Geldwäsche und Betrug
Der Bundesrat hat kürzlich eine Erweiterung des § 25c KWG beschlossen und damit für Finanzinstitute die Vorgaben für das interne Risikomanagement sowie für Sicherungsmaßnahmen neu geregelt. Aus der Neufassung ergibt sich für Banken, Leasingunternehmen und Versicherer die Pflicht, risikoorientierte und transparente Präventionsmaßnahmen einzuführen, um Geldwäschevorfälle, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen, wie zum Beispiel Betrug frühzeitig zu erkennen.
„Die klassischen Banken haben sich im Bereich Betrugsprävention bereits weitestgehend gut präpariert. Den größten Handlungsbedarf sehen wir allerdings für Institute im Leasingumfeld“, sagt Carsten Jünger, Senior Manager Customer Risk bei der SHS VIVEON AG. „Die Neufassung des § 25c KWG stellt die Institute aus unserer Sicht vor allem vor drei große Herausforderungen:
1. Die neuen gesetzlichen Regelungen fordern insbesondere intensivere Prüfungskriterien bei der Identifikation von Neukunden und der kontinuierlichen Überwachung der Bestandskunden mit differenzierten Sorgfaltspflichten. Vor allem im Leasingbereich werden diese Prüfungen derzeit häufig noch unter erheblichem Aufwand manuell durchgeführt. Diese Vorgehensweise ist lückenhaft und fehleranfällig. Darüber hinaus können die Entscheidungsprozesse nicht revisionssicher dokumentiert werden und genügen daher den jetzt beschlossenen Anforderungen nicht. Hier besteht für viele Unternehmen ein akuter Handlungsbedarf.
2. Die Neufassung des Gesetzes verlangt eine eindeutige Risikoklassifizierung aller Kunden. Bisher werden solche Einteilungen meist nur punktuell oder nach unterschiedlichen Kriterien vorgenommen. Finanzinstitute müssen zukünftig entsprechende Richtlinien entwerfen und diese im gesamten Unternehmen einheitlich umsetzen.
3. Die dritte große Herausforderung besteht für Finanzinstitute darin, die im Gesetz geforderte "zentrale Stelle" im Unternehmen einzurichten, die alle Entscheidungen der Bereiche Compliance sowie interner und externer Betrug trifft, prüft und dokumentiert. Das liegt zum einen an der auslegbaren Formulierung des Gesetzes, zum anderen aber auch an der bisherigen vielfältigen Verteilung der Aufgaben auf verschiedene interne und externe Verantwortliche. Da das Gesetz keine Übergangsfristen vorsieht, sind Finanzinstitute dazu angehalten, diese Regelungen sofort umzusetzen. Auch wenn vorerst mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mit Sanktionen zu rechnen ist, empfehlen wir den Unternehmen, möglichst schnell zu handeln, da die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen meist mit erhöhten Aufwänden verbunden ist“, ergänzt Carsten Jünger.
Autor: Bankfachklasse
Veröffentlicht von: TobiasH
Datum: 28.03.2011
Quelle: Bankazubis.de
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