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Steuern
 
Filidae
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 22.12.2004 09:08
Beim 5VernBG und bei der Wohnungsbauprämie gibt es ja staatlich geförderte Grenzen. Soweit so gut.
Was aber kann ich mir genau unter dem "zu versteuernden Einkommmen" vorstellen, wenn in jeder Kundenbroschüre steht, dass das Bruttoeinkommen wesentlich höher sein kann. Irgendwie verstehe ich dat nicht. Entweder Brutt oder Netto!!!
Wäre nett wenn mich mal jemand aufklären könnte!

Danke

_________________________________________________
"Wir sind hier nicht bei Wünsch-Dir-Was, sondern Dat-Is-So" und
"Das Leben ist kein Ponyhof"

soeren_koeberl
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 22.12.2004 09:14 - Geaendert am: 22.12.2004 09:15
Die Berechnung des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens erfolgt in folgenden Schritten:

= zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

* Der Abzug des Kinderfreibetrages und des Freibetrages für Betreuung/Erziehung/Ausbildung erfolgt grundsätzlich zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Annexsteuern (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag). Bei der Ermittlung der Einkommensteuer erfolgt ein Abzug nur, soweit sich dadurch gegenüber dem Kindergeld höhere Vorteile ergeben.
Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart
+ Hinzurechnungsbetrag nach Auslandsinvestitionsgesetz
- ausgleichsfähige negative Summen der Einkünfte (§ 2 Abs 3 S. 3-8 EStG)

Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG)
- Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
- Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)

Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
- Verlustabzug für Verluste, die nach dem 31.12.1998 entstanden sind
- Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c EStG)
- außergewöhnliche Belastungen (§ 33 - 33c EStG)
- Wohneigentumsförderung (§ 10e - 10i EStG, § 52 Abs. 21 EStG, § 7 FördG)
- Verlustabzug für Verluste 1998 und früher (§ 10d und § 2a Abs. 3 S. 2 EStG)
- ausländische Steuern vom Einkommen (§ 34c Abs. 2, 3 u. 6 EStG)
+ zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG

Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
- Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG)*
- Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG)
- Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV)

Quelle: http://www.steuerlex.de/guener-schweitzer/lexika.html?id=159&i=&lexikon=S&no_body=
Beaker
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 22.12.2004 09:16
Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus den gesamten Einkünften (7Einkunftsarten) abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben...
Sieht man für das vorangegeangene Jahr immer bei der Steuererklärung.

Hier gibt‘s weitere Infos
http://www.steuernetz.de/lexikon03/z10.html

Wer weiß, ob die Erde nicht die Hölle eines anderen Planeten ist?

Beaker
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 22.12.2004 09:20
Da war soeren_koeberl schneller !
Filidae
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 22.12.2004 09:24
Trotzdem Danke, aber ich habe ab jetzt beschlossen, dass ich Steuern nicht mag.
Beaker
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 22.12.2004 09:43
Das ist eigentlich nicht so wild.
Viel müßen wir ja eigentlich nicht machen.
Einfach vom Kunden verlangen, daß er seinen letzten Einkommenssteuer-Bescheid mitbringen soll, u nd ansonsten nur die allg. Definition wissen.

Wer weiß, ob die Erde nicht die Hölle eines anderen Planeten ist?

 

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