Aufbewahrungsfristen |
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Verfasst am: 23.06.2005 10:37 |
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Hallo ihr Lieben ...
.. folgende Situation : Jemand bewirbt sich bei einer Bank und wird abgelehnt .. später bekommt er seine Bewerbungsunterlagen zugesandt, bis auf das Anschreiben das bei der Bank verbleibt...
Wie lange müssen diese Bewerbungsanschreiben aufbewahrt werden? Und wo kann ich diese Fristen nachlesen?
Hoffe ihr könnt mir helfen !!
Danke und viele Grüsse aus Münster :-) |
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Verfasst am: 23.06.2005 10:39 |
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Häh? also wieso willst du denn wissen wie lange diese schreiben aufbewahrt werden müssen? für was brauchst du das denn? Vergib Deinen Feinden, vergiss aber nie Ihren Namen!
Schreibt mir fleißig Mails, ich schreib zurück*versprech_ohne_Finger_kreuzen* |
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Verfasst am: 23.06.2005 11:38 |
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soweit ich es weiß, gilt diese Aufbewahrungsfrist 2 Jahre, ich glaube die Bewahren nicht den Anschreiben auf, sondern die Daten werden nur gespeichert und das für 2 Jahre.. |
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Verfasst am: 23.06.2005 11:45 |
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.. also ich bin grad in der Controlling Abteilung .. soll das recherchieren .. bislang ohne Erfolg ... |
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Verfasst am: 24.06.2005 10:41 |
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Kann mir denn wirklich niemand weiterhelfen? |
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Verfasst am: 24.06.2005 11:34 |
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Meine Personalabteilung sagt, 6 Jahre sind vorgeschrieben.
Aber wo des juristisch festgehalten ist, keine Ahnung...________________________________________________
Pure Vernunft darf niemals siegen!
(Tocotronic) |
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Verfasst am: 24.06.2005 13:51 - Geaendert am: 24.06.2005 13:53 |
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Die sechs Jahre sind für Handelsbriefe vorgeschrieben nach § 257 I 2 HGB i.V.m. § 257 IV HGB. Handelsbriefe sind aber nach § 257 II HGB nur solche Schreiben, die mit Handelsgeschäften in Verbindung stehen. Das gilt nicht für Bewerbungen.
Maßgeblich für die Pflicht zur Aufbewahrung ist die handels- oder steuerrechtliche Relevanz der Unterlagen. Bewerbungen, die abgelehnt werden, sind steuer- und handelsrechtlich i.d.R. bedeutungslos und unterliegen meines Erachtens KEINER Aufbewahrungsfrist, andernfalls wäre ein Unternehmen ja z.B. verpflichtet, eingehende Werbung aller Art abzuheften.
Sollte es zu Klagen kommen (z.B. wegen Diskriminierung), dann ist ja der Bewerber in der Beweispflicht. Hier empfiehlt es sich natürlich für Unternehmen, eine Kontrollmöglichkeit zu haben. Das ist aber "normales" bürgerliches Zivilrecht, wo es keine Aufbewahrungspflichten gibt.
Eine Ausnahme würde ich sehen, wenn auf Grundlage der Bewerbung eine andere handels- oder steuerrechtlich relevante Aktion "ausgelöst wurde". Wenn z.B. dem Bewerber Fahrtkosten zu einem Bewerbungsgespräch erstattet wurden und diese Kosten als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden, so kann die Bewerbuung u.U. die Qualität eines Buchungsbeleges erreichen und wäre nach § 257 I 4 HGB i.V.m. § 257 IV HGB für zehn Jahre aufbewahrungspflichtig.
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 12.07.2005 21:17 |
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In unserer Liste für Fristen steht da 2 Jahre, (wenn ich mich nicht verlesen habe)
Aber warum und Wieso? Keine Ahnung. |
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