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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Ausbildung & Berufseinstieg

Nebenverdienst Genehmigung
 
ruhrpotterjung
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.03.2006 16:03
Müsst ihr bei euch im Betrieb vor der Aufnahm einer Nebentätigkeit auch erst eine Genehmigung einholen?

Wenn ja wurden bei euch schonmal welche verboten?

Darf ein Arbeitgeber auch eine Nebentätigkeit verbieten, wenn dieser erstens in keinem Verhältniss zur auszuübenden Tätigkeit im Betrieb steht, und zweitens den Zeitaufwand für den eigentlichen Job nicht gefährdet?

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Skamelot
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 11.03.2006 17:31
Hi,

nen mitazubi von mir wollte am Wochenende in einer bar aushelfen. Das wurde abgelehnt...

Ansonsten kann ich Dir da leider auch nciht emhr zu sagen.

Kommt immer auf die Formulierung drauf an, die du einreicht...

Skamelot
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.03.2006 11:10
Es ist absolut üblich, dass man sämtliche Tätigkeiten zumindest anmelden muss. Der Arbeitgeber hat das "Recht" zur Information bzw. Genhemigung über den Tarifvertrag, dessen Regelungen Du mit der Unterschrift unter Deinen Arbeitsvertrag akzeptiert hast.

In der Regel sind unentgeltliche Tätigkeiten (z.B. Trainer einer örtlichen Jugendfussballmannschaft) nur anzeigepflichtig, alles, mit dem Du (potentiell) Geld verdienen kannst, muss aber genehmigt werden.

Der Arbeitgeber wird (sollte) dabei berücksichtigen, inwieweit sich das nachteilig auf Deine Beschäftigung auswirkt (Wochenenddienste, hoher Zeitaufwand) und wie es die Geschäfte Deines Arbeitgebers schädigen kann, z.B. durch eine Konkurrenz, wenn Du als Abschlussvermittler von Finanzgeschäften arbeitetst oder durch den Reputationsverlust, wenn der Banker plötzlich abends die Pizza bringt.

Erkundige Dich doch einfach bei der Personalabteilung.

Gruß
Julien
ruhrpotterjung
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.03.2006 11:34
Naja das Problem ist eben nur das ich bald einen neuen Arbeitgeber habe und dem das nicht direkt vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn mitteilen will, hat ja auch auf die Arbeitszeit und so keine Auswirkungen, da es sich nur um einige Internetseiten geht wegen denen ich ein Gewerbe anmelden muss.

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Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.03.2006 13:55 - Geaendert am: 12.03.2006 13:57
Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ausüben, die sich zeitlich mit seiner Tätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht überschneidet. Das ergibt sich aus der Tatsache, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung nur in der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit schuldet. Darüber hinaus darf er über seine freie Zeit selbst verfügen. Zulässig ist eine Nebentätigkeit allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeit. Durch die Haupt- und Nebentätigkeit darf die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden. Sie beträgt 48 Wochenarbeitsstunden bzw. 10 Stunden am Tag. Das fällt natürlich nicht ins Gewicht, wenn Du als Gewerbetreibender quasi selbstständig bist.

Weiterhin darf der Arbeitnehmer auch ohne Information des Arbeitgebers eine Nebentätigkeit ausüben. Dennoch kann ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran bestehen zu erfahren, ob der Arbeitnehmer neben der Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Arbeitsverhältnis noch eine weitere Tätigkeit ausübt und worin diese Tätigkeit besteht. Daher wird der Arbeitnehmer oft im Arbeitsvertrag (bzw. durch Verweisung auf den Tarifvertrag verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebentätigkeit anzuzeigen.

Das Recht, vom Arbeitnehmer eine solche Anzeigepflicht einzufordern, muss dem Arbeitgeber zugestanden werden. Unzulässig ist hingegen eine im Arbeitsvertrag festgeschriebene GRUNDSÄTZLICHE Genehmigungspflicht für die Aufnahme einer Nebentätigkeit. Auch ein im Arbeitsvertrag festgelegtes »Nebentätigkeitsverbot« ist mit den Bestimmungen des Vertragsrechts nicht vereinbar. Es kommt hier wie oben bereits geschrieben darauf an, dass der Arbeitgeber einen Nachteil erleidet.

Also ... wenn Dein Arbeitgeber einen entsprechenden Passus in den Verträgen hat und Du sogar ein Gewerbe anmeldest, dann wirst Du um die unverzügliche Meldung nicht herum kommen, anderenfalls verletzt Du eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag ... auch wenn es sich hier um einen minderschweren Fall handeln dürfte.

Gruß
Julien
 

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