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Allgemeines zum Kredit

Begriffsklärung

Das Wort "Kredit" stammt von dem lateinischen Wort "credere" (glauben, vertrauen). Der Kreditgeber vertraut in die Fähigkeit und Bereitschaft des Kreditnehmers, Schulden ordnungsgemäß zurückzuzahlen. Der Kreditgeber stellt dem KN für einen bestimmten Zeitraum einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung. Im Gegenzug erhält der Kreditgeber Zinsen (Entgelt zur Nutzung des fremden Kapitals).

Rechtlich gesehen ist ein Kredit ein Darlehen. Ein Darlehen ist die Überlassung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen mit der Verpflichtung zur späteren Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge.

Bedeutung des Kredits

  • für den Privatkunden:
    Kaufkrafterhöhung
  • für das Unternehmen:
    Investitionskraft, Steigerung der Produktivität
  • für das Kreditinstitut:
    wesentlicher Ertragsfaktor neben Passivgeschäft
  • für die Volkswirtschaft:
    Ankurbelung der Wirtschaft, Inflation

Kreditarten

Kreditnehmer: Kreditgeber: Laufzeit: Verwendung: Bereitstellung: Sicherheiten:
priv. Haushalte Kreditinstitute kurzfristig Konsumentenkredit Geldleihe ungesicherte (Blanko)
priv. Unternehmen Bausparkasse mittelfristig (bis 4 Jahre) Produktivkredit Kreditleihe gesicherte Kredite (persönlich oder dinglich gesichert)
öffentl. Haushalte Kommunen langfristig (über 4 Jahre) - - -
- Lieferanten unbefristet (Dispo) - - -
- Arbeitgeber - - - -

Abschluss des Kreditvertrags

Der Kreditvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande. Die Bitte des Kunden um Kreditgewährung stellt rechtlich nur eine Anfrage dar, die zur Abgabe eines Angebots durch das KI führen soll. Das KI prüft die Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit des Kunden und verhandelt mit ihm über die Höhe, Laufzeit, Sicherheiten und Rückzahlungsmodalitäten. Die Zusage des KI stellt die eigentliche Antragstellung dar. Mit der Annahme dieser Kreditzusage durch den Kreditnehmer kommt der Kreditvertrag zustande.

Inhalt des Kreditvertrags (gem. Verbraucherkreditgesetz)

Der Kreditvertrag bedarf der Schriftform. Die Vertragsurkunde wird an den Kreditnehmer ausgehändigt.

Mindestinhalt des Kreditvertrags:

  • Nettokreditbetrag (Auszahlungsbetrag)
  • Gesamtbetrag aller Zahlungen, die der KN zu leisten hat
  • Rückzahlungsbedingungen (Ratenhöhe etc.)
  • Zinssatz (nominal)
  • Alle Kosten, die der KN zu übernehmen hat
  • Effektiver Jahreszins
  • Versicherungskosten (Restkreditversicherung)
  • Sicherheiten

Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn eine der Mindestangaben fehlt oder der Vertrag nicht schriftlich festgehalten wurde.

Bereitstellung des Kredits

Der Bankkredit kann als Barkredit oder Kreditleihe bereitgestellt werden. Beim Barkredit stellt das KI dem Kreditnehmer das Geld als Kontokorrentkredit, Darlehen oder Diskontkredit zur Verfügung. Bei der Kreditleihe stellt das KI dem KN seine eigene Kreditwürdigkeit zur Verfügung (Avalkredit oder Akzeptkredit).

Kreditüberwachung und Kreditrevision

Da die Kreditgewährung mit Risiken behaftet ist, ist eine Kreditüberwachung notwendig. Sie umfasst

  • die Prüfung der Kreditwürdigkeit in regelmässigen Abständen
  • die Überwachung der Sicherheiten
  • die Kontrolle der Einhaltung der Vertragsbedingungen
  • die Überwachung der Umsatzentwicklung des Kontos
  • die Beobachtung der Gesamtsituation des Kreditnehmers
  • Zusätzlich wird die Kreditrevision durchgeführt. Sie umfasst u.a.
  • die Prüfung einzelner Kredite bzw. die Prüfung des Kreditengagements
  • die Risikoeinschätzung er Kreditnehmer durch Bildung von Risikoklassen


Beendigung des Kreditverhältnisses

Das Kreditverhältnis endet normalerweise mit der Rückzahlung der vertragsmässig vereinbarten Kreditsumme. Allerdings gilt dies nicht für Dispositionskredite. Unbefristete Kredite stehen stets zur Verfügung und müssen nicht zu einem bestimmten Termin zurückgezahlt werden. Bei befristeten Dispositionskrediten endet das Kreditverhältnis durch Zeitablauf. Das Konto muss zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeglichen sein bzw. einen Habensaldo aufweisen.

Kreditverhältnisse können aber auch durch Kündigung vorzeitig beendet werden. Die Kündigungsfrist für Kredite, die unbefristet zur Verfügung gestellt wurden, beträgt gem. § 489 BGB drei Monate.

Gründe für eine Kündigung können sein:

  • der Kreditnehmer hat unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht.
  • eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse tritt ein.
  • der Kunde kommt seiner Verpflichtung zur Stellung und Verstärkung von Sicherheiten nicht nach.

Das Kündigungsschreiben muss folgende Punkte enthalten:

  • Kreditnehmer
  • Kontonummer
  • Anspruchsgrundlage
  • Kündigungsgrund
  • Forderungshöhe
  • Rückzahlungsfrist
  • Hinweis auf mögliche Folgen bei Nichtzahlung

Der Tod des Kreditnehmers beendet übrigens nicht den Kreditvertrag. Die Rechte und Pflichten aus dem Kreditvertrag gehen vielmehr auf die Erben des verstorbenen Kreditnehmers über.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
Einfach klasse!, Dance, 06.03.2012
Sehr schön und detailiert aufgebaut. Es wäre toll, wenn jemand über den "Dispositionskredit" was schreiben könnte. Danke
Sehr gut!, rom412, 31.03.2010
Ist sehr gut gelungen. Ein Einwand: Der Dispo kann auch befristet sein...
Echt gut gelungen, das_kleine_kueken, 19.09.2005
Dieser Text ist einfach gesagt gut gelungen! Danke, hat mir sehr weiter geholfen!
Verbraucherkreditgesetz, --> BGB, KREBSI, 24.11.2003
§ 12 VerbrKrG stimmt ja auch nicht mehr, denke ich. Jetzt §498 BGB!! [Anmerkung der Redaktion: haben wir geändert]
Beendigung des Kreditverhältnisses, KREBSI, 24.11.2003
Stimmen diese Angaben zu den Paragraphen wirklich? :) "Die Kündigungsfrist für Kredite, die unbefristet zur Verfügung gestellt wurden, beträgt gem. (§ 609 BGB) drei Monate. In (§ 609a BGB) ist das gesetzliche Kündigungsrechts, das nur dem Kreditschuldner zusteht, geregelt." [Anm. der Reaktion: Haben wir angepasst]
Ein Querverweis, Jens Gregersen, 28.06.2001
Vergleiche hierzu "Fachwissen" - "Wirtschafts- und Sozialkunde" - "Mechanismen der Geldschöpfung" (eine ausgezeichnete Darstellung!). Die Geschäftsbank schafft die Kreditsumme durch Giralgeldschöpfung, darf sie aber als ihr Eigentum betrachten und Zins darauf erheben, so als ob vorhandenes Kapital überlassen worden wäre. Das Gros des Geldes in unserem Staat wird durch Geschäftsbanken geschaffen. Diese halten damit ein Recht in den Händen, das eigentlich der Gemeinschaft (dem Staat) zusteht, nämlich soviel Geld in Umlauf zu bringen, wie der potentiell produzier- und konsumierbaren Menge an Gütern entspricht. Selbstverständlich nicht mehr, deshalb braucht man die Kontrolle einer von der Regierung unabhängigen, zentralbankähnlichen Behörde.

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