Was kann man als Azubi alles von der Steuer absetzen ? |
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Verfasst am: 21.04.2008 15:52 |
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Hi,
da wir laut Tariferhöhung nun rückwirkend 70 € pro Monat (brutto) mehr bekommen wird es bei mir sehr eng mit der Grenze von 7680,-. D.h. falls ich darüber liege muss ich das Kindergeld ab Januar zurückzahlen.......wäre schlecht.
Also wer kann mir sagen was ich alles noch abziehen darf ?
Wie sieht es mit folgenden Punkten aus:
Fahrtkosten
KFZ-Haftpflicht
Schulbücher
Praxisgebühr
Spenden
Vereinsgebühren
etc.
schonmal vielen Dank !
redeye |
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Verfasst am: 21.04.2008 15:55 |
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bei den Werbungskosten gibts einen Pauschalwert, ich glaub des sind 920€ bin mir aber nicht mehr ganz sicher!!!
Alles was über den 920€ ist, darfst du dann zusätzlich absetzen.
lg |
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Verfasst am: 21.04.2008 15:59 |
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Ja den Pauschbetrag kenne ich aber der Reicht nicht aus......
da ich nur noch bis Juni azubi bin kann ich den ja auch nur zur Hälfte ansetzen......muss also irgendwie mehr Werbungskosten zusammenbekommen..und deshalb will ich jetzt alles was irgendwie möglich ist versuchen anzusetzen...... |
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Verfasst am: 21.04.2008 21:39 - Geaendert am: 21.04.2008 21:47 |
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1. Von der Steuer kann man nichts absetzen!
2. Kindergeldberechnung und Einkommensteuerberechnung ist nicht genau gleich!
3. Kindergeld erhalten in der Regel die Eltern!
Die Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ist um den Arbeitnehmer-Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung bzw. die freiwilligen Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung oder Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu kürzen, soweit diese durch die (Mindest-) Vorsorge entstehen und dadurch unvermeidbar sind. Ebenfalls abzugsfähig sind die auf die Pflegeversicherung entfallenden Beträge sowie die besonderen Ausbildungskosten (ausbildungsbedingter Mehrbedarf). Besondere Ausbildungskosten sind Aufwendungen, die bei einem Arbeitnehmer steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Nicht zu berücksichtigen sind Kosten für Miete und Verpflegung, weil diese bereits im Jahresgrenzbetrag enthalten sind.
Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes nach Abzug der vorgehend genannten Aufwendungen den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 €, entfällt der Kindergeldanspruch für dieses Kind für das gesamte Kalenderjahr, und zwar auch dann, wenn Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder eine (tarifvertragliche) Erhöhung der Ausbildungsvergütung zum Überschreiten des Jahresgrenzbetrages geführt haben. Bereits gezahltes Kindergeld muss dann zurückgezahlt werden.
Besteht für ein über 18 Jahre altes Kind nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld (z. B. weil das Kind im Laufe des Jahres seine Berufsausbildung beendet), verringert sich der Grenzbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem das Kind an keinem Tag eine der unter den Nummern 3.1 bis 3.4 genannten besonderen Voraussetzungen erfüllt. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nur insoweit zu berücksichtigen als sie auf die Zeiten entfallen, in denen das Kind eine der unter den Nummern 3.1 bis 3.4 genannten Voraussetzungen erfüllt.
Quelle:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Kindergeld.pdf |
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Verfasst am: 21.04.2008 22:01 - Geaendert am: 21.04.2008 22:13 |
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1) sagt man ja umgangssprachlich so "von der Steuer absetzen" natürlich kann man nur vom Einkommen etwas absetzen.
2) das ist wohl wahr.
Früher war es so, dass das Brutto die Bemessungsgrundlange war, dagegen wurde geklagt und der Kläger bekam recht, und nun dürfen die Sozialabgaben und die Werbungskosten abgezogen werden.
Zu beachten ist, dass zu den Einkünften alle Einküfte gehören also auch Zinserträge.
Dazu auch:
http://www2.igmetall.de/homepages/schwaebischhall/file_uploads/aushang_kindergeld_2005_farbig.pdf
3) Vereinsbeiträge wirst du nicht absetzen können, die Werbungskosten müssen im Zusammenhang mit der Einkommensart stehen, und müssen erforderlich sein um diese Einkünfte erzielen zu können bzw. um zukünftig in der Lage zu sein diese Einkünfte zu erzielen.
Also Fachbücher kannst du absetzen.
Fahrtkosten da musst du einiges zusammenfahren, denn die kannst Fahrtkosten erst ab dem 21 km ansetzen und dann mit 0,30 € pro Km, und das auch nur die die einfache Strecke also nicht für Hin- und Zurück.
Praxisgebühren kannst du nur ansetzen, wenn die Aufwendungen des übliche übersteigen, die genaue Grenze weiss ich gerade nicht, aber funktioniert wohl nur bei kronisch Kranken |
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Verfasst am: 22.04.2008 19:16 |
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Ich habe noch
Reinigungskosten und
Fachbücher
angegeben.
Mit den 70€ wirds bei mir auch sehr sehr eng.... |
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Verfasst am: 23.04.2008 10:14 - Geaendert am: 23.04.2008 10:17 |
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Hallo. Also wie schon gesagt, du musst Steuern und Kindergeld trennen. Also ich habe durch Versicherungen etc. sowohl mein Kindergeld bekommen, als auch meine Steuer im 3. Lehrjahr wieder zurück bekommen, trotz Weihnachtsgeld und VL. Ich habe alles angegeben und die suchen sich bei der Kindergeldkasse raus, was man ansetzen kann. Ist viel Arbeit, das zam zu suchen. Ich habe einen Steuerberater hinzugezogen und er hatte das in ner halben Stunde fertig. Der hat Sachen zum Abzug gefunden, da wäre ich nie drauf gekommen. Dadurch das ich alleine wohne und alle möglichen Versicherungen habe, ging das alles. Reinigungskosten habe ich bei beiden angegeben und Verpflegungsmehraufwendungen für Seminare usw. auch. Ich hatte trotz hohem Azubi-Gehalt echt gut Platz, so ca. 600,- EUR Werbungskosten könnte die Kindergeldkasse anzweifeln und es würde trotzdem reichen! |
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Verfasst am: 23.04.2008 10:49 |
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Ihr habt doch sicher LErngruppen für die BS gebildet **zwinker**, die kannst du auch ansetzen (Fahrkosten und Verpflegung) |
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Verfasst am: 30.04.2009 19:05 |
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Wieviel € kann man denn für die Verpflegung max. angeben ?
muss man das nachweisen mit Quittung usw. ? |
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