kündigungsfrist |
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Verfasst am: 24.05.2008 19:05 |
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hallo,
kann mir jemand sagen, wie lang die kündigungsfrist bei der sparkasse ist? bin seit februar fertig mit der ausbildung,...
vielen dank! |
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Verfasst am: 24.05.2008 19:13 - Geaendert am: 24.05.2008 19:13 |
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Normalerweise 3 Monate zum Quartalsende...
Steht aber in Deinem Arbeitsvertrag! |
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Verfasst am: 24.05.2008 19:40 |
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Da steht aber leider absolut nichts darüber drin! |
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Verfasst am: 25.05.2008 09:16 |
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war jetzt eig. der Meinung, dass bei Sparkassen zumindest bei meiner 6 Wochen zum Quartalsende sind... |
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Verfasst am: 25.05.2008 10:38 - Geaendert am: 25.05.2008 10:39 |
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TVöD § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Abs. (1)
Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
In deinem Fall also 2 Wochen zum Monatsende, sprich wenn du jetzt kündigen würdest wäre dein letzter Arbeitstag der 14.06. |
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Verfasst am: 26.05.2008 13:46 |
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Die gestaffelten Kündigungsfristen gelten nur für den Arbeitgeber. Beim Arbeitnehmer sind es vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. |
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Verfasst am: 26.05.2008 13:47 |
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Irgendwie steck ich wohl in einem Knebelvertrag... :-( |
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Verfasst am: 27.05.2008 13:31 |
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Ich glaube, in einem individuellen Arbeitsvertrag kann der Arbeitnehmer nur besser, aber nie schlechter gestellt werden, als in der allgemeinen Regelung... Also wären für dich Kündigungfristen von 2 Wochen möglich (Wenn es im Vertrag steht) aber 6 Wochen nicht (da es dir ja nen Nachteil verschafft)
Und das mit den gestaffelten Kündigungsfristen zählt wirklich nur für Arbeitgeber. |
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Verfasst am: 27.05.2008 20:31 - Geaendert am: 27.05.2008 20:35 |
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@BlackHawk: Bist du sicher?
"Kündigungsfristen im Arbeitsrecht können sich in Deutschland ergeben aus dem Arbeitsvertrag, einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder der gesetzlichen Regelung des § 622 BGB.
Die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB lauten:
(...)
Bei diesen Fristen handelt es sich um Mindestkündigungsfristen von denen grundsätzlich zu Lasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf. ---> Verkürzungen dieser Fristen sind nur im Geltungsbereich von Tarifverträgen möglich. <--- Ausnahmen gelten während einer (ausdrücklich vereinbarten) Probezeit von höchstens sechs Monaten (Mindestkündigungsfrist dann: zwei Wochen), für Aushilfen (bis vier Monaten Beschäftigung) und Kleinbetrieben bis 20 Arbeitnehmern (Mindestkündigungsfrist in Kleinbetrieben: vier Wochen).
---> Zulässig sind vertragliche Vereinbarungen, die auch den Arbeitnehmer an die längeren Fristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber gem. § 622 Abs. 2 BGB (oder noch längere, frei vereinbarte vertragliche Fristen) binden. <--- Unzulässig ist es aber, vertraglich für den Arbeitnehmer längere Fristen vorzusehen als für den Arbeitgeber. In diesem Fall gelten (wie beim Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung) die gesetzlichen Mindestfristen."
Unter http://www.gew-lsa.de/tvd/tv_oed.htm kannst du dir den TVöD runterladen, da sind in § 34 die Kündigungsfristen geregelt - und da steht nix von wegen Fristen für den AG oder so... |
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Verfasst am: 28.05.2008 09:39 |
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Nur für den Fall, dass es keine andere Regelung gibt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. In diesem Fall gibt es jedoch einen Tarifvertrag, der die Kündigungsfristen regelt. Die verlängerten Kündigungsfristen gelten grundsätzlich nur für den Arbeitgeber, jedoch kann vereinbart werden, dass die verlängerten Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten. Das ist in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart. Es ist nur verboten für Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen als für den Arbeitgeber zu vereinbaren. Arbeitsvertrag nehmen und beim Personal- bzw. Betriebsrat nachfragen. Im Tarifvertrag für das private Bankgewerbe sind die Kündigungsfristen auch geregelt. |
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Verfasst am: 28.05.2008 19:29 |
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Da im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Kündigung vorgesehen ist, gilt die BGB-Regelung nach § 622 , also 4 Wochen (28 Tage) zum 15. oder Monatsende. Möglicherweise enthält der Arbeitsvertrag einen Tarifbezug, z.B. "§ XX Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschiften bzw. die tarifvertraglichen Regelungen. " Sollte ein solcher Tarifbezug im Arbeitsvertrag vorhanden sein und ansonsten im Arbeitsvertrag keine Kündigungsregelung enthalten ist, ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst anzuwenden. Dann wäre die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst könnte auch zur Anwenung kommen, wenn der Arbeitnehmer als Mitglied in der Gewerkschaft ist und die Sparkasse mit dieser Gewerkschaft einen Tarifvertrag ausgehandelt hat. Dann gelten zwischen beiden Vertragspartnern auf jeden Fall die Regelungen zur Kündigung nach dem Tarifvertrag. |
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