Kündigung vor Ablauf des Ausbildungsvertrages? |
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Verfasst am: 09.12.2004 09:17 |
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Hallo,
bei uns ist es üblich, dass vor dem ende der ausbildung alle azubis einen brief bekommen, wo drin steht das keiner übernommen wird. (Also nur wenn wirklich keine übernahme in sicht ist). Mit diesem brief sollen sich die azubis dann beim arbeitsamt arbeitslos melden.
Ich habe gehört, wenn man diesen brief nicht rechtzeitig vor ablauf des vertrages von der bank bekommt, kann man sich nicht rechtzeitig beim arbeitsamt melden und die bank ist dann gezwungen die azubis nochmal 3 monate länger zu beschäftigen. Schließlich bekomme ich nur arbeitslosengeld, wenn ich mich 3 monate vorher ankündige.
Unsere ausbildungsleiterin hat uns diesen brief vor 4 monaten angekündigt und bisher ist nix angekommen.
Kann mir jemand sagen, ob das überhaupt stimmt und mit welcher frist ich den brief spätestens haben müsste?
Danke schonmal.... |
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Verfasst am: 09.12.2004 09:23 |
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Du hast einen Ausbildungsbildungsvertrag und dieser ist befristet. Wenn die Bank Dich nicht übernehmen will, braucht sie weiter nichts zu veranlassen. Sehe ich so.
Arbeitslos melden würde ich mich auf jeden Fall rechtzeitig, sonst wird das Arbeitslosengeld gesperrt. |
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Verfasst am: 09.12.2004 09:25 |
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Ich glaube diese Frist gab es nur bei JAV-Mitgliedern, die müssen extra gekündigt werden. Sonst nimm doch einfach mal deinen Ausbildungsvertrag (da stehen ja die Daten drin) mit zum Amt und meld dich schon mal ;) |
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Verfasst am: 09.12.2004 09:34 |
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JAV-Mitglieder können nicht gekündigt werden. |
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Verfasst am: 09.12.2004 09:37 |
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Die Bank ist nicht verpflichtet jemanden zu übernehmen, nur weil irgendein Brif nicht rechtzeitig kommt. Der Vertrag ist befristet und damit reicht es völlig aus, wenn die Bank dir so 2 Wochen vorher Bescheid sagt, ob du übernommen wirst oder nicht. Fairerweise geschieht das meistens früher. Auf jeden Fall musst du grundsätzlich davon ausgehen, dass du nicht übernommen wirst!
Gruß, Christiane |
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Verfasst am: 09.12.2004 09:45 |
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Hab jetzt leider das Gesetz nicht da, bin mir aber fast sicher, dass auch JAV-MItglieder gekündigt werden können, wenn der Vertrag vorher befristet war... aber ich werde es zu Hause noch mal nachschlagen :) |
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Verfasst am: 09.12.2004 09:51 |
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Hi,
JAV-Mitglieder können jetzt auch gekündigt werden...
Die Bank muss einem nicht Kündigen da der Ausbildungsvertrag nur ein befristeter Vertrag ist und da ist keine Kündigung nötig...
Lg Jenny |
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Verfasst am: 09.12.2004 10:10 |
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Das kann doch nicht so schwer sein, mal im Gesetzestext nachzuschauen. Das ist Unterrichts- und Prüfungsstoff des 1. Lehrjahres!
Berufsbildungsgesetz: § 14 Beendigung
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung.
(3) Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Betriebsverfassungsgesetz § 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, ... ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. ...
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, ... endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die ... bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist. |
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