GbR |
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Verfasst am: 10.03.2006 10:59 |
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hallo,
weiß jemand von euch wie das ist wenn ich eine GbR grüpnden möchte. Mir ist klar dass ich das Gewerbe anmeldenmuss und dass ich dazu ein Gesellschaftsvertrag brauch. Meine Farge dazu:
Ich möchte in meiner GbR Mitarbeiter beschäftigen die entlohnt werden sollen. Es handelt sich um ein Online Magazin. Die Redakteure sollen pro Bericht eine "Aufwandsentschädigung" bekommen..... was muss ich beachten?
kennt sich da jemand aus???? |
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Verfasst am: 10.03.2006 11:09 - Geaendert am: 10.03.2006 11:10 |
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Und wie kommst du da auf ne GbR? Hast du irgendwelche Geschäftspartner, die du einbeziehen muss? Wenn nein dann ist ein GbR sicher nicht das richtige.
Zu empfehlen ist ne GmbH (vorrausgesetzt du hast die nötige Kohle um das Stammkapital zu stellen)
Oder wenn nicht, das ein Einzelunternehmen. (da hast du allerdings die volle Haftbarkeit, d.h. auch mit Privatvermögen. |
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Verfasst am: 10.03.2006 11:18 |
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Nein ich habe keine Geschäftspartner indem Sinne. Eben nur ein Redaktionsteam dass ich entlohnen mäöchte. Musste doch über die GbR zu machen sein, oder etwa nicht? |
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Verfasst am: 10.03.2006 11:29 |
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Eine GBR ist schon enstanden wenn sich mehr als eine Person zusammenfinden für einen Gemeinsamen Zweck z.B. Fahrgemeinschaft zur Arbeit....
eine GbR braucht nirgendwo eingetragen werden und braucht auch nicht gezwungener Maßen einen GbR-Vertrag.
Wenn du einen GbR Vertrag haben möchtest dann kannst du dies natürlich tun.
Es gibt keine Vorschriften.
Du kann jedoch auch einen nicht eingetragenen Verein gründen...
LG
Sandra |
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Verfasst am: 10.03.2006 11:32 |
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Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist ein Zusammenschluss zweier oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen. Meistens wird eine GbR gegründet um ein bestimmtes Vorhaben (z.B. Brückenbau) umzusetzen. Ist das Vorhaben vollendet wird die GbR meist aufgelöst.
Das ist glaube ich nicht das was du haben möchtest oder?
Ich frage mich nur warum du dir gerade eine GbR in den Kopf gesetzt hast?
Ich würde dir empfehlen dein Unternehmen als e.K. zu eröffnen. Eine GmbH kannst du später immernoch draus machen, wenn der Laden gut läuft. |
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Verfasst am: 10.03.2006 13:37 - Geaendert am: 10.03.2006 14:20 |
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@ faustus ? warum bist du so gmbh fixiert ? weißt du was das für laufende kosten sind, blianzierung, publikation etc ? wie leicht man als geschäftsführer aus der haftungbeschränkung raus ist wissen wir als banker doch alle "oh sie hätten gerne einen kredit, wir gerne eine bürgschaft" ?
und ein online mag als e.K. zu führen .. naja :)
welchen zweck soll denn die HR eintragung haben `? solange umsatz nicht irgendwie 250k und der gewinn 25k überschreiten, ka ob die zahlen so stimmen aber etwas in der größenordnung , ist keine eintragung erforderlich.
@becks mti wem möchtest du denn den vertrag schließen wenn du alleine bist ? :) |
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Verfasst am: 10.03.2006 13:47 |
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du könntest deine redakteure auf honorarbasis beschäftigen kein plan wie man das genau nennt, das sie dir eine rechnung stellen über bspw. 1 artikel und du die bezahlst. dir reicht als kleiner unternehmer ne einfache einnahmenüberschuss-rechnung von daher sollte das recht einfach sein. |
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Verfasst am: 10.03.2006 14:27 |
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"...und braucht auch nicht gezwungener Maßen einen GbR-Vertrag.
Wenn du einen GbR Vertrag haben möchtest dann kannst du dies natürlich tun."
