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Bereich Ausbildung & Berufseinstieg |
Moderator: TobiasH |
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Werbungskosten |
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Verfasst am: 12.02.2004 11:37 |
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Hallo,
ich werde demnächst 18. und somit würde ja der Anspruch auf Kindergeld für meine Eltern wegfallen.
Dass das nicht passiert möchte ich selbstverständlich sämtliche Werbungskosten auflisten und der Familienkasse zu kommen lassen.
Nun meine Frage:
Darf man bei den Werbungskosten für‘s Kindergeld alle fahrten auf Arbeit, BSZ, IBU etc. auflisten, oder sind irgendwelche ausgeschlossen?
Und was gilt noch alles so als Werbungskosten.
Danke schon mal für die Antworten.MfG
Sven |
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Verfasst am: 12.02.2004 13:42 |
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Die Fahrten kannst du alle ansetzen, die du genannt hast. Beachte ggf. einen Fahrtkostenzuschuss von deinem Ausbildungsbetrieb.
Bitte schau im Forum Ausbildung & Berufseinstieg nach, dort wurde das Thema schon mehrmals ausführlich diskutiert und Tipps gegeben. In der Forumsuche (oben rechts)Stichwort Werbungskosten oder Kindergeld eingeben. |
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Verfasst am: 12.02.2004 16:40 |
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Fahrten zum Arbeitsplatz (nicht nachweispflichtig)
- Entfernungspauschale ansetzen
Fachliteratur
Weiterbildung
Bewerbungskosten (glaubhaftmachung)
typische Arbeitskleidung (insofern nicht priv. Nutzbar)
doppelte Haushaltsführung
- Miete, Möbel, Familienheimfahrten...etc.
Arbeitszimmer (insofern kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden)
PC
Bedenke, du kannst dir BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) beim zuständigen Arbeitsamt beantragen.
MfG Christoph |
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Verfasst am: 12.02.2004 21:57 - Geaendert am: 12.02.2004 22:08 |
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Die einfache Entfernung in vollen Kilometer zum Arbeitsplatz, zur Berufsschule oder zum Seminar usw...
Bsp: die Entfernung beträgt 7,2 km hin und noch mal 7,2 km zurück, dann darf man pro Arbeitstag 7 km ansetzen. Seit dem 01.01.2004 ja km 0,30 €.
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Fachliteratur:
Bücher, die man für die eigene Weiterbildung benötigt dürfen angesetzt werden.
Zeitschriften, sofern sie Fachspezifisch sind. Ein WP-Berater dürfte z.B. die Zeitschrift "Capital" ansetzen usw....
Ein Bankazubi kann z.B. die "Bankfachklasse" oder den "Grill" ansetzen....
Tageszeitungen dürfen meines Wissens nach nicht angesrechnet werden.
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Es darf eine Kontoführungspauschale von 16,- € angesetzt werden, sofern der Arbeitgeber das Gehalt überweist und nicht in bar auszahlt.
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Arbeitskleidung, sofern sie nicht im Alltag nutzbar ist. Ein Elektriker kann demnach seine Kleidung anrechnen. Ein Bankkaufmann leider nicht, weil er seinen Anzug ja auch privat tragen kann.... *komischewelt*
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Wenn man wegen seiner Arbeit einen doppelten Haushalt führt, kann hierfür bis zu einem bestimmter Betrag angerechnet werden.
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Schuldzinsen dürfen mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnet werden, d.h. wenn jemand z.B. ein Darlehen aufnimmt um eine Immobilie zu bauen, so kann er die Schuldzinsen teilweise verrechnen.
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Steuern, die sich auf Grundbesitz beziehen können verrechnet werden, sofern der Grundbesitz der Einnahmenerzielung dient. (Landwirtschaft??)
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Wenn man einer Gewerkschaft beitritt, kann der Beitrag zum jeweiligem Berufsverband als Werbungskosten angerechnet werden.
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Sofern der Arbeitgeber dem Angestllten (z.B. Lehrer) kein Arbeitszimmer stellt, kann der Arbeitnehmer die Kosten, die sich für sein privat erstelltes und eingerichtetes Arbeitszimmer ergeben als Werbungskosten anrechnen. Wenn ein Lehrer z.B. ein Arbeitszimmer hat, das 1/10 seiner Hausgrundfläche entspricht, kann er 1/10 sämtlicher Gebäudekosten anrechnen.
Demnach kann von ein Lehrer nicht nur Schreibtisch, Lampe, Regal, Schrank, PC und Lederstuhl abgesetzt werden, nein es düfen auch 1/10 der Abwassergebühren, der Straßenreinigungegebühren, der Strom-, Heizungs- Telefonkosten angerechnet werden.
(Bankkaufleute haben einen gestellten Arbeitsplatz und Maurer benötigen kein Arbeitszimmer.)*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
... be happy & peace forever ... |
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Verfasst am: 13.02.2004 08:17 |
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Ich hab gehört, dass Berufskleidung auch als Banker zu den Werbungskosten gehört, wenn
auf dem Anzug ein nicht entfernbares Zeichen der Bank ist.
Dazu würde z.B. ein eingesticktes Sparkassen S am Kragen zählen...
Allerdings, wer macht sowas?! |
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Verfasst am: 13.02.2004 08:29 |
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Wie B-Man schon sagte, sollte ein nicht entfernbares Zeichen des KI oder Sparkasse an dem Anzug sein, kann man es absetzen. Sonst nicht.
Aber, als Banker können wir die Reinigungskosten unserer Anzüge geltend machen! |
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