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Forenübersicht >> Ausbildung & Berufseinstieg

Kündigung wegen Krankheit?
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Christiane
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 05.08.2005 15:34
Hallo!

Es gibt drei Möglichkeiten der ordentlichen Kündigung:

- Personenbedingt
- Verhaltensbedingt
- Betriebsbedingt

Man kann daher schon wegen ständiger Krankheit jemanden abmahnen und dann auch kündigen (verhaltensbedingt) - habe ich zumindest in meinem Bankfachwirtstudium erfahren. Hintergrund ist einfach, dass es einem Unternehmen nicht zumutbar ist, jemanden zu bezahlen, der nie oder selten anwesend ist. Was genau als "oft krank" bezeichnet wird ist nicht definiert und wird in der Regel vom Arbeitsgericht entschieden. Es gibt aber sogar Fälle, wo ein Unternehmen jemanden mit Krebs kündigen konnte, weil dieser einfach nicht arbeitsfähig war und der Unternehmer seinen Betrieb nicht aufrecht erhalten hätte können, wenn er keinen neuen Mitarbeiter einstellen konnte.

In der Ausbildung jedoch wirst du wohl kaum gekündigt werden - allerdings wird es wohl nicht mit einer Übernahme klappen und evtl. wird es sich negativ auf den Ausbildungszeugnis auswirken.

Gruß, Christiane
Foh
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 05.08.2005 15:35
da hat sie recht!
Icewolf
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.08.2005 16:16
Danke Christiane

genau so meinte ich das.

nimm dein leben nicht so ernst,
denn du kommst da niemals lebend raus

Sonne05
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 05.08.2005 18:01
Ok, danke für die große Hilfe und die Schnellen Antworten.
Habt mir echt geholfen! :-)
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.08.2005 20:34
Wie schon gesagt, kranke "normale" Arbeitnehmer können selbstverständlich entlassen werden. Entgegen landläufiger Meinung zahlen Arbeitgeber nämlich für die Arbeitskraft und nicht dafür, dass der Arbeitnehmer so ein toller Typ ist. Kleine Anmerkung: Das ist dann personenbedingt, nicht verhaltensbedingt.

Daher gibt es in solchen Fällen (auch und vor allem in der Ausbildung) keine Abmahnungen. Eine Abmahnung ist die letztmalige uns ultimative Aufforderung, ein Fehlverhalten abzustellen: "Werden Sie nicht mehr krank!" ist da ein wenig vermessen. Abmahnungen gibt es nur (auch in der Ausbildung) bei UNENTSCHULDIGTEM Fehlen.

Also in der Ausbildungszeit kann Dir nichts passieren. Übernahme wird natürlich schwierig, wenn Du nicht in der JAV bist (dann muss der Ausbilder, wenn kein betrieblicher Grund dem entgegensteht).

Wenn die Fahlzeiten aber 10 oder gar 20% der Ausbildungszeit ausmachen, kann Deine Zulassung zur Prüfung abgelehnt werden, da die Ausbildungsziele nicht in vernünftigen Maße erreicht sein können, die Ausbildungszeit muss dann verlängert werden, auch das hat Dein Ausbildungsbetrieb hinzunehmen.

Gruß
Julien
Deep-Blue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.08.2005 20:48
"Abmahnungen gibt es nur (auch in der Ausbildung) bei UNENTSCHULDIGTEM Fehlen. "

Entweder falsch ausgedrückt oder die Aussage ist falsch. Ein Arbeitnehmer kann wegen etlichen Gründen Abmahnungen kassieren. Die gibt es nicht nur bei unentschuldigtem Fehlen.
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.08.2005 09:46
Richtig, da habe ich mich falsch ausgedrückt, guter Hinweis.

Natürlich kann im Prinzip jedes Fehlverhalten mit einer Abmahnung gerügt werden. Ich wollte nur darauf hinaus, dass es eine Abmahnung für Fehlzeiten (insb. in der Ausbildung) nur für unentschuldigte Zeiten, nicht aber für entschuldigte geben kann.

Die unzähligen anderen Abmahnungsgründe sind natürlich nicht ausgeschlossen, sorry.

Gruß
Julien
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.02.2009 09:57
Folgende Info habe ich zum Sachverhalt Kündigung wegen Zuspätkommen aktuell gelesen;
vielleicht interessant.

Arbeitsverhältnis: Wiederholtes Zuspätkommen rechtfertigt Kündigung

[18.02.2009] - "Pünktlichkeit ist keine Zier", so die arbeitsrechtliche Variante eines Sprichworts. Dies schrieben die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln einem gekündigten Mitarbeiter ins Stammbuch. Wer wiederholt unentschuldigt erheblich zu spät zur Arbeit erscheint, kann deswegen gekündigt werden.

Ein Arbeitnehmer war mehr als sechs Jahre in der Produktion eines Unternehmens beschäftigt. In den letzten beiden Beschäftigungsjahren kam er wiederholt zu spät zur Arbeit - und das jeweils gleich um mehrere Stunden. Der Arbeitgeber ermahnte ihn zunächst. Doch das Zuspätkommen wiederholte sich. Auch ein ausführliches "Kritikgespräch" und zwei Abmahnungen blieben erfolglos. Der "letztmaligen Abmahnung" folgte eine neuerliche mehrstündige Verspätung. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber verhaltensbedingt.

Der gekündigte Mitarbeiter setzte sich gegen die Kündigung zur Wehr. Ihm sei das Zuspätkommen nicht vorzuwerfen. Die Einnahme von Schmerzmitteln habe dazu geführt, dass er weder den Wecker noch die vereinbarten Weckrufe gehört habe. Er habe alles getan, um rechtzeitig zu kommen.

Dem widersprachen die Richter am Landesarbeitsgericht Köln. Pünktlichkeit ist keine Zier, sondern gehört zu den Hauptpflichten eines Arbeitnehmers. Wer wiederholt zu spät am Arbeitsplatz erscheint, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Häufiges Verschlafen rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung.

Voraussetzung ist zunächst, dass der Arbeitgeber die Verspätungen erfolglos abgemahnt hat.

Außerdem muss der Arbeitnehmer für sein Zuspätkommen selbst verantwortlich sein. Er muss sich die möglichen Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente zurechnen lassen. Hier hat der Mitarbeiter wegen seiner Übermüdung weder einen Arzt aufgesucht noch das Hilfsangebot seines Arbeitgebers angenommen, ihm bei persönlichen oder gesundheitlichen Problemen zu unterstützen
(z. B. durch medizinische Hilfe; LAG Köln, Urteil vom 20. 10. 2008, Az. 5 Sa 746/08).
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