Sicher braucht es den. §705 BGB. Es muss nur nicht unbedingt die Schriftform sein, sondern kann auch mündlich erfolgen. |
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Verfasst am: 10.03.2006 14:42 |
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Ich muss die GbR ja Anmelden als Gewerbe und da ist es doch aus beweisgründen besser, falls die Gesellschafter sich verkrachen, einen Vertrag zu erstellen.
GbR ist doch einfach wie ein Einzelunternehmung oder worin seht ihr hier die vor und nachteile?
Also ich habe nicht das Geld um eine GmbH oder sowas zu gründen. Es ist ja vielmehr ein Zweitjob bei dem ich nebenher etwas verdienen möchte. Darüber hinaus möchten meine Helfer das ja auch weil sie für mich ja arbeiten |
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Verfasst am: 10.03.2006 14:44 |
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eine gbr besteht aus mind. 2 personen |
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Verfasst am: 10.03.2006 14:46 |
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Ja schon klar bin ja nicht von gestern |
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Verfasst am: 10.03.2006 14:53 - Geaendert am: 10.03.2006 15:01 |
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ich sags ja nur weil du meintest du wärst alleine. ich würd zur einzelunternehmung raten ich mein wer kann denn irgendwelche haftungsansprüche gegen dich stellen ?
I Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR
A Begriff und Erscheinungsformen
Bei der GbR handelt es sich um eine auf einen Vertrag beruhende Personenvereinigung zur Förderung eines von den Gesellschaften gemeinsam verfolgtem beliebigem Zweck
Kennzeichen der GbR sind :
I. Positiv
a. Der vertragliche Zusammenschluss ( ausdrücklich oder konkludent )
b. Die gemeinschaftliche Zweckverfolgung
c. Die Beliebigkeit jeder erlaubten Zweckverfolgung
II. Negativ
a. Das nicht-vorliegen eines Handelsgewerbes
b. das nicht-vorhandensein einer gemeinschaftlichen Firma
Erscheinungsformen
1. Zusammenschlüsse von Freiberuflern ( Ärzte, RA etc )
2. Gelegenheitsgesellschaft ( kurzfristige deren Zweckverfolgung i.d.R. auf eine einmalige Angelegenheit beschränkt ist.
a. z.B. Tollcollect
b. Konsortien ( z.B. Emissions- , Kreditkonsortien von Banken )
c. Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe ( ArGe )
3. Konzerne und Holding
4. Vorgründergesellschaft
Als notwendige Vorstufe im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH oder AG
B Gründung der BGB-Gesellschaft
I. Gesellschaftsvertrag
Die BGB-Gesellschaft wird durch formfrei wirksamen Gesellschaftsvertrag
II. Entstehung der GbR
Weil die GbR kein Handelsgewerbe betreibt, wird sie auch nicht im Handelsregister eingetragen. Daher entsteht sie auch Dritten gegenüber bereits mit Abschluss des formlos wirksamen Gesellschaftsvertag
C Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander ( Innenverhältnis )
I. Grundsatz der Vertragsfreiheit
Für das Innenverhältnis der GbR gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Diese ist ausgesprochen weit ausgeprägt, weil der Gesetzgeber infolge der unbeschränkten Haftung der GbR – Gesellschafterschutz für nicht erforderlich ansieht. Das bedeutet, das die Vorschriften der §§ 705 ff. im wesentlichen dispositiv sind.
II. Beitragspflichten ( § 706 BGB )
Die Art und Umfang der Beiträge bestimmen sich allein nach dem Gesellschaftsvertrag, gesetzliche Regelungen Hierzu existieren nicht.
III. Geschäftsführer
Die Geschäftsführung betrifft alle tatsächlichen- und Rechtshandlungen, die das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander betreffen. Dem gegenüber betrifft die Vertretung die Befugnis der Gesellschafter, die Gesellschaft bzw. Die Gesellschafter, die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter durch rechtsgeschäftliches Handeln gegenüber Dritten im Außenverhältnis zu verpflichten.
D Rechtsbeziehung der Gesellschafter und der Gesellschaft zu Dritten ( Außenverhältnis )
I. Vertretung ( siehe oben )
II. Haftung
In haftungsrechtlicher Hinsicht werden die GbR und ihre Gesellschafter genauso behandelt wie die OHG und deren Vorgesellschafter, weil die gesetzlichen Vorschriften zur OHG analog auch auf die GbR angewendet werden.
bin jetzt zum friseur :) |
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