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Grundlagen des Auslandsgeschäfts

Zum Außenwirtschaftsverkehr zählen alle Wirtschaftstransaktionen, die zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden abgewickelt werden.

Gebietsansässige

Gebietsansässige sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (mind. 180 Tage) im eigenen Wirtschaftsgebiet (hier: Bundesrepublik Deutschland) sowie juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet. Für die Zuordnung von Zweigniederlassungen ist der Ort der Eintragung des Hauptsitzes im Handelsregister maßgebend.

Gebietsfremde

Gebietsfremde sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten (weniger als 180 Tage in der Bundesrepublik Deutschland) sowie juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in fremden Wirtschaftsgebieten.

Gründe für den Handel mit dem Ausland:

- Klimaverhältnisse (andersartige Lebensmittel)
- Rohstoffe (Öl, Metalle - Deutschland ist ein rohstoffarmes Land)
- Lohnkosten (sind in vielen Ländern günstiger - Firmen können billiger produzieren)
- Know-How (technische Voraussetzungen sind in manchen Ländern besser, mehr Spezialisten)
- Bestimmungen (in Deutschland gelten strenge Vorschriften und Gesetze)
- Subventionen

Risiken im Außenhandel:

- Kursrisiken
- unterschiedliche Handelsgebräuche
- Lieferungsverzug
- Zahlungsverzug
- Annahmeverzug
- Politische Risiken
- Bonitätsrisiken

Rechtliche Grundlagen:

- Außenwirtschaftsgesetz (Rahmengesetz für den Außenhandel)
- Außenwirtschaftsverordnung
- bilaterale / multilaterale Vereinbarungen
- Vertragsvereinbarungen (Incoterms)

Der nicht-dokumentäre Zahlungsverkehr:

Nicht dokumentäre Zahlungen (clean