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Forenübersicht >> Ausbildung & Berufseinstieg

Kündigungsfristen
 
powerbabe
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.02.2011 18:32
Hallo,

eine Freundin hat mich gerade angerufen und mir gesagt, daß Sie nächste Woche bei Ihrem Arbeitgeber zum 01.04.2011 kündigen wird.

Gesetzliche Kündigungsfrist sind ja 6 Wochen also müsste es doch reichen wenn Sie am 18.02.2011 kündigt oder???

Sie meinte nämlich, daß sie spätestens am nächsten Freitag also am 11.02.2011 kündigen muß!!!

Was meint Ihr bin mit den deutschen Gegebenheiten nicht mehr so vertraut!!! :-)))
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.02.2011 18:34 - Geaendert am: 05.02.2011 18:38
Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen in Deutschland.
Sie erhöht sich mit Betriebsangehörigkeit. Bevor man eine Aussage geben kann, muss am erst wissen, wie lange sie dort arbeitet.

Edit: Noch mal schlau gemacht. Für AN gilt immer 4 Wochen, nur für Kündigungen seitens des AG verlängern sich die Kündigungsfristen mit Betriebsangehörigkeit.
powerbabe
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.02.2011 18:55
@Technology

Danke für Deinen Beitrag.

Habe das hier auf der Seite gefunden dannach müssten es ja 6 Wochen zum Quartalsende sein.

http://www.bankazubi.info/ueba06.htm

Meine Freundin ist seit 01.04.2008 bei der Commerzbank beschäftigt und will zu einer VR-Bank wechseln.
webbi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.02.2011 19:47
@ Technology
Das ist m.E. nicht ganz richtig. Auch die für den Arbeitnehmer geltende Kündigungsfrist kann vertraglich vereinbart werden und von der gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen abweichen.

Es gilt der Grundsatz, dass der AN nicht schlechter gestellt werden darf als der AG. Eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von z.B. drei Monaten für beide Seiten wäre also durchaus möglich.

Gruß
webbi
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.02.2011 20:29
Das ist doch klar. Durch diese Kündigungsregelungen, wird aber der AN besser gestellt.
Die gesetzliche Kündigungsfrist darf nicht unterschritten werden.

Man kann auch bei Krediten von den Kündigungsfristen abweisen, wenn man den Kunden besser stellt.
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.02.2011 22:07
@ Technology:

Nein, das war ganz und gar nicht klar, Du hast ganz allgemein gesagt "Für AN gilt immer 4 Wochen" und das ist Quatsch.

Es geht hier auch nicht darum, was nicht unterschritten werden darf, sondern welche Frist seitens der Arbeitnehmerin nicht versäumt werden darf. Denn die Wechselabsicht ist ja klar. Es geht ja nicht um die diffuse Bedrohung durch eine arbeitgeberseitige Kündigung.

Die richtige Gegenfrage hier lautet deshalb nicht, wie lange im Betrieb, sondern was steht im Arbeitsvertrag (ggf. im einbezogenen Tarifvertrag). Ich musste z.B. bei meinem letzten Jobwechsel mehr als fünf Monate warten, denn meine Kündigungsfrist laut Arbeitsvertrag betrug "drei Monate zum Quartalsende", Entscheidung Ende Juli, Wechsel zum Januar, da mein Chef eine Einigung über eine vorzeitige Beendigung angelehnt hat.

Diese Frage kann hier also nicht sicher beantwortet werden, ohne dass die Betroffene ihren Arbeitsvertrag prüft. Allgemein lautet der Ratschlag in der beschriebenen Konstellation, lieber eine Woche zu früh kündigen, als eine Woche zu spät, denn das ist rechtlich unschädlich.

