JAV |
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Verfasst am: 30.01.2004 20:48 |
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Ich habe mal eine kleine Frage!!!
Ich habe jetzt gerade meine Ausbildung fertig und einen Zeitvertrag (1 Jahr) bekommen.
Interessehalber habe ich mich für die JAV-Wahlen aufstellen lassen!
Muss mein Arbeitgeber meinen Vertrag verlängern, wenn ich in die JAV reinkomme oder kann der mich "rauswerfen" nach Vertragsauslauf und die JAV mit einem Mitglied weiniger "sitzen lassen"????
Es wäre super, wenn ihr mir helfen könntet!
Ich werde mich zwar trotzdem aufstellen lassen und auch hoffen, dass ich in die JAV reinkomme, aber interessieren würde es mich trotzdem ist ja auch nicht wirklich unwichtig!!!
;-))))
Also danke schon mal für zahlreiche Antworten!!! |
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Verfasst am: 30.01.2004 22:03 |
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Ich weiss nur, dass man Azubis vorher kündigen muss, 6 oder 3 Monate vor Ende, ansonsten kann man darauf bestehen unbefristet übernommen zu werden.
Allerdings weiss ich nicht, ob sich das auch auf einen befristeten Arbeitsvertrag übertragen läßt. |
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Verfasst am: 31.01.2004 02:21 |
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Normalerweise müssen die Mitglieder des Betriebsrates und JAV für die Dauer Ihrer Amtszeit im Unternehmen beschäftigt werden.
Sofern Sie sich halt nichts zu schulden kommen lassen.
Mehr unter:
http://www.gesetzesweb.de/BetrVG.html
oder unter www.google.de
Suchbegriff: Betriebsverfassungsgesetz |
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Verfasst am: 31.01.2004 10:21 |
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Zum Kündigungsschutz für JAV-Mitglieder verweise ich Sie auf die §§ 15, 16 KSchG.
http://dejure.org/gesetze/KSchG/15.html
Eine ORDENTLICHE Kündigung von JAV‘lern ist WÄHREND der AMTSZEIT und innerhalb EINES JAHRES NACH BEENDIGUNG der Amtszeit unzulässig.
Eine außerordentliche Kündigung (Gründe sind z.B. Diebstahl usw.) während der Amtszeit und ein Jahr danach bedarf der Zustimmung des Betriebsrates (vgl. §103 BetrVG).
(Bei Verweigerung kann die Zustimmung auf Antrag des Arbeitgebers durch Entscheidung des Arbeitsgerichts ersetzt werden.)
Zur Übernahme nach der Ausbildung:
In § 78 a BetrVG finden Sie die Regelung, dass Mitglieder der JAV, die sich noch in einer Ausbildung befinden und nach Beendigung ihrer Ausbildung ein Recht auf Übernahme haben. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der AG gegen diese Pflicht zur Übernahme wehren.
So muss der AG den Azubis dies drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich mitteilen!
Im Falle einer ordnungsgemäß erfolgten Mitteilung der Nichtübernahme, können JAV-Mitglieder dennoch den AG zu einer Weiterbeschäftigung verpflichten, und zwar durch schriftlichen Antrag auf Weiterbeschäftigung innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende. Bei Weigerung des AG erfolgt eine Klärung der Gründe beim Arbeits- oder Verwaltungsgericht.
Sofern der AG andere Azubis (z.B. in ein Vollzeitarbeitsverhältnis) übernommen hat, sind JAV´ler dann ebenfalls entsprechend (!) zu übernehmen. |
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Verfasst am: 02.02.2004 09:11 - Geaendert am: 02.02.2004 09:14 |
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Wenn du einen befristeten Vertrag unterschrieben hast und dich dann in die JAV wählen lässt, macht das keinen Unterschied mehr. Dein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet dich weiterzubeschäftigen.
§78a bezieht sich nur auf !Auszubildende!, die schon in der JAV sind und noch keinen befristeten Vertrag unterschrieben haben. |
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