Einzugsermächtigung&Abbuchungsauftrag |
|
|
Verfasst am: 22.11.2004 10:20 |
|
|
Meine frage an euch, was ist der unterschied zwischen den Beiden Dingen? |
|
|
|
Verfasst am: 22.11.2004 10:34 |
|
|
Also beim EInzugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtig dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung. Zwischen KI des Empängers und dem Zahlungsempfänger wird ein Vertrag geschlossen.Zahlungspflichtig kann der Belastung innerhalb von 6 Wochen widersprechen.
Beim Abbuchungsauftrag kann der Zahlungspflichtige der Belastung NICHT widersprechen! Zahlungspflichtige Erteilt seinem KI einen Abbuchungsauftrage. KI des Zahlungspflichtigen muss vor jeder Ausführung prüfen ob ein Abbuchungsauftrag vorliegt und wenn keiner Vorliegt darf sie auch den Kunden nicht belasten. |
|
|
|
Verfasst am: 22.11.2004 12:18 |
|
|
danke |
|
|
|
Verfasst am: 22.11.2004 15:28 |
|
|
"Zahlungspflichtig kann der Belastung innerhalb von 6 Wochen widersprechen."
Das ist zumindest das, was die Banken dem Kunden sagen ;-) Theoretisch könnte der Kunde ewig widersprechen. |
|
|
|
Verfasst am: 22.11.2004 15:34 |
|
|
Hi!
Das stimmt leider nicht. Der Kunde hat 6 Wochen Zeit, nachdem ihm der Rechnungsabschluss zugegangen ist der Lastschrift zu widersprechen.
Theoretisch heisst das, dass wenn der Kunde am 05.April 2004 eine Lastschrift auf seinem Konto hatte, ihm der Rechnungsabschluss (nächstes Quartal) aber erst am 10. Juli zugeht, dann kann er ab dann noch immer 6 Wochen widerrufen (sprich bis Ende August)
vgl. AGB‘s der Banken Punkt 7.3
Gruss
Andre |
|
|
|
Verfasst am: 22.11.2004 15:55 |
|
|
na widersprechen kann der kunde dann schon noch. ob man das was tut ist ja ne andere frage *g*
aber generell gibt es noch einen kleinen unterschied. in den agb der banken stehen die 6 wochen nach rechnungsabschluss, voellig klar.
im lastschriftabkommen stehen aber 6 wochen ab belastung. im prinzip ist fuer den kunden die erste regel wichtig, aber in der ap kann ich mir schon vorstellen, dass man beides wissen sollte. |
|
|
|