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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Ausbildung & Berufseinstieg

Urteil zu Willensäußerungen in Emails ?!
 
Mandarinenbaum
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 07.12.2005 12:00
Hey Hallo, ich bin auf der Suche nach einem Urteil (BGH), in dem etwas über Willensäußerungen per Email geregelt ist.

Gibt es so etwas in der Art ? Und wenn ja, weiß jemand auch noch das Aktenzeichen ?
Und wie wird der Emailverkehr bei euch in der Bank geregelt ? Nehmt Ihr Aufträge von Kunden per Email an ??

Merci schon mal!
Mandabaum
Deep-BIue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.12.2005 12:11
Willenserklärung per Mail kein Problem. Problem ist nur die Beweisbarkeit, dass diese dann auch von dem Kunden abgegeben wurde. Daher wird das keine Bank machen.
Mandarinenbaum
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 07.12.2005 13:44
Wieso kein Problem?
Beweisbarkeit ? Diese stellt für mich kein Problem dar, da ich doch die Mail als "Beweis" aufbewahren kann ?!

Ein Urteil gab es demnach also nicht ? Hab beim Bundesgerichtshof auch keines gefunden !!!

Merci und Grüßle
monchhichi
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 07.12.2005 13:52
Du weißt ja aber nicht, ob wirklich der Kunde diese mail geschickt hat. Daher kein Beweis... es sei denn du hast daneben gesessen, als er die mail geschickt hat. ;)
Deep-BIue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.12.2005 13:56
Es ist kein Problem sämtliche Absender in einer Mail einzufügen.
cdbank
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 07.12.2005 14:15
wie kommt man auf solche fragen...?

_______________________
so isses und so bleibts
_______________________
<^>_<(O.o)>_<^>

Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.12.2005 14:57 - Geaendert am: 07.12.2005 20:30
http://www.aufrecht.de/3132.html

BGB § 126b Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Beispiele:
Widerrruf per Fax
Widerruf per E-Mail

Textform, z. B. für
• Widerruf bei Verbraucherverträgen (§ 355
• Unterrichtung hinsichtlich Überziehungskredit (§ 493)
Skamelot
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 07.12.2005 17:30 - Geaendert am: 07.12.2005 17:31
Wir ahben in der Schule gelernt, dass zu der Textform auch eine "SMS" zählen würde. Stimmt das? Ich bezweifle das nämlich...

Skammy
 

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