Bankauskunft |
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Verfasst am: 26.04.2005 16:26 |
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Weiß jemand so auf die Schnelle, ob ein Kunde eine über ihn erteilte Bankauskunft einsehen darf?
Bin mir nicht sicher und die Kundin ist ausgerechnet noch Journalistin. |
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Verfasst am: 26.04.2005 16:55 |
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Spontan würd ich sagen: Ja |
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Verfasst am: 26.04.2005 17:02 |
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würd auch sagen: Ja, denn die Daten sind doch eigentlich bekannt! |
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Verfasst am: 26.04.2005 19:23 |
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ja darf der kunde sehen, er kann sich auch selbst eine austellen lassen von seiner bank |
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Verfasst am: 27.04.2005 08:48 |
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vor allem wär´s auch quatsch, denn auch jeder x-beliebige kann sich über ihn ne auskunft holen!---also warum nicht auch er selbst. |
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Verfasst am: 27.04.2005 09:01 |
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Die andere Bank, an die die Auskunft ging, hat sie ihr jedenfalls nicht gezeigt.
Ich warte noch auf das Ok von meiner Rechtsabteilung. |
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Verfasst am: 27.04.2005 09:22 |
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es vielleicht auch richtig so |
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Verfasst am: 27.04.2005 10:48 |
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Der Kunde hat ein Recht diese Auskunftsdaten einzusehen. Letztendlich genauso wie die Daten der Schufa. Unterschied: Die Schufadaten muss sich der Kunde selbst bei der Schufa organisieren.
ABER:
Bankauskünfte über eine Privatperson nur mit dessen Zustimmung (oder???). Bei Geschäftspersonen nur mit berechtigtem Interesse?! .. Da war doch was?!
Gruß
muffinMAn |
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Verfasst am: 27.04.2005 10:58 |
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Regelung nach AGB Banken:
Nr. 2 Bankgeheimnis und Bankauskunft
(1) Bankgeheimnis
Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.
(2) Bankauskunft
Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.
(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft
Die Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere über Privatkunden und Vereinigungen erteilt die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen.
(4) Empfänger von Bankauskünften
Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden. |
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Verfasst am: 27.04.2005 11:14 |
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Danke cashguard. Das hatte ich vorher auch gelesen. Im Prinzip steht dem also nichts entgegen. |
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Verfasst am: 27.04.2005 11:31 |
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ok ... doch noch halbwegs in erinnerung gehabt *lach* danke ;) |
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