Zum Außenwirtschaftsverkehr
zählen alle Wirtschaftstransaktionen, die zwischen Gebietsansässigen
und Gebietsfremden abgewickelt werden.
Gebietsansässige
Gebietsansässige sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
(mind. 180 Tage) im eigenen Wirtschaftsgebiet (hier: Bundesrepublik
Deutschland) sowie juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften
mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet. Für die Zuordnung
von Zweigniederlassungen ist der Ort der Eintragung des Hauptsitzes
im Handelsregister maßgebend.
Gebietsfremde
Gebietsfremde sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
in fremden Wirtschaftsgebieten (weniger als 180 Tage in der Bundesrepublik
Deutschland) sowie juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften
mit Sitz oder Ort der Leitung in fremden Wirtschaftsgebieten.
Gründe für den Handel mit dem Ausland:
- Klimaverhältnisse (andersartige Lebensmittel)
- Rohstoffe (Öl, Metalle - Deutschland ist ein rohstoffarmes Land)
- Lohnkosten (sind in vielen Ländern günstiger - Firmen können billiger produzieren)
- Know-How (technische Voraussetzungen sind in manchen Ländern besser, mehr Spezialisten)
- Bestimmungen (in Deutschland gelten strenge Vorschriften und Gesetze)
- Subventionen
Risiken im Außenhandel:
- Kursrisiken
- unterschiedliche Handelsgebräuche
- Lieferungsverzug
- Zahlungsverzug
- Annahmeverzug
- Politische Risiken
- Bonitätsrisiken
Rechtliche Grundlagen:
- Außenwirtschaftsgesetz (Rahmengesetz für den Außenhandel)
- Außenwirtschaftsverordnung
- bilaterale / multilaterale Vereinbarungen
- Vertragsvereinbarungen (Incoterms)
Der nicht-dokumentäre Zahlungsverkehr:
Nicht dokumentäre Zahlungen (clean payments) sind Zahlungen, die nicht mit einem Inkasso-
oder Akkreditivgeschäft verbunden sind. Clean payments kommen im
Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr vor.
Häufigste Instrumente im internationalen Zahlungsverkehr sind
Überweisungen und Schecks.
Zahlung durch Überweisung:
Überweisungen
im Außenwirtschaftsverkehr können in fremder Währung
oder in EUR ausgeführt werden. Der Auftrag zur Zahlung wird entweder
auf einem SEPA-Überweisungsformular (ausschließlich Euro-Währung!) oder durch einen Zahlungsauftrag
im Außenwirtschaftsverkehr (Z1-Formular) erteilt.
Das Z1-Formular
kann für alle Auslandszahlungen verwendet werden. Es wird in doppelter
Ausführung eingereicht, wobei der 1. Durchschlag der Meldung über
die Auslandszahlung nach § 59 AWV (Außenwirtschaftsverordnung)
dient. Eine Meldung an die Bundesbank muss dann erfolgen, wenn die Zahlung
einen Betrag von 12.500,00 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in
ausländischer Währung übersteigt.
Zur beleglosen Ausführung von Zahlungsaufträgen gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:
- S.W.I.F.T.
- TIPANET
- TARGET
S.W.I.F.T.:
S.W.I.F.T. steht für "Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication"
und ist ein Nachrichtensystem, mit dem die Übermittlung folgender
Nachrichten möglich ist:
- Kundenzahlungen ins Ausland und davon abhängige Rückfragen und Antworten
- bankeigene Vorgänge (Bestätigung von Devisen- und Geldgeschäften, Tagesauszüge)
- allgemeine Vorgänge des internationalen Bankverkehrs (Sicherheits- und Warnmeldungen)
- Nachrichten aus dem dokumentären Inkasso- und Akkreditivgeschäft
- Nachrichten aus dem internationalen Wertpapier- und Depotgeschäft
Vorteile von SWIFT:
- SWIFT-Nachrichten sind standardisierte Nachrichten
- SWIFT-Nachrichten sind vor Fälschungen und Verlust sicher
- Die Nachrichten werden schnell übertragen
- SWIFT ist relativ kostengünstig
Die SWIFT-Nachricht enthält alle Angaben zur Ausführung der Überweisung im
Empfängerland. Die Angaben über Geschäftsart, Wärhung
und Korrespondenzbank werden verschlüsselt. Die Verrechnung der
Zahlung erfolgt über die zwischen den Korrespondenzbanken geführten
Konten oder über ein drittes Kreditinstitut, das eingeschaltet
ist. SWIFT ist kein Clearing-System.
