Frist zur Übernahme/Kündigung |
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Verfasst am: 05.11.2008 15:17 |
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Hallo zusammen....
Ich hoffe mir kann hier evtl einer helfen....
Ich habe meine Prüfung im Sommer diesen Jahres gemacht bin jedoch durchgefallen.... Bin auch in dem Betrieb geblieben und mache jetzt Ende diesen Monats noch einmal meine Prüfung.
Nun mein eigentliches Anliegen: der Betrieb muss mir doch 3 Monate vorher bescheid geben ob ich übernommen werde, oder? Oder heißt es "nur" weil ich durchgefallen bin, dass der Betrieb mich automatisch nicht übernimmt!? Die Frist wäre dann ja theoretisch letzte Woche abgelaufen und die anderen Azubis in meine Bank haben auch alle Bescheid bekommen, ich jedoch nicht..... Was ist nun!?!??
Wäre super wenn mir da einer helfen kann.....
Liebe Grüße
Sabbi |
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Verfasst am: 05.11.2008 21:03 - Geaendert am: 05.11.2008 21:12 |
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Wenn ich mich recht erinnere, dann endet der Ausbildungsvertrag mit bestandener Abschlussprüfung.
D.h. der Betrieb muss Dir nicht kündigen, muss Dir aber auch nicht sagen, dass Du übernommen wirst. Wenn er nichts macht, ist Dein Vertrag nach der Prüfung abgelaufen.
Ich habe einige Monate vor der schriftlichen Abschlussprüfung auch eine entsprechende Information / wegen Arbeitslosengeld vom Vorstand bekommen. In meinem befristeten Arbeitsvertrag, den ich dann nach der Ausbildung erhalten habe, stand das dann auch explizit drin (Vertrag endet mit Ablauf, 3 Monate vorher beim Arbeitsamt melden, sonst kein Arbeitslosengeld)
Eine Übernahme kann Dir auch noch am letzten Tag Deiner Ausbildung angeboten werden
P.s.: Themen dieser Art könnten aber ach in AWL auf Dich zukommen! |
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Verfasst am: 05.11.2008 21:18 |
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Habe gerade nochmal bei einer Bekannten nachgehört, die bei der Arbeitsagentur beschäftigt ist.
Sie sieht das auch so. Allerdings ist wohl die Meldung beim Arbeitsamt (3 Monate vor Ablauf) nicht nötig wenn es eine betriebliche Ausbildung ist.
Aber frag doch im Zweifel lieber mal nach. Oder bewirb Dich einfach woanders. |
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Verfasst am: 10.11.2008 21:09 |
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ja das ist mir ja auch alles klar, aber die frage ist muss er mir wieder ne kündigung "geben" oder nicht!?!? oder gilt noch die alte kündigung??? |
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Verfasst am: 10.11.2008 23:04 - Geaendert am: 10.11.2008 23:15 |
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Das was du meinst ist sicher der §78a BetrVG, der allerdings nur auf Mitglieder der JAV zutrifft:
"Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen."
Ein "normales" Ausbildungsverhältnis endet entweder mit Ablauf der Frist oder mit bestehen der Prüfung gem. §21 BBiG:
"§ 21 Beendigung
(1) 1Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. 2Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr."
Lediglich, wenn dein Arbeitgeber gar nichts "sagt" und du nach der Prüfung weiter arbeiten gehst, kannst du Glück haben (§24 BBiG):
"Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet." |
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