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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Ausbildung & Berufseinstieg

Freistellung bei Kündigung
 
Abendstern
Rang: IPO

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Verfasst am: 17.01.2005 10:36
Hallo Leute,

ich bräuchte mal eure Hilfe:
Ich habe gekündigt und möchte mich jetzt für den Besuch beim Arbeitsamt bzw. für Vorstellungsgespräche bezahlt freistellen lassen. Meines Erachtens ist das lt. §629 BGB und §2 SGBIII auch die Pflicht des Arbeitgebers dies zu genehmigen.

Hat da in der Praxis schon jemand irgendwelche Erfahrungswerte gesammelt bzw. weiß jemand genau welche Pflichten der AG bzw. welche Rechte ich habe??

Wär ganz super wenn mir da jemand helfen könnte.

Viele liebe Grüße
Veronika
MW1982
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.01.2005 11:28
Kann mal jemand den Paragraphen aus dem BGB zitieren?
Ich weiß, dass der bei Kündigung vom Betrieb zutrifft ( aus eigener Erfahrung ), aber wenn man selbst kündigt weiß ich das net ( denke aber mal dann auch ).

Und bevor die Frage aufkommt:
Ich habe schon ein BGB, aber das liegt 75km entfernt im Schrank!

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Abendstern
Rang: IPO

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Verfasst am: 17.01.2005 11:36
§629 BGB:

Anspruch auf Freistellung
Bei Dauerarbeitsverhältnissen, d.h. Arbeitsverhältnissen, die nicht befristet sind, treffen den (Alt-)Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Freistellungspflichten

Der sich bewerbende Arbeitnehmer hat gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung zum Suchen eines anderen Dienstverhältnisses (§ 629 BGB). Die gesetzliche Formulierung ist hierbei jedoch weit auszulegen. Erfasst werden neben Vorstellungen beim neuen Arbeitgeber auch Besuche bei der Agentur für Arbeit sowie gegebenenfalls vom neuen Arbeitgeber geforderte amtsärztliche Untersuchungen, etc.

Der Anspruch setzt jedoch voraus, dass das Arbeitsverhältnis

gekündigt ist, wobei auch eine Änderungskündigung ausreicht;
auf längere oder unbestimmte Dauer abgeschlossen ist, d.h. es sich nicht um ein Probe- oder Aushilfsarbeitsverhältnis handelt;
der Arbeitnehmer die Freistellung beantragt hat.
Der Arbeitnehmer hat dabei rechtzeitig um Freistellung nachzusuchen. Eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung ist grundsätzlich nicht statthaft. Verweigert der Arbeitgeber jedoch unberechtigterweise die Freistellung, kann der Arbeitgeber auf Gewährung klagen, eine einstweilige Verfügung erwirken, fristlos kündigen und Schadensersatz verlangen oder sich selbst beurlauben.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer angemessene Freizeit zu gewähren im Bezug auf Dauer, Anzahl sowie Zeitpunkt der Freistellungen. Angemessen ist die Gewährung, wenn sie nach Abwägung der beiderseitigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgt, d.h. einen Kompromiss darstellt. Der Begriff der Angemessenheit kann tarifvertraglich näher bestimmt sein.

Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, sind mit Wirkung zum 01.01.2003 weitere Arbeitgeberpflichten normiert worden.
Gem. SGB III § 2 Abs.2 S.2 Nr.3 sollen die Arbeitgeber Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.

Im Gegensatz zum Freistellungsanspruch gem. § 629 BGB bezieht sich § 2 Abs.2 Nr.3 SGB III nicht lediglich auf Dauerarbeitsverhältnisse.
Während § 629 BGB von einer "Pflicht" des Arbeitsgebers spricht ("hat der Dienstberechtigte den Verpflichteten … Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren"), spricht § 2 Abs.2 S.2 Nr.3 SGB III nur von einem "Sollen" der Arbeitgeber.
Zumindest soweit die sozialrechtliche Regelung über die bürgerlich-rechtliche Regelung des § 629 BGB hinausgeht, muß man sie lediglich als Appell an den (Alt-)Arbeitgeber verstehen, der nicht bindend ist.

Somit haben Arbeitnehmer nur Anspruch auf die in SGB III § 2 Abs.2 S.2 Nr.3 aufgeführten Unterstützungshandlungen des Arbeitgebers, wenn sie sich in einem Dauerarbeitsverhältnis befinden. Die Ermöglichung einer Teilnahme an erforderlichenlichen Qualifizierungsmaßnahmen dürfte zudem durch die in § 629 BGB normierte "Angemessenheit" eingeschränkt werden, da nur so ein Konsens zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen herbeigeführt werden kann.
Abendstern
Rang: IPO

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Verfasst am: 17.01.2005 11:37
Das ist jetzt net der genaue Wortlaut, aber des hab ich auf irgendeiner Seite über Arbeitsrecht zum §629 BGB gefunden.
Kris_K_85
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.01.2005 15:10
@Abendstern

Ja, Du kannst Dich dafür freistellen lassen. Die Kündigungsfrist ist dafür da, um einen Kompromiss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber darzustellen. Da spielt es keine Rolle wer gekündigt hat, der Ablauf und die Rechte sind praktisch identisch.

Greetz Kris
Abendstern
Rang: IPO

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Verfasst am: 20.01.2005 11:53
Hi Kris,

erstmal danke für die Antwort. Die Frage ist bloß, MUSS mich der AG bezahlt freistellen?

Ich les das schon so raus, oder?
Deep-Blue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.01.2005 12:23
§629

"§ 629
Freizeit zur Stellungssuche

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
"
 

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