlichen Zusatz zum Arbeitsvertrag vereinbart werden. Erlaubt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Privatnutzung des Internets, richten sich Art und Umfang der Nutzung nach den vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Regeln. Erklärt der Arbeitgeber pauschal, dass die private Nutzung des Internets zulässig ist, stellt
dies keinen Freibrief für den Arbeitnehmer dar, einschränkungs- und grenzenlos zu surfen. Bei pauschaler Erlaubnis bezieht sich diese auf die Nutzung sämtlicher Internetdienste im normalen Umfang. Als Richtschnur, was „normal“ ist, dürfte sein, was die Betriebstätigkeit
nicht stört, keine erheblichen, unzumutbaren Kosten mit sich bringt und keine Gefahren für die betriebliche Hard- und Software verursacht. Die Privatnutzung hat grundsätzlich in den Pausenzeiten zu erfolgen. Kurzzeitige Privatnutzungen während der Arbeitszeit sind nur in dringenden Ausnahmefällen, insbesondere bei Fällen der Privatnutzung aus dienstlichen Anlässen, zulässig. Auch die Übertragung von größeren Datenmengen wird von einer pauschalen Nutzungserlaubnis nur dann umfasst sein, wenn der Internetzugang auch entsprechend dimensioniert ist (der Internetzugang für andere Mitarbeiter nicht lahm gelegt
wird), ausreichend Speicherkapazität existiert, die Internetnutzungskosten nicht von der
übertragenen Datenmenge abhängen und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hierdurch
nicht beeinträchtigt wird.
Regelt der Arbeitgeber weder eine ausdrückliche Gestattung, noch ein ausdrückliches
Verbot der privaten Internetnutzung, kann eine stillschweigende Erlaubnis vorliegen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber von der privaten Nutzung durch die
Arbeitnehmer bereits Kenntnis hat oder sie für ihn (insbesondere weil er die
Nutzungsmöglichkeiten schafft) erkennbar war und er die private Internetnutzung über einen
längeren Zeitraum widerspruchslos duldet und folglich der Arbeitnehmer darauf vertrauen
kann, er dürfe auch privat Gebrauch vom Internet machen. Da sich hierfür noch keine
einheitliche Rechtsprechung herausgebildet hat, dürfte eine stillschweigende Erlaubnis des
Arbeitgebers nur dann vorliegen, wenn er die Privatnutzung des Internets durch den
Arbeitnehmer mindestens 1 Jahr und länger geduldet hat.
Die ausdrückliche Gestattung der privaten Internetnutzung kann vom Arbeitgeber jeder Zeit
widerrufen werden, wenn er auf die absolute Freiwilligkeit seiner Leistung und auf sein
jederzeitiges Widerrufsrecht bei der Gestattung der privaten Internetnutzung ausdrücklich
hingewiesen hat. Die stillschweigende Erlaubnis oder betriebliche Übung der privaten
Internetnutzung kann durch eine ebenso längerfristige entgegenstehende Praxis aufgehoben
werden, insbesondere wenn der Arbeitgeber allen betroffenen Arbeitnehmern per E-Mail
mitteilt, dass private Internetnutzung zukünftig nur noch freiwillig und unter
Widerrufsvorbehalt gewährt wird und Arbeitnehmer unter Bezugnahme auf die bisherige
betriebliche Übung hiergegen nicht ausdrücklich widersprechen.
4.
Überschreitet der Arbeitnehmer Art und Umfang der ihm vom Arbeitgeber eingeräumten
privaten Internetnutzung, liegt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vor.
Die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Arbeitnehmers kann sich aus einer Überschreitung
der inhaltlichen, zeitlichen oder örtlichen Grenzen der Nutzungsbefugnis ergeben. Ist dem
Arbeitnehmer beispielsweise nur der Empfang oder die Versendung von privaten E-Mails
erlaubt, so stellt das private Surfen im World Wide Web eine Pflichtverletzung dar.
Eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn der Umfang und die
Intensität der privaten Internetnutzung den Arbeitnehmer an der Erbringung seiner
arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten nachhaltig behindert. Dies ist dann der Fall, wenn
eine private Internetnutzung auf die Pausenzeiten beschränkt ist und der Arbeitnehmer
gleichwohl während der Arbeitszeit im World Wide Web surft. Auch bei zugelassener
Privatnutzung während der Arbeitszeit kann der Umfang der privaten Nutzung eine
Pflichtverletzung darstellen, wenn der Arbeitnehmer seine ihm übertragenen Arbeiten nicht
erledigt.
Klare Pflichtverstöße liegen hingegen auch vor, wenn der Arbeitnehmer eindeutige
Weisungen des Arbeitnehmers in Bezug auf die Internetnutzung nicht befolgt, z.B.
virusverseuchte Anhänge einer E-Mail öffnet, obwohl ihm entgegenstehende
Sicherheitsregeln bekannt gegeben wurden, der Arbeitnehmer trotz Vorliegens einer
entsprechenden Weisung keine Sicherungskopien relevanter Daten erstellt oder der
Arbeitnehmer sich weisungswidrig weigert, die betriebliche Korrespondenz mit
Geschäftspartnern über Internet/E-Mail zu führen.
Eine besondere Art der Pflichtwidrigkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich
besondere Passwörter oder Kennwörter für zugangsgeschützte Bereiche verschafft, für die
er keine Zugriffserlaubnis hat. Veröffentlicht ein Arbeitnehmer Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse seines Arbeitgebers im Internet, insbesondere auf einer privaten
Internetseite, handelt es sich hierbei ebenfalls um einen arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß.
Verwirklicht ein Arbeitnehmer durch die Internetnutzung sogar einen Straftatbestand, liegt
eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor, insbesondere bei Abruf und Speicherung
kinderpornographischer Websites, dem unbefugten Download urheberrechtlich geschützter
Musik-, Bild- und Videodateien oder das Aufrufen gewaltverherrlichender und
volksverhetzender Seiten.
5.
Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bei der Internetnutzung kann der Arbeitgeber, wie bei
allen anderen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen auch, in Gestalt einer
Rüge/Ermahnung, Abmahnung, ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung ahnden.
Welche Sanktion letztendlich angemessen ist, hängt in jedem Einzelfall von der Art, dem
Umfang und den Auswirkungen der Pflichtverletzungen auf das Arbeitsverhältnis ab.
Ist die Pflichtverletzung nur geringfügig oder ist die Pflichtverletzung auf eine fehlende
Regelung zur privaten Internetnutzung oder gar auf eine unklare Regelung zur privaten
Internetnutzung zurückzuführen, wird zunächst eine Ermahnung/Rüge genügen.
Die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bei der Internetnutzung stellt im Rahmen des
Kündigungsschutzgesetzes einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar. Pflichtverstöße
können daher sowohl den Hauptleistungsbereich des Arbeitsverhältnisses, als auch den
Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses tangieren. In beiden Fällen ist vor Ausspruch
einer Kündigung in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Im Wiederholungsfall der
unbefugten Privatnutzung des Internets oder der Überschreitung des eingeräumten
Nutzungsumfangs kann, wenn vorangegangene Abmahnungen erfolglos waren, eine
ordentliche Kündigung in Betracht kommen.
Außerordentliche Kündigungen erfordern einen wichtigen Grund. Die Rechtsprechung zur
privaten Internetnutzung verlangt insoweit einen besonders schwerwiegenden Pflichtverstoß.
Ist dem Arbeitnehmer beispielsweise ausdrücklich die private Internetnutzung verboten und
lädt der Arbeitnehmer verbotswidrig Bild- und Videodateien mit zum größten Teil
pornographischen Inhaltes im Umfang von mehreren 100 MB aus dem Internet herunter und
speichert er diese auf dem betrieblichen PC, rechtfertigt dies die außerordentliche fristlose
Kündigung.
In allen Fällen hat jedoch der Arbeitgeber eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und eine
sachgerechte Interessenabwägung (Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers,
Kündigungsinteresse des Arbeitgebers) vorzunehmen.Gruß
Patrick Wolf |
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Verfasst am: 25.09.2008 18:52 |
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Wir haben das Mailsystem Lotus Notes.. Bin bei einer kleinen Raiffeisen-Bank.
Kündigung oder nicht ist erstmal egal ^^ |
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