Kündigung des Arbeitsvertrages |
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Verfasst am: 12.05.2003 09:17 |
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Hallo zusammen,
mal angenommen man bekommt in der momentanen wirtschaftslage noch einen unbefristeten arbeitsvertrag,
und irgendwann mal möchte man kündigen,
muss man da in der kündigung was bestimmtes beachten?? |
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Verfasst am: 12.05.2003 11:41 |
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HI,
also ich denk mal wenn du von deiner Seite aus kündigen willst, musst du nur die Kündigungsfrist beachten, die steht auch immer im Vertrag mit drin. gewöhnlich glaub ich drei Monate, bin mir da aber nicht sicher.
Grüße
Schatz |
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Verfasst am: 12.05.2003 11:44 |
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bist im öffentlichen dienst? da is das glaub ich anders geregelt... |
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Verfasst am: 12.05.2003 12:07 |
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Ich dachte immer 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende und der Arbeitgeber halt je nach länge der Betriebszugehörigkeit. Eine längere Arbeitnehmer-Kündigungsfrist ist doch nur im Arbeitsvertrag bei gleichzeitiger Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber rechtens oder?
Auf jeden Fall muß in der Kündigung eine Begründung mit rein. Ich würde sicher auch noch ein quallifiziertes Arbeitszeugnis verlangen.___________________________________________
Personalführung ist die Kunst, die Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, daß sie die Reibungshitze als Nestwärme empfinden |
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Verfasst am: 12.05.2003 12:09 |
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Kann auch sein, also ich war mir bei der Frist wirklich nicht sicher. |
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Verfasst am: 12.05.2003 12:14 |
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Ich kenne das so aus eigener Erfahrung (Voba):
6 Wochen vor dem Quartalende mußte ich meine schriftliche Kündigung einreichen um zum Quartalende zu kündigen. Also 6 Wochen vor dem 31.03. um zum 31.03. zu kündigen. |
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Verfasst am: 12.05.2003 12:59 |
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ja ich bin im öffentlichen dienst,
und meine kündigungsfrist ist
sechs wochen zum quartalsende hin!
das weiss ich schon
ich wusste eben nur nicht was ich in die kündigung alles nei schreiben muss. |
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Verfasst am: 12.05.2003 13:22 |
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im öffentl. diens (sparkassen, lb,etc.) gilt:
(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und für Angestellte unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluß.
(2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 19)
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluß,
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19 ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I berücksichtigten Zeiten) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ist der Angestellte unkündbar. |
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Verfasst am: 12.05.2003 13:25 |
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achso...
na denn:
Nach Ablauf der Probezeit (§ 5) bedürfen Kündigungen - auch außerordentliche - der Schriftform. Kündigt der Arbeitgeber, so soll er den Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben angeben; § 54 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
d.h., du müsstest nichmal gründe angeben. |
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Verfasst am: 12.05.2003 14:25 |
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Hallo !
Du musst auf jeden Fall schriftlich kündigen, die Kündigung muss dem Arbeitgeber fristgerecht zugehen.
Hierzu würde ich mir eine Kopie der Kündigung vom Arbeitgeber unterschreiben lassen.
Die Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst sind gestaffelt je nach Betriebszugehörigkeit.
Schöne Grüße,
Major |
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Verfasst am: 12.05.2003 14:32 |
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@überdruckventil
das wollte ich wissen,
vielen dank
dann bin ich schon wieder beruhigt wenn ich nicht angeben muss warum ich kündige! |
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Verfasst am: 13.05.2003 10:22 |
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schreib halt nur bla...vielleicht bist du irgendwann ja mal ganz froh, wenn man dich dort in guter erinnerung hat...;-9
willst mir den grund nennen? *g* |
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Verfasst am: 13.05.2003 11:20 |
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hättest du wohl gerne *G*
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--->siehe mail |
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