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Bereich Ausbildung & Berufseinstieg
Moderator: TobiasH
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Kohortenprinzip
 
ANdiRE
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.06.2006 09:43
Ich setz einfach mal mein Vertrauen in diejenige unter uns, dieschön länger dabei sind, etwas erfahrung haben und vielleicht schon die ein oder andere Fortbildung abgeschlossen haben oder dabei sind:

Das Kohortenprinzip:

"Für jede neu hinzukommende Jahrgang bleibt der für das Jahr des Pensionsbeginns ermittelte Versorgungsfreibetrag (einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag) für die gesamte Bezugsdauer des Versorgungsbezugs gleich (auf Dauer unverändert)."


Jetzt ist es ja so,dass nach dem Alterseinkünftegesetz der Versorgungsfreibetrag von 2005-2020 jährlich um 1,6 %, der Höchstbetrag um jährlich 120 € und von 2021-2040 jährlich um 0,8%, der Höchstbetrag um 60 € reduziert wird.


Lieg ich richtig, wenn ich denke, dass, wenn 2030 der Pensionsbeginn liegt, ich einen Versorgungsfreibetrag von 8%, max. 600 €, Zuschlag 180 € habe????




Warum muss das Steuer- Thema nur so komliziert sein???

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>>> Lebt euer Leben,denn es könnte schnell vorbei sein... <<<

Wenn ich Admin wär, dann würd ich hier mal richtig aufräumen.

ANdiRE
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.06.2006 14:26
Ist hier wirklich keiner, der mir helfen kann?

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GhostMaschine
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 28.06.2006 14:49
Tut mir leid, mir sagt das alles so gut wie gar nichts...
Ich hoff aber, das sich doch noch jemand rührt :)
ANdiRE
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.06.2006 15:23
Thx für‘s Daumendrücken.

Das ganze steht im Zusammenhang mit der Einkommensteuer, genauer den "Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit"

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dreamteam
Rang: IPO

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Verfasst am: 28.06.2006 18:36 - Geaendert am: 28.06.2006 18:37
laut § 24a EStG
das auf das 64. Lebensjahr folgende Kalenderjahr (hier 2030)
Altersentlastungsbetrag: 8% der Einkünfte höchstens 380 €
Der Altersentlastungsbetrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen, nicht nur Einkünften aus N
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.06.2006 11:15
Nach der Änderung des Einkommensteuergesetzes durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 verwendet man diesen Begriff ( Kohortenprinzip ) im Steuerrecht für einen Jahrgang, für den der Gesetzgeber gleiche Regelungen vorsieht (z. B. für Rentner, die ab 2006 Rente beziehen beträgt, der Besteuerungsanteil der Rente 52 %)

Von „http://de.wikipedia.org/wiki/Kohorte“
ANdiRE
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.06.2006 11:19
Viiiielen Dank!!!!!

Und wie ist das mit dem Versorgungsfreibetrag bezüglich der o.g. Frage?
Liege ich damti richtig?

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Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.06.2006 16:29
8 %, max. 380 €
http://bundesrecht.juris.de/estg/__24a.html
 

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