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Forenübersicht >> Ausbildung & Berufseinstieg

GWG bei Sortenauszahlungen
 
Keyka
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 25.07.2007 11:59
Hello Leute!

Meine ganze Filiale diskutiert grade darüber, ob bei einer Sortenauszahlung, die in EUR über 15.000,- beträgt, GWG erfasst werden muss. Denn aus unserer Zahlungsverkehrsabteilung kam ein Hinweis dazu, dass dieses Geschehen soll.

Aber bei einer Auszahlung???

Könnt ihr mir helfen???
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.07.2007 12:02
Ich dachte, dass bei Sorten umtauschen schon ab 2.500 € bzw. Gegenwert identifiziert werden muss ...
Keyka
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 25.07.2007 12:11
Aber doch nur wenn keine Konto berührt wird oder nicht???
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.07.2007 12:31
Ja, kann sein ! Dann zählt meiner Meinung nach die 15.000 € Grenze.

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 25.07.2007 12:35
bei ner auszahlung????
wundert mich auch.
aber 2500,- sind es, wenn die transaktion nicht übers konto geht, aber halt umtausch/einzahlung
Keyka
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 25.07.2007 13:51
naja...komisch. wir sind ne relativ große bank. nicht mal unser GWG-Beauftragter weiss bescheid...oh oh :-)

aber besser wäre es, es zu dokumentieren war die antwort :-)
nautilus
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.07.2007 16:31
bei annahme und abgabe von sorten im bargeschäft ab gegenwert 2.500€
und bei kontenbelastung oder gutschrift ab 15.000€
so will es das gesetz;)

muss ja sogar bei abschlüssen von lebensversicherung mit sofortprämienzahlung;)
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.07.2007 18:51
Die Regelungen des Gesetzes zum Nachschlagen:
http://www.bafin.de/gesetze/gwg.htm

Der geringere Schwellenbetrag von 2.500 € oder mehr wird bei der Annahme und Abgabe von Sorten von/an Nichtkunden (keine Kontoverbindung im Hause) angewandt.
Ebenso wird verfahren bei Einzahlungen im Wert von 2.500,00 € oder mehr von Nichtkunden (keine Kontoverbindung im Hause) mit der Maßgabe, den Betrag bei einem Drittinstitut bzw. einer Filiale wiederum in bar an den Empfänger auszuzahlen.
Dem Bargeld gleichgestelltes Zahlungsmittel ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14 KWG.
http://www.bafin.de/gesetze/kwg.htm#p1
 

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