Kündigung beim AG |
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Verfasst am: 21.06.2006 17:30 |
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Hallo, weiß jemand von euch, wie lange ich vorher kündigen muss, wenn ich nicht mehr für meinen AG arbeiten will? Hab nämlich folgendes Problem: Überlege mir zu studieren, da ich aber nicht weiß, ob ich nen Studienplatz bekomme, möchte ich zunächst schon übernommen werden. WEnn ich mich für Studium bewerbe und dann aber doch nen Platz bekomme (vielleicht auch erst im Nachrückverfahren) dann würde des ziemlich schnell gehen und deshalb weiß ich nicht, ob die gesetzliche kündigungsfrist gilt. Gilt diese auch bei, bzw. in der Zeit nach der Übernahme? |
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Verfasst am: 21.06.2006 18:10 |
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Ich finde dieser Frage, die mehrmals auftaucht immer wieder witzig... ist das nicht eigentlich Fachwissen, dass der normale Bankkaufmann im zweiten Lehrjahr vermittelt bekommt? Na egal...
Als Arbeitnehmer hast Du immer eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten, ausgenommen der außerordentlichen Kündigung. Diese gesetzliche Regelung kann nicht unterschritten werden. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer kann jedoch vertraglich länger laufen, sofern gewährleistet ist, dass die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers nicht länger als die des Arbeitgebers ist.
Diese vertraglichen Regelungen sind aber in der Regel bei "einfachen Angestellten" nur selten vorzufinden.
Daher würde ich von den 4 Wochen ausgehen - Sicherheit gibt ansonsten der Arbeitsvertrag, von dem man ja auch eine Ausfertigung hat (oder haben sollte).
mfg
Florian |
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Verfasst am: 21.06.2006 21:44 - Geaendert am: 21.06.2006 21:44 |
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Ja, dass die gesetzliche Kündigungsfrist 4 Wochen ist, war mir auch klar! Ich hab damit auch eher gemeint, wie es kurz nach der Übernahme aussieht, ob da auf beiden Seiten eine Probezeit besteht, in der man ohne Frist kündigen kann. Nach den Regelungen kann ich ja nicht in meinem Arbeitsvertrag nachschauen, da ich den ja noch nicht habe. |
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Verfasst am: 21.06.2006 21:54 |
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Hi,
eine Probezeit zu Beginn des Arbeitnehmerverhältnisses ist im Gegensatz zum Ausbildungsverhältniss nicht(!) gesetzlich festgeschrieben.
Enthält der Arbeitsvertrag also keine Probezeitklausel für dich, heißt es, dass Du dich an die gesetzliche Kündigungsfrist halten musst.
mfg
Florian |
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Verfasst am: 22.06.2006 00:32 |
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Die Kündigungsfrist ist doch kein Problem. Notfalls steigst du eben 4 Wochen später ins Studium ein. In den ersten Wochen verpasst du da i.d.R. eh nicht viel. Du könntest dir dann bei den Lehrstühlen oder der Fachschaft schon einmal die Skripte (falls vorhanden) besorgen, und schon etwas parallel lernen.
Mach dir da mal keine Sorgen. Es gibt viele, die erst über das Nachrückverfahren in einen Studiengang rutschen. Da verpasst man normalerweise immer den Anfang der Vorlesungen. (schon alleine wegen einem evtl. Umzug)
Andere Alternative:
Aus einem anderen Beitrag von dir entnehme ich mal, dass du WiPä studieren willst. Du bewirbst dich einfach noch auf ähnliche Studiengänge, wie z.B. Wiwi. Irgendwo kommt man in dem Bereich immer rein.
Nach einem, oder zwei Semester wechselst du dann in deinen Wunschstudiengang und lässt dir einige vorher gemachte Scheine anrechnen (vorher informieren, was angerechnet werden kann.). Dann hättest du das Problem der Unsicherheit bzgl. eines Studienplatzes nicht.
Das machen übrigens sehr viele, ein, zwei Semester an einer anderen Uni zu studieren und dann im höheren Semester zurückwechseln oder in einem anderen Studiengang "zwischenzuparken". |
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Verfasst am: 22.06.2006 10:03 |
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In der Regel werden im Arbeitsvertrag individuelle Kündigungsfristen vereinbart. Sehr häuftig sind es 6 Wochen zum Quartalsende. Meistens gibt es auch bei einer direkten Übernahme von der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis keine erneute Probezeit.
Gruß, Christiane |
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Verfasst am: 22.06.2006 11:20 |
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Es lohnt garnicht viel darüber zu diskutieren, denn ein Blick in den Arbeitsvertrag genügt.... |
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Verfasst am: 22.06.2006 17:08 |
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Danke schon mal für die Antworten. Das mit dem Wechsel nach ein, zwei Semesern hab ich mir auch schon überlegt, falls es nicht klappen sollte. Ich überlege halt gerade mal alle Möglichkeiten durch. |
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