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Bereich Ausbildung & Berufseinstieg
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Ausbildung & Berufseinstieg

Freistellung wg. Einstellungstetst???? Hilfe?!?!
 
eddy85
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 01.12.2006 10:08
habe folgendes problem:

habe in 2 wochen ein einstellungstetst bei der polizei!

problem ist nur das ich kein urlaub mehr habe und mir nun gesagt wurde das ich dafür überstunden aufbauen müsste. kann das denn echt sein oder gibt es dafür keine gestzl. regelung? oder zumindest nur "unbezahlten urlaub"?
ich hab schon das berufsbildungsgesetz durchgeschaut aber nichts gefunden. könnt ihr mir helfen?????

mfg eddy
Foppel
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 01.12.2006 10:21
Das hab ich hier im Internet gefunden.
Evtl. hilft es Dir ja...

Nach der Kündigung in der Kündigungsfrist liegt das Hauptaugenmerk vieler Arbeitnehmer auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz. Gemäß § 629 des BGB müssen Sie als Vorgesetzter den Arbeitnehmer hierfür freistellen. Diese Regelung gilt sowohl für befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse als auch für Ausbildungsverhältnisse, nicht jedoch für Aushilfsarbeitsverhältnisse.

Der Mitarbeiter kann die Freizeit frühestens nach dem Zugang der Kündigung, und höchstens bis zum Ende der Kündigungsfrist einfordern. Es ist dabei egal, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausging. Warum gekündigt wurde, spielt ebenfalls keine Rolle. Nur bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Freizeit zur Stellensuche. Da das Arbeitsverhältnis in diesem Fall sofort endet, ist eine Gewährung von Freizeit weder möglich noch notwendig. Doch nicht nur bei einer ordentlichen Kündigung kann der Mitarbeiter eine Freistellung zur Stellensuche verlangen. Auch in den folgenden Fällen besteht ein Anspruch:
Der Arbeitgeber hat eine Änderungskündigung ausgesprochen, die Änderung des Arbeitsvertrags wurde vom Arbeitnehmer aber abgelehnt.
Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis außerordentlich, aber mit einer Auslauffrist gekündigt.
Das Arbeitsverhältnis wurde befristet geschlossen. Der Arbeitnehmer kann die Freizeit vor dem Auslaufen der Befristung verlangen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben einen Aufhebungsvertrag mit Auslauffrist geschlossen.

Als Vorgesetzter oder Arbeitgeber müssen Sie die Freizeit zur Stellensuche nicht von sich aus gewähren. Vielmehr muss der Arbeitnehmer diese beantragen. Der Antrag muss den Grund und die voraussichtliche Dauer der Freistellung enthalten. Den Namen des Arbeitgebers, bei dem sich der Mitarbeiter bewirbt, muss er aber nicht angeben. Der Antrag muss vom Arbeitnehmer so rechtzeitig gestellt werden, dass Sie sich auf den Arbeitsausfall einstellen können und mindestens 2 Tage vor der Freistellung bei Ihnen eingehen.
Der Anspruch auf Freizeit besteht nur zur Stellensuche. Dazu zählen:
Vorstellungs- oder Informationsgespräche bei einem anderen Arbeitgeber,
Besuch des Arbeitsamts,
Besuch bei einer privaten Jobvermittlung,
Vervollständigung der Bewerbungsunterlagen durch Eignungstest oder Untersuchungen.

Die maximale Zahl der freien Tage ist nicht festgelegt. Der Arbeitnehmer muss aber die Möglichkeit haben, eine erfolgreiche Stellensuche durchzuführen.
Der Arbeitnehmer darf nicht einfach der Arbeit fernbleiben, auch wenn er einen Antrag auf Freistellung gestellt hat. Vielmehr muss die Freistellung vom Arbeitgeber gewährt werden. Unter den genannten Voraussetzungen, darf dieser die Freistellung allerdings nicht verweigern. Der Mitarbeiter kann den Anspruch auf Freizeit zur Not gerichtlich durchsetzen.

Als Chef können Sie den Mitarbeiter nicht darauf verweisen, für die Stellensuche seinen Resturlaub zu verwenden. Haben Sie ihm nach der Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist Urlaub gewährt, und hat der Mitarbeiter während dessen ein Vorstellungsgespräch geführt, müssen Sie den dafür aufgewendeten Urlaub ausgleichen. Notfalls auch finanziell. Bereits gewährter und genommener Urlaub kann aber nicht im Nachhinein in Freizeit zur Stellensuche umgewandelt werden.
eddy85
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 01.12.2006 11:05
woher hast du das denn?
also ist es rechtlich völliger blödsinn was mir dort gesagt wurde oder wie? ja ganz tolle perso wieder! im § 629 steht aber nur unbefristete. mein vertrag ist ja befristet! oder wie ist das für ausbildungsverträge geregelt???

mfg eddy
Foppel
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 01.12.2006 11:11
Hier, schau Dir das mal an!

http://www.vnr.de/vnr/recht/arbeitsrecht/praxistipp_10369.html

Ich wünsche Dir viel Erfolg!!!
Lueki
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 01.12.2006 12:13
Mach doch einfach einen auf Krank.
Es ist zwar nicht so schön aber deine
zukunft hägt ja evtl. davon ab.

LG Lüki
Foppel
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 01.12.2006 12:23
Hey,

wenn Du krank machst und dabei erwischt wirst, dann wirst Du fristlos gekündigt.
Das steht dann auch im Arbeitszeugnis und DAS ist dann blöd für Deinen weiteren Arbeitsweg!
powerbabe
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 01.12.2006 13:53
Nur als kleine Info bzgl. Krankfeiern:

Wenn Dir beim Einstellungstest oder auf dem Weg dorthin irgend etwas passiert hast Du keinen Versicherungsschutz.
Zudem kann so etwas bis zu einer Vorstrafe führen, und somit hast Du Dich bei der Polizei gleich von Anfang an rausgekegelt!!!!
Jacki86
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 01.12.2006 14:29
Also ich habe am Mittwoch ein Vorstellungsgespräch und werde dafür freigestellt.
tinchen311
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 01.12.2006 15:34
wie sieht das ganze denn aus wenn man nicht gekündigt hat bzw. gekündigt wurde? Denke mir dass man dann ganz schlechte Karten hat mit Freistellung, oder? Glaube nicht dass der Arbeitgeber es toll findet wenn man sich während der Arbeitszeit nen anderen Job sucht...
 

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