Gruß
Julien
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.02.2011 23:50
Quatsch? Lern lesen. Ich habe die gesetzliche Definition geschrieben, alles andere ist Vereinbarungssache und nebensächlich.
Du kannst fast alles vertraglich ändern.
webbi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 06.02.2011 00:45 - Geaendert am: 06.02.2011 00:47
Julien hat vollkommen recht. Deine Aussage, für AN würden immer vier Wochen gelten, ist irreführend und inhaltlich falsch. Der Fragesteller könnte daraus ableiten, dass die vier Wochen grundsätzlich gelten würden; im Vertrag kann aber was völlig anderes stehen - das können wir von hier aus nicht beurteilen.

Der Unterschied zwischen deiner Aussage und meiner Richtigstellung ist für den hier angefragten Fall also erheblich (und ganz und gar nicht nebensächlich). Da hilft auch ein nachträgliches "das ist doch klar" nicht.

Hinzu kommt, dass es sich nicht um eine Besserstellung handelt, wenn die Frist für den AN vertraglich angehoben wird. Ich für meinen Teil möchte lieber die Möglichkeit haben, innerhalb von vier Wochen kündigen zu können als drei Monate warten zu müssen. Je länger die Frist hingegen für den AG ist, desto besser für den AN - ich denke, das ist klar.

Gruß
webbi
Sparkassler83
Rang: IPO

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Verfasst am: 06.02.2011 14:59 - Geaendert am: 06.02.2011 15:00
Die Kündigungsfristen von seiten des Arbeitnehmers ergeben sich aus $ 622, Abs 1 BGB und beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Allerdings kann gem. $ 622, Abs. 3 BGB diese Frist durch Tarifvertag über- oder unterschritten werden.

Also erster Blick in den geltenden Tarifvertrag. Falls da nichts drin steht oder keine Tarifbindung besteht sind es 4 Wochen.

Also kurz gesagt, alles was bisher gesagt wurde ist falsch....
webbi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 06.02.2011 16:13 - Geaendert am: 06.02.2011 16:32
@ Sparkassler83

Das ist allein schon deshalb nicht richtig, da längst nicht jeder im Angestelltenverhältnis ausgeübte Beruf in Deutschland einen tariflichen Hintergrund (=Tarifvertrag) aufweist.

Einzelvertragliche Regelungen zugunsten des Angestellten sind möglich, die Bedingungen und Grenzen (=keine Schlechterstellung des Arbeitnehmers) sind in Absatz 5 des von dir genannten Gesetzestextes erläutert.

Natürlich hat z.B. eine Bank selten Interesse daran, den AN besserzustellen, als es im Tarifvertrag ausgehandelt wurde. Das schließt die Option aber nicht aus. Du weißt ja nicht, wer hier wie gut seinen Arbeitsvertrag aushandelt.

Im Übrigen kannst du die von Julien und mir genannte Regelung auch diversen Lehrbüchern entnehmen, z.B. "Allgemeine Wirtschaftslehre für Bankkaufleute", winklers Verlag, 2008.

Gruß
webbi
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.02.2011 19:53
Um es noch einmal klarer zu sagen:

Die gesetzliche Regelung ist lediglich eine Minimal- und Auffanglösung. Die meisten Anstellungsverträge unterliegen in irgendeiner Art und Weise einem Tarifvertrag oder beziehen sich darauf. Wir schreiben hier z.B. auf einem Portal für Bankkaufleute. Da dürfte die Regelung nach TVÖD und MTV Banken deutlich häufiger sein und das sind sechs Wochen zum Quartalsende. Und wenn kein Tarifvertrag gilt, wird die Kündigungsfrist in 99% der Fälle explizit im Vertrag geregelt, damit beide Seiten Sicherheit haben. Die ständige Erläuterung des Sonderfalles ist deshalb eben keine gute Antwort auf die Frage hier, weil er praktisch so gut wie nicht relevant ist.

