Frage wegen Übernahmegespräch! |
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Verfasst am: 08.12.2007 13:31 |
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Hi ihr,
gibt es eine gesetzliche Frist,wann der Ausbilder einem Auszubildenden mitzuteilen hat,ob er übernommen wird oder nicht!?Ich hab gehört,dass man 3 Monate vorher Bescheid wissen muß,was Sache ist,damit man genügend Zeit hat,um sich weiter zu bewerben....ist das irgendwo gesetzlich geregelt?Z.B. im BBiG oder so?Weiß da jemand was?Ich wäre euch sehr dankbar..bräuchte nämlich mal einen Nachweis!! |
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Verfasst am: 08.12.2007 20:37 |
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Dein Vertrag endet mit dem Bestehen Deiner Abschlussprüfung.
Warum wird diese Frage eigentlich so häufig gestellt? Habe sie so, bzw. in dieser Form, schon öfter hier gelesen.
Wieso fragst Du denn nicht einfach mal Deinen Ausbilder, ob er überhaupt interessiert ist Dich zu übernehmen? Schon mal was von der sogeannten "Holschuld" gehört?
Du musst Dich drei Monate vor Beendigung Deines Beschäftigungsverhältnisses arbeitssuchend melden. |
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Verfasst am: 08.12.2007 22:49 |
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Das war auch garnicht meine Frage!!!!
Ich habe am Freitag schon Bescheid bekommen,dass ich nicht übernommen werde.Ich wollte nur wissen,ob es eine gesetzliche Frist gibt,die der Betrieb einzuhalten hat,wenn es um die Mitteilung der Übernahme oder Nicht-Übernahme geht.Mir hat mal jemand gesagt,dass der Betrieb einem Azubi 3 Monate vor Ausbildungsende Bescheid geben muss,ob man übernommen wird oder nicht.Bei mir wäre das jetzt zu spät,da ich schon am 24.01 meine mündliche Prüfung habe.Ich wollte versuchen dagegen vorzugehen und deshalb brauch ich diese Info!Alles andere war mir auch klar!!!! |
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Verfasst am: 09.12.2007 01:28 |
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Herzlichen Glückwunsch...die Drei-Monats-Frist ist in jedem Fall korrekt, und soviel ich weiss ist die Konsequenz der Eintritt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis :) |
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Verfasst am: 09.12.2007 10:10 - Geaendert am: 09.12.2007 10:18 |
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So ein Schwachsinn. Weder befristet, noch unbefristet wird das Arbeitsverhältnis sein. Der Arbeitgeber hat sich mehr als korrekt verhalten.
Das Ausbildungsverhältnis endet mit Bestehen der Abschlussprüfung.
Das ist wie bei einem befristetem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber kann sich bis zum letzten Tag Zeit lassen um Dir mitzuteilen das Du nicht über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus beschäftigt wirst.
Nur in dem Fall das Dein Arbeitgeber es versäumt Dir eine Mitteilung zu machen wie es nach der Ausbildung aussieht und Du am Tag nach der Prüfung ganz normal arbeiten gehen würdest, würde ein reguläres Beschäftigungsverhältnis zu Stande kommen, sollte auch dann noch niemandem auffallen das Du eigentlich garnicht da sein dürftest.
Wobei dann die gesetzliche Kündigungsfrist greifen würde. Die Freude würde also auch dann nicht lange anhalten.
Immer wieder der Hinweis, gerade wenn Du weißt das Du nicht übernommen wirst: Melde Dich umgehend arbeitssuchend!!! |
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Verfasst am: 09.12.2007 12:13 |
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Gut und kann mir auch irgendjemand den Gesetzestext dafür geben? Wo ich das nachprüfen lassen könnte. ArbSchG oder JArbSchG oder irgendwo anders, damit wäre mir wirklich sehr geholfen!
Danke schonmal im voraus! |
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Verfasst am: 09.12.2007 12:41 - Geaendert am: 09.12.2007 12:42 |
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Na als erstes gilt ja mal das BBiG. Und da steht klar und deutlich im § 21 (2): Bestehen Auszubildende vor Ablauf der
Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet
das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe
des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Da steht keine Frist und nichts. Also handelt Dein AG absolut korrekt. Das sollte aber jeder mal im Rahmen seiner Berufsausbildung gelernt haben. Zumindest meine ich, dass das BBiG in der Ausbildung (Berufsschule) mal angesprochen wird. Oder täusche ich mich da?
Erst der § 24 sagt aus: Werden Auszubildende im Anschluss an das
Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass
hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist,
so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
als begründet.
Trifft bei Dir ja nicht zu. Dein AG hat Dir mitgeteilt das für Dich Schluss ist.
Verwende Deine Energie lieber um Deine Prüfung gut abzuschließen und um Dich erfolgreich zu bewerben. |
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Verfasst am: 09.12.2007 14:57 |
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den zweiten Post von ihr habe ich überlesen.....daher meine Antwort.
Unabhängig davon glaube ich nicht, dass ich irgendeine meiner Antworten als Schwachsinn bezeichnen lassen müsste...vielleicht sollte der junge Kollege sich die Definition dieses Krankheitsbildes dazu mal durchlesen.... ;) |
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Verfasst am: 09.12.2007 22:55 |
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Dein Arbeitgeber hat korrekt gehandelt!
Es gibt keine vorherige Frist, in welcher der Arbeitgeber verplichtet ist eine Übernahme oder auch nicht Übernahme bekannt zu geben!! |
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