TIPANET:
TIPANET ist ein Zahlungssystem der genossenschaftlichen Bankengruppe, das von Mitarbeitern
aus Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Kanada, Österreich,
Spanien und Deutschland entwickelt wurde. Die Abkürzung TIPANET
steht dabei für "Transferts Interbancaires de Paiements Automatisès".
Zahlungen über TIPANET sind allerdings nur in bestimmte Länder (nämlich diejenigen,
die an TIPANET teilnehmten) möglich. Voraussetzung
für die Ausführung per TIPANET ist weiterhin das Vorhandensein
der Bankleitzahl des kontoführenden Instituts und die Kontonummer
des Begünstigten. Sie dienen als alleinige Steuerungsmedien im
TIPANET.
Der besondere Vorteil von TIPANET liegt in der kostengünstigen Abwicklung. Eine Zahlung
kostet meist nicht mehr als 7,00 bis 10,00 EUR.
TARGET:
Siehe Extra-Artikel "TARGET"
Zahlungen durch Scheck:
Im Auslandsverkehr werden i.d.R. Orderschecks verwendet (Zahlung per Scheck z.B. wenn die
Scheckzahlung im Empfängerland bevorzugt wird).
Bank-auf-Bank-Ziehung:
Bei der Bank-auf-Bank-Ziehung wird ein Orderscheck durch die Bank des
Zahlungspflichtigen auf ihre Korrespondenzbank im Land des Zahlungsempfängers
gezogen. Durch die Bank-auf-Bank-Ziehung werden Bonitätsrisiken
ausgeschaltet.
Kunde-auf-Bank-Ziehung:
Der Zahlungspflichtige zieht einen Scheck auf sein Kreditinstitut.
Eingehende Zahlungen - Zahlung durch Überweisung:
Eingehende Zahlungen in Fremdwährungen werden zum Ankaufskurs umgerechnet und dem Konto
des Zahlungsempfängers abzüglich Spesen und Courtage gutgeschrieben.
Die Gutschrift kann aber auch auf einem Fremdwährungskonto in der
Fremdwährung erfolgen.
Eingehende Zahlungen - Zahlung durch Scheck:
Fremdwährungsschecks werden zum Sichtkurs (siehe "Währungsrechnen")
vom Kreditinstitut des Scheckeinreichers angekauft. Der entsprechende
Euro-Gegenwert wird seinem Konto gutgeschrieben.
Die Gutschrift erfolgt "Eingang vorbehalten".
Der dokumentäre Zahlungsverkehr:
Bei Auslandsgeschäften liegen die Sitze der Geschäftspartner meist weit auseinander. Eine
direkte Übergabe der Waren ist somit nicht möglich. Also muss
ein Dritter (Spediteur) eingeschaltet werden, der die Waren zu ihrem
Bestimmungsort bringt. Dokumente haben die Aufgabe, die ordnungsgemäße
Übergabe der Waren nachzuweisen. Es sind Papiere, die im Außenhandel
im Zusammenhang mit Warengeschäften ausgestellt werden.
Dokumente bieten eine Reihe von Möglichkeiten der Lieferungs- und Zahlungssicherung.
Der Verkäufer kann durch sie z.B. nachweisen, dass er seine Lieferungspflicht
erfüllt hat. Durch die Vorlage von Dokumenten kann aber auch eine
bestimmte Zahlung ausgelöst werden.
Art, Form und Anzahl der Dokumente werden im Kaufvertrag vereinbart.
Handels- und Zolldokumente:
Handelsrechnung:
Die Handelsrechnung enthält alle Einzelheiten über das jeweilige Warengeschäft.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Name und Anschrift des Käufers
- Name und Anschrift des Verkäufers
- Exakte Bezeichnung der Ware mit Mengenangaben
- Liefer- und Zahlungsbedingungen
- Einzel- und Gesamtpreise
- Art der Verpackung, Anzahl der Packstücke
- sonstige Vermerke (z.B. Sichtvermerke von Handelskammern)
Proforma-Rechnung:
Die Proforma-Rechnung ist eine vorläufige Rechnung. Sie dient als Arbeitsunterlage bei
Abschluss- und Finanzierungsverhandlungen bzw. zur Eröffnung eines
eventuell vereinbarten Akkreditivs. Sie sollte stets den Vermerk "Nicht
für Zollzwecke / Not for customs purpose" tragen.
Zollfaktura:
Die Zollfaktura enthält, wie die Handelsrechnung, Einzelheiten des Warengeschäftes.
In diesem Papier bestätigt der Exporteur, dass der angegebene Wert
der Ware mit dem tatsächlichen Verkehrswert in seinem Lande übereinstimmt.
Aufgrund dieser Wertangabe erfolgt die Verzollung im Einfuhrland.
Konsulatsfaktura:
Die Konsulatsfaktura dient gleichfalls dem Zweck, die Ware ihrem Wert entsprechend im Einfuhrland
zu verzollen. Das jeweilige Konsulat bescheinigt, dass der Warenpreis
dem tatsächlichen Handelswert im Lieferland entspricht.
Ursprungszeugnis:
Das Ursprungszeugnis bescheinigt oder beglaubigt die Herkunft einer Ware. Je nach Herkunft
wird das Ursprungszeugnis von IHK, Behörden oder Wirtschaftsverbänden
ausgestellt.
Sonstiges:
Zu den sonstigen Papieren zählen Gesundheitszeugnisse, Qualitätszertifikate,
Analysenzertifikate, Packlisten und Inspektionszertifikate.
Transportdokumente / Versandpapiere:
Dokumente, die die Ware verkörpern:
Konnossement (Bill of Lading = B/L):
Das Konnossement ist das Verladepapier in der Seeschifffahrt. Es stellt einmal die Bestätigung
über den Empfang der zu befördernden Güter dar, zum anderen
beinhaltet es dem Konnossementsinhaber gegenüber ein Transport-
und Auslieferungsversprechen. Es repräsentiert die Ware und ist
ein Wertpapier.
Das Konnossement wird in mehreren Originalfassungen erstellt, von denen jede allein die
Ware vertritt. Das bedeutet, dass die Ware bereits gegen Vorlage einer
Originalausfertigung in Empfang genommen werden kann, wobei die restlichen
Originale ihre Gültigkeit verlieren.
Neben den Originalkonnossementen sind i.d.R. noch Konnossementskopien vorhanden. Diese sind durch den
Aufdruck oder Stempel "Copy" von den Originalen zu unterscheiden.
Kopiekonnossemente sind nicht verwertbar (begehbar) und repräsentieren
nicht die Ware. Sie berechtigen somit also auch nicht zum Empfang derselbigen.
Ein Konnossement enhält in der Praxis fast immer eine Orderklausel. Ist das Konnossement
an eine bestimmte Order ausgestellt, z.B. an die des Empfängers,
verliert der Absender die freie Verfügungsgewalt über die
Sendung, es sei denn, dass er über sämtliche Originalkonnossemente
verfügt. Ist es nur "an Order" ausgestellt, so gilt es
als an die Order dessen ausgestellt, der die Ware am Schiff abgeliefert
hat (Ablader = Shipper).
Die Übertragung des Auslieferungsanspruchs erfolgt i.d.R. durch Blankoindossament, wodurch
das Konnossement praktisch zum Inhaberpapier wird. Dadurch genügt
die Übergabe des Konnossementes, um die Verfügungsgewalt über
die Ware zu übertragen. Die Ware kann auf diese Weise bereits vor
ihrem Eintreffen im Bestimmungshafen mehrmals weiterveräußert
werden. Da der Frachtführer nicht wissen kann, wer zum Zeitpunkt des Einlaufens
im Hafen Inhaber des Konnossements ist, wird bei dessen Ausstellung
eine Adresse angegeben, an die sich der Frachführer bei Ankunft
wenden kann. Diese Anschrift nennt man "notify address".
In der Praxis kommen 2 Möglichkeiten vor, den Empfang der Ware im Konnossement auszudrücken:
Im "An-Bord-Konnossement" wird bestätigt, dass die Ware bereits an Bord des Schiffes verladen
ist. Im "Empfangen-zur-Verschiffung-Konnossement" (received
for shipment B/L) wird lediglich gesagt, dass die Ware zur Verschiffung
empfangen wurde.
Während sich die Ware beim "An-Bord-Konnossement" praktisch schon auf dem
Seeweg befindet, kann der Verschiffungstermin beim "Empfangen-zur-Verschiffungs-Konnossement"
nocht nicht feststehen. Dieser Unterschied kann für den Empfänger
aber von großer Bedeutung sein. Im Akkreditivverkehr werden daher
weitgehend "An-Bord-Konnossemente" verlangt.
Die Konnossemente sollen "rein" (clean) gezeichnet sein. Dieser Begriff besagt,
dass keine Vermerke über Mängel an der Ware und / oder Verpackung
enthalten sein dürfen. Sind für den Frachführer irgendwelche
Mängel im Hinblick auf die Ware oder die Packstücke äußerlich
erkennbar, so muss er diese im Konnossement vermerken.
Die Konnossemente sollen so schnell weitergegeben werden, dass sie rechtzeitig vor Eintreffen
der Ware im Bestimmungshafen den Käufer erreichen. Ansonsten kann
dieser die Ware nicht bei Ankunft in Empfang nehmen, wodurch unter Umständen
zusätzliche Kosten für die Einlagerung entstehen. In einem
solchen Fall bezeichnet man das Konnossement als "alt" (stale).
Ladeschein:
Der Ladeschein ist das Verladepapier in der Binnenschifffahrt und enthält im wesentlichen
die gleichen Angaben wie das Seekonnossement, beinhaltet also eine Empfangsbestätigung
verbunden mit einem Transport- und Auslieferungsversprechen. Die Auslieferung
der Ware wird von der Vorlage des Ladescheins abhängig gemacht.
Ist dieses Dokument als Orderpapier ausgestellt, erfolgt die Weitergabe
durch Indossament.
Order-Lagerschein:
Der Order-Lagerschein ist ein Dokument über eingelagerte Waren, das von staatlich konzessionierten
Lagerhausgesellschaften ausgestellt wird. Das eingelagerte Gut wird
nur gegen Vorlage des Lagerscheins an den Einlagerer oder dessen Order
ausgeliefert. Die Weitergabe erfolgt per Indossament.
Traditionspapiere:
Traditionspapiere sind Warenwertpapiere, bei denen die Übergabe des Papiers die
Übergabe der Ware ersetzt. Mit der Übergabe eines Traditionspapiers
kann Eigentum und Besitz übertragen werden. Traditionspapiere
verkörpern schwimmende oder lagernde Ware, solange sich die
Ware beim Verfrachter, Frachtführer oder Lagerhalter befindet,
der das Papier ausgestellt hat.
Traditionspapiere sind Konnossement, Ladeschein und Order-Lagerschein.
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Sonstige Versandpapiere:
Luftfrachtbrief:
Das Verladedokument für die Luftfracht ist der Luftfrachbrief.
Er wird in 3 Ausfertigungen ausgestellt. Die erste verbleibt beim Luftfrachtführer,
die zweite reist mit der Ware und ist für den Empfänger bestimmt,
die dritte erhält der Absender als Empfangsbestätigung und
Versandnachweis. Durch Weitergabe der dritten Ausfertigung verliert
der Absender die Verfügungsgewalt über die Ware. Solange er
diese Papiere noch besitzt und andererseits die Ware noch nicht an den
Empfängerausgehändigt worden ist, kann er die Sendung umdisponieren.
Der Empfänger dagegen benötigt zur Entgegennahme der Sendung
keine Ausfertigung des Luftfrachtbriefes.
CMR-Frachtbrief:
Verladedokument im Straßengüterverkehr, dokumentiert den
Frachtvertrag zwischen dem Absender und dem Frachtführer. Die Ausfertigung
für den Absender übt hier die bereits bei den beiden anderen
Frachtbriefen geschilderte Sperrfunktion aus.
Spediteurübernahmebescheinigung:
Die Versendung von Gütern per LKW spielt im innereuropäischen
Verkehr eine bedeutende Rolle. Daher ist auch die Spediteurübernahmebescheinigung
ein häufig vorkommendes Dokument, in dem der Spediteur bescheinigt,
das Gut zur Beförderung an den Empfänger erhalten zu haben.
Der Verkäufer weist den Käufer durch Übergabe des Originals
der Spediteurübernahmebescheinigung nach, dass der Spediteur die
Ware übernommen hat zur unwiderruflichen Weiterbeförderung
bzw. zur unwiderruflichen Weiterbehandlung.
Im Verladegeschäft hat sich die internationale Form eines Papiers durchgesetzt, das von
der "Internationalen Spediteurorganisation" entwickelt wurde.
Es wird als "Forwarding Agent`s Certificate of Receipt" (FCR)
bezeichnet.
Das FCR ist so aufgemacht, dass der Absender nur gegen Vorlage dersselben den Versandauftrag ändern
oder rückgängig machen kann, allerdings nur solange, wie der
Spediteur die Ware noch im Besitz hat, sie dem Empfänger also noch
nicht zugestellt wurde.
Posteinlieferungsschein:
Der amtlich gestempelte Posteinlieferungsschein dient ebenfalls
als Nachweis über die erfolgte Versendung. Im Gegensatz zu den
bisherigen Dokumenten wird er nur in einer Ausfertigung erstellt. Er
enthält auch keine Angaben über die Ware.
Mate`s Receipt:
Dieses Papier stellt eine Empfangsbestätigung für den Ablader
im Seeverkehr dar. Es ist eine vorläufige Bord-Bescheinigung, die
praktisch die gleichen Angaben enthält wie das später zu erstellende
Konnossement. Es enthält eine Klausel, die besagt, dass die genannte
Reederei oder der Agent die Bordkonnossemente nur gegen Vorlage des
Mate`s Receipt aushändigen wird.
Delivery Order:
Werden Waren, die für mehrere Empfänger bestimmt
sind, mit einem Schiff und einem Konnossement verladen, so wird ein
Treuhänder im Bestimmungsland mit der Auslieferung an die verschiedenen
Endabnehmer beauftragt. Er erhält das Originalkonnossement und
stellt dann "Delivery Orders" aus, die die einzelnen Empfänger
ermächtigen, die für sie bestimmten Teilpartien beim Treuhänder
gegen Vorlage dieses Papiers in Empfang zu nehmen.
Duplikatfrachtbrief:
Der Frachtbrief (CIM-Frachtbrief) ist das Verladedokument im
Eisenbahnverkehr. Er wird vom Absender in mehreren Ausfertigungen erstellt.
Das Original reist mit der Ware, das Duplikat erhält der Absender
mit dem bahnamtlichen Stempel versehen zurück. Damit kann er nachweisen,
dass er die Ware bestimmungsgemäß zum Versand gebracht hat.
Solange er das Duplikat besitzt und die Ware dem Empfänger noch
nicht zugestellt worden ist, kann er über die Sendung verfügen.
Er kann sie noch umleiten, anhalten oder zurückrufen. Gibt er das
Duplikat jedoch weiter, verliert er jegliche Verfügungsgewalt.
Versicherungspapiere:
Versicherungspolice:
Die Einzelpolice wird für einen bestimmten Warentransport
ausgestellt.
Generalpolice:
Sie wird ausgestellt, wenn laufend Transporte gegen gleichartige Risiken
über einen Rahmenvertrag versichert werden.
Versicherungszertifikat:
Das Versicherungszertifikat wird auf der Grundlage einer Generalpolice
ausgestellt. Es beweist den Versicherungsanspruch aus dem Globalversicherungsvertrag
für den einzelnen Transport.
Das Dokumenteninkasso:
Ein Dokumenteninkasso ist eine Zahlungsabwicklungs- und Zahlungssicherungsform, bei der dem
Zahlungspflichtigen unter Mitwirkung von Kreditinstituten Dokumente
ausgehändigt werden gegen
- Zahlung des Gegenwertes (Dokumente gegen Kasse) oder
- Akzeptierung eines Wechsels (Dokumente gegen Akzept)
Ein Dokumenteninkasso ist ein Zug-um-Zug-Geschäft. Grundlage für die Abwicklung
von Dokumenteninkassi sind die Einheitlichen Richtlinien für Inkassi
(ERI) der Internationalen Handelskammer Paris (ICC).
Im Sinne der ERI teilt man Inkassi in einfache Inkassi und dokumentäre Inkassi ein.
- Als einfache Inkassi bezeichnet man Sendungen, die lediglich Tratten, Wechsel,
Quittungen, Schecks und ähnliche Papiere enthalten.
- Dokumentäre Inkassi enthalten im Gegensatz zu einfachen Inkassi Dokumente wie
Handelsrechnungen bzw. Verladepapiere.
Beteiligte und Rechtsbeziehungen beim Dokumenteninkasso:
Beteiligte bei einem Dokumenteninkasso sind der Auftraggeber (Exporteur), die Einreicherbank,
die Inkassobank und der Empfänger (Importeur).
- Auftraggeber:
Der Auftraggeber erteilt seiner Bank (Einreicherbank) den Inkassoauftrag.
- Einreicherbank:
Die Einreicherbank prüft die Dokumente auf Vollständigkeit
und Plausibilität. Dann beauftragt sie die Inkassobank mit dem
Inkasso der Papiere. Später verrechnet sie den Zahlungsbetrag mit
der Inkassobank und schreibt dem Auftraggeber den Betrag abzüglich
Spesen und Gebühren gut.
- Inkassobank:
Die Inkassobank erhält die Papiere i.d.R. per Post (3 Ausfertigungen
werden von der Einreicherbank losgeschickt). Auch sie prüft die
Dokumente auf Vollständigkeit und Plausibilität. Danach legt
sie dem Bezogenen die Papiere vor. Zahlt der Bezogene, händigt
die Bank die Papiere aus und verrechnet den Betrag mit der Einreicherbank.
- Bezogener:
Der Bezogene ist derjenige dem die Papiere vorgelegt werden. Er erhält
sie gegen Zahlung und kann damit die Waren in Empfang nehmen.
Schema:
(1) |
Kaufvertrag |
(2) |
Ware wird versandt |
(3) |
Erteilt Inkassoauftrag |
(4) |
Beauftragt Inkassobank mit dem Inkasso der Dokumente |
(5) |
Dokumente werden dem Bezogenen vorgelegt |
(6) |
Bezogener zahlt gegen Aushändigung der Papiere |
(7) |
Verrechnung (vorher Avis) |
(8) |
Gutschrift abzgl. Spesen und Gebühren |
|
- Vorteile für den Exporteur:
- Keine Eigentumsübertragung ohne Bezahlung (Zug-um-Zug-Geschäft)
- leichte Weiterveräußerung (wenn Importeur nicht zahlt,
kann die Ware an den nächsten verkauft werden)
- Nachteile für den Exporteur:
- mögliche Nichtannahme der Ware (Kosten durch Lagerung, Verderb, Rückverschiffung)
- Zahlung erst nach Dokumenten-Annahme
- Wechsel wird nicht eingelöst
- Zahlung ist nicht garantiert
- Vorteile für den Importeur:
- Sofortige Warenleistung bei Bezahlung (Zug-um-Zug-Geschäft)
- Barzahlung erst bei Dokumenten-Vorlage
- Gewisse Sicherheit hinsichtlich Qualität / Herkunft der Ware
(Bei Übergabe der Dokumente für kurzen Zeitraum zur Warenbesichtigung)
- Nachteile für den Importeur:
- Zahlung trotz mangelhafter Qualität der Ware
- verspätete Lieferung
Das D/A - Inkasso (Documents against Acceptance-Inkasso):
Eine dokumentäre Zahlung wird über ein D/A-Inkasso abgewickelt,
wenn zwischen Exporteur und Importeur die Zahlungsbedingung "Dokumente
gegen Akzept" vereinbart worden ist. Der Inkassoauftrag enthält
die Weisung, die Dokumente nur gegen Akzeptierung einer auf den Importeur
gezogenen Tratte auszuhändigen. Der Auftraggeber muss dabei klare
Weisungen für den Fall erteilen, dass der Bezogene die Akzeptleistung
verweigert oder sein Akzept bei Fälligkeit nicht einlöst.
Der Auftraggeber muss außerdem die Einreicherbank genau anweisen,
wie mit dem Akzept verfahren werden soll.
Das Dokumentenakkreditiv:
Wenn eine inländische Firma ein Warengeschäft mit einer ausländischen
Firma tätigen will, sich die Partner jedoch nicht oder nicht ausreichend
als vertrauenswürdig kennen, stellt sich deren Interessenlage wie
folgt dar:
Der Exporteur ist daran interessiert, dass seine Ware nur dann den Besitzer
(Eigentümer) wechselt, wenn er dagegen den Kaufpreis tatsächlich
erhält. Der Importeuer ist daran interessiert, dass sein Geld nur
dann in die Hände des Exporteurs gelangt, wenn er dagegen in den
Besitz (das Eigentum) der Ware bzw. von Dokumenten kommt, die die Rechte
an der Ware verbriefen.
Das Instrument, welches diese Sicherungsbedürfnisse erfüllt, ist
das Dokumentenakkreditiv.
Ein Dokumenten-Akkreditiv ist eine vertragliche Verpflichtung eines Kreditinstituts,
im Auftrag, für Rechnung und nach Weisung eines Kunden gegen Übergabe
bestimmter Dokumente und bei Erfüllung bestimmter Bedingungen eine
bestimmte Geldzahlung oder eine andere finanzielle Leistung zu erbringen.
Das Dokumenten-Akkreditiv ist abstrakt, also von dem Kaufvertrag völlig
getrennt.
Man unterscheidet zwischen dem widerruflichen und dem unwiderruflichen Akkreditiv.
- Widerrufliches Akkreditiv:
Ein widerrufliches Akkreditiv wird nur äußerst selten
vereinbart. Das widerrufliche Akkreditiv kann bis zur Bezahlung der
Dokumente durch die Zahlstelle jederzeit ohne Benachrichtigung des Begünstigten
abgeändert oder annuliert werden.
- Unwiderrufliches Akkreditiv:
Ein unwiderrufliches Akkreditiv kann nur mit Zustimmung aller
Beteiligten abgeändert oder annuliert werden. Es kommt in der Praxis
am häufigsten zu Anwendung. Als Beteiligt gelten: Auftraggeber,
eröffnende Bank, Begünstigter und ggf. die bestätigende
Bank.
Im einzelnen gibt es folgende Formen des Akkreditivs.
- Unbestätigtes Akkreditiv:
Beim unwiderruflichen, unbestätigten Akkreditiv haftet die eröffnende
Bank gegenüber dem Begünstigten für die Zahlung des Akkreditivbetrages.
Der Wert des Schuldversprechens entspricht der Bonität der Akkreditivbank
und des Käufer-Landes. Das unwiderrufliche, unbestätigte Akkreditiv
ist die häufigste Akkreditivform in der Praxis.
- Bestätigtes Akkreditiv:
Beim unwiderruflichen, bestätigten Akkrediti haften sowohl die
Akkreditivbank als auch die bestätigende Bank unabhängig voneinander.
Die Bestätigung dient der Ausschaltung von Risiken, die in der
Zahlungsfähigkeit der Akkreditivbank oder des Landes des Importeurs
liegen. Gegenüber dem unbestätigtem Akkreditiv kommt hier
ein weiteres abstraktes Zahlungsversprechen hinzu, das die bestätigende
Bank dem Begünstigten gegenüber abgibt.
- Revolvierendes Akkreditiv:
Das revolvierende Akkreditiv gestattet dem Begünstigten, das Akkreditiv
bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag wiederholt auszunutzen.
Das revolvierende Akkreditiv füllt sich nach Ausnutzung automatisch
wieder auf, das nicht revolvierende Akkreditiv erlischt nach Ausnutzung.
Beteiligte beim Akkreditiv:
- Akkreditivauftraggeber
Akkreditivauftraggeber ist der Importeur, der seine Bank beauftragt, das Akkreditiv zugunsten
des Exporteurs zu eröffnen.
- Eröffnende Bank
Eröffnende Bank ist die Bank des Importeurs. Sie gibt ein Zahlungsversprechen
zugunsten des Exporteurs ab.
- Avisierende Bank / Bestätigende Bank
Avisierende Bank / Bestätigende Bank ist die Bank, die dem Exporteur
das Akkreditiv bekanntgibt und selbst das Zahlungsversprechen übernimmt.
Avisierende Bank und Betätigende Bank können auch zwei unterschiedliche
Banken sein. Dann zeigt die Avisierende Bank dem Exporteur das Akkreditiv
an, ohne selbst eine Verbindlichkeit einzugehen.
- Begünstigter
Begünstigter ist der Exporteur, zu dessen Gunsten sich die eröffnende Bank zur
Zahlung verpflichtet.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten beim Dokumenten-Akkreditiv
hängen davon ab, ob eine widerrufliche Verpflichtung oder eine
unwiderrufliche Verpflichtung einer Bank vorliegt und ob das unwiderruflichen
Akkreditiv bestätigt oder unbestätigt ist.
Schema:
(1) |
Kaufvertrag |
(2) |
Akkreditivbeauftragung |
(3) |
Akkreditivhinauslegung |
(4) |
Avisierung |
(5) |
Versandt der Ware |
(6) |
Dokumente |
(7) |
Einreichung der Dokumente |
(8) |
Gutschrift (nach Prüfung der Dokumente) |
(9) |
Weiterleitung der Dokumente |
(10) |
Verrechnung zwischen den Banken |
(11) |
Belastung |
(12) |
Aushändigung der Dokumente |
(13) |
Übergabe der Dokumente |
(14) |
Erhalt der Ware |
|
Vorteile für den Exporteur:
- garantierte Zahlung
Nachteile für den Exporteur:
- beim unbestätigten Akkreditiv: Länderrisiko, Bonitätsrisiko
- Devisenristriktionsrisiko
Vorteile für den Importeur:
- Fristsetzung durch bestimmte Verladefristen
Nachteile für den Importeur:
- Im Vergleich zum Dokumenteninkasso teurer
- mögliche Qualitätsrisiken, da die Ware vorher nicht geprüft werden kann
Der Auftrag des Importeurs zur Akkreditiveröffnung:
Aufträge zur Eröffnung von Dokumenten-Akkreditiven müssen vollständig
und genau sein. Sie müssen angeben, gegen welche Dokumente Zahlung,
Akzeptleistung oder Negoziierung (Negoziierung bedeut die Zahlung von
Geld gegen Tratten und/oder Dokumente durch die zur Negoziierung ermächtigte
Bank). Die alleinige Prüfung der Dokumente ohne Zahlung von Geld
stellt keine Negoziierung dar.
Ein Akkreditiv-Eröffnungsauftrag sollte folgende Angaben machen:
- Art des Akkreditivs
- Übermittlung des Akkreditivs
- Verfall des Akkreditivs
- Akkreditivbetrag
- Auftraggeber
- Begünstigter
- Benutzbarkeit
- Warenbeschreibung
- Verladung
- Lieferungsbedingungen
- zu präsentierende Dokumente
- Vorlage der Dokumente
- Verteilung der fremden Spesen
- Avisierung des Akkreditivs
Die Akkreditiveröffnung durch die Bank des Importeurs:
Die Bank des Importeurs eröffnet aufgrund der Weisungen ihres Kunden
das Akkreditiv. Sie beauftragt eine Bank, dem Begünstigten das
Akkreditiv zu avisieren.
Nach Artikel 18 ERA übernehmen die Banken keine Haftung, wenn die von
ihnen erteilten Weisungen nicht ausgeführt werden.
In das Dokumenten-Akkreditiv ist ein Hinweis aufzunehmen, dass das Akkreditiv
eröffnet worden ist. Das Akkreditiv muss vollständig und genau
sein.
Wichtige Einzelangaben im Akkreditiv (ERA): |
- Das Akkreditiv muss eindeutig angeben, ob es durch Sichtzahlung, durch hinausgeschobene
Zahlung, durch Akzeptleistung oder durch Negoziierung benutzbar
ist.
- Das Akkreditiv muss die Bank benennen, die ermächtigt ist, zu zahlen oder
Tratten zu akzeptieren oder zu negoziieren, sofern das Akkreditiv
nicht vorschreibt, dass es nur bei der eröffnenden Bank benutzbar
ist.
- Das Akkreditiv muss genau angeben, gegen welche Dokumente Zahlung, Akzeptleistung
oder Negoziierung vorgenommen werden soll.
- Das Akkreditiv muss ein Verfalldatum für die Vorlage der Dokumente zwecks
Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung enthalten. Alle Dokumente
müssen spätestens am Verfallsdatum vorgelegt werden.
- Außer einem Verfalldatum für die Vorlage der Dokumente sollte jedes
Akkreditiv, das ein Transportdokument vorschreibt, auch eine genau
bestimmte Frist nach Ausstellungsdatum des Transportdokuments
festsetzen, innerhalb welcher die Dokumente zur Zahlung, Akzeptleistung
oder Negoziierung vorgelegt werden müssen.
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Die Prüfung der Dokumente:
Die Banken müssen alle im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente mit
angemessener Sorgfalt prüfen, um festzustellen, ob sie ihrer äußeren
Aufmachung nach den Akkreditiv-Bedingungen zu entsprechen scheinen.
Der Zeitraum für die Dokumentenprüfung ist begrenzt. Der eröffnenden
und der bestätigenden Bank stehen jeweils 7 Bankarbeitstage nach
dem Tag des Dokumentenerhalts zu, die Dokumente zu prüfen und zu
entscheiden, ob die Dokumente aufgenommen oder zurückgewiesen werden
sollen.
Nach dem Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive
übernehmen die Banken keine Haftung oder Verantwortung für
Form, Vollständigkeit, Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung
oder Rechtswirksamkeit von Dokumenten.
Durch die Prüfung der Dokumente soll festgestellt werden:
- Sind die Dokumente rechtzeitig ausgestellt worden ?
- Ist das Akkreditiv fristgerecht ausgenutzt worden ?
- Sind alle geforderten Dokumente eingereicht worden ?
- Ist die jeweils geforderte Anzahl eines einzelnen Dokuments eingereicht worden ?
- Entsprechen die Dokumente ihrer äußeren Aufmachung nach den Akkreditivbedingungen ?
- Enthalten die Dokumente alle geforderten und alle sonstigen notwendigen Angaben ?
- Entsprechen die Dokumente den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen ?
- Stimmen die Dokumente untereinander überein ?
Ergebnis der Dokumentenprüfung:
Keine Beanstandung:
- Ist das Akkreditiv bei der avisierenden Bank zahlbar, hat der Begünstigte
bei einem Sichtakkreditiv Anspruch auf die im Akkreditiv zugesagte Leistung
(z.B. Zahlung, Akzeptierung eines Wechsels).
- Ist das Akkreditiv bei der eröffnenden Bank zahlbar, kann die Bank
des Begünstigten die Dokumente ankaufen oder bevorschussen.
Beanstandungen:
- Liegen geringfügige Unstimmigkeiten vor, kann die Leistung unter Vorbehalt erfolgen.
- Liegen erhebliche Unstimmigkeiten vor, ist die Leistung zurückzustellen,
bis die eröffnende Bank bzw. der Importeur die Dokumente aufgenommen
hat. Die avisierende Bank kann die Dokumente auch zum Inkasso hereinnehmen.
Verrechnung des Gegenwerts:
Die Verrechnung des Gegenwerts der Akkreditivleistung erfolgt zwischen der
Bank, die an den Begünstigten geleistet hat, und der eröffnenden
Bank, wenn sie miteinander in Kontoverbindung stehen. Anderenfalls muss
eine dritte Bank eingeschaltet werden.