Insbesondere, lieber Technology, sind diese sonstigen Dinge eben nicht die Nebensache, sondern allein entscheidend. Du hast geschrieben, es seien immer vier Wochen und das war und bleibt Quatsch. Es ist OK, falsche oder unvollständige Dinge zu schreiben, das gehört bei Azubis ja quasi zur Stellenbeschreibung. Denjenigen, die Dich dann aus guten Gründen ergänzen oder korrigieren, solltest Du zum Dank nicht mit “Das ist doch klar.” antworten, sondern daraus lernen. Allein die Tatsache, dass sich jemand zur Richtigstellung genötigt sah, zeigt doch, dass es gerade nicht klar war.

Ebenso unnötig sind kindische Kommentare wie “Lern lesen”. Du magst mir gerne zeigen, wo ich über Deine Aussagen inhaltlich hinweggehe. Es ging lediglich darum, die Aussagen in den richtigen Kontext zu rücken, weil sie eben in 99% der Fälle nichts zur Beantwortung der Ausgangsfrage beitragen oder sogar schädlich sind (Fragestellerin vertraut auf Deine Aussage mit vier Wochen und verpasst die ggf. gültige sechs-Wochen-Frist).

Gruß
Julien
powerbabe
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.02.2011 16:15
Kurz zur Info.

In Ihrem Arbeitsvertrag steht, daß die Bedingungen des Tarifvertrages gelten.

Somit wären es ja 6 Wochen zum Quartalsende.

Quartalsende ist der 31.03.2011 abzüglich 6 Wochen müsste der letzte Tag ja der 17.02.2011 sein.

Eine Arbeitskollegin welche eingeweiht ist in die Sache hat Ihr aber gesagt, daß Sie spätestens am 11.02.2011 kündigen müsste.

Das stimmt aber meiner Meinung nach nicht da ja keine andere Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag steht und somit der 17.02.2011 stimmen müsste.
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.02.2011 19:42
Hallo,

also unter der Vorraussetzung, dass der Tarifvertrag das so vorsieht (Du hast nicht gesagt, welcher), hast Du ganz recht und die Kollegin halb.

Der Termin ist von Dir nämlich richtig bestimmt, ABER die Kündigung muss an dem Tag zugegangen sein. Steht Deine Freundin am 17.02. in der Personalabteilung und verkündet lauthals, dass sie kündigt, reicht das. Sendet Sie aber an dem Tag einen Brief ab, so geht die Erklärung nicht rechtzeitig zu (und eine Kündigung ist zwar eine einseitige, jedoch eine empfangsbedürftige Willenserklärung).

Bei der physischen Schneckenpost nimmt die Rechtsprechung bis zu drei Tage für den Zugang an. Man kann dann sagen, wenn die Kündigung Donnerstag da sein soll, muss sie sicherheitshalber am Montag wirklich auf die Reise gehen und deshalb je nach Briefkasten sollte Sie sicherheitshalber Samstag abgeworfen werden, also empfehle ich mal Freitag ...

Dein Termin bleibt aber richtig, nur muss eben an dem Tag auch zugehen, schon die Hauspost kann schwierig sein. Also an dem Tag (am besten mit Zeugen) dem Chef und der Personalabteilung unmissverständlich die Kündigung übermitteln, dann passt es.

Ansonsten bleibt es dabei: Lieber eine Woche zu früh als eine Woche zu spät kündigen.

Gruß
Julien
powerbabe
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.02.2011 20:13
Meine Freundin arbeitet zur Zeit bei der Coba und wechselt zu einer VR-Bank, also müsste ja der "normale" Bankentarif für Sie maßgeblich sein.
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.02.2011 22:00
Korrekt, nach MTV Banken § 17 sechs Wochen zum Quartalsende.

Ich verstehe allerdings nicht, warum sie bis zum letzten Tag warten sollte.

Gruß
Julien
powerbabe
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.02.2011 19:51
Sie will erst am allerletzten Tag kündigen da Sie extrem von Ihrem Chef gemoppt wird und Sie nicht weiß ob Sie sofort freigestellt wird.

Somit will Sie so wenig Tage wie möglich noch in der alten Bank nach der Kündigung arbeiten.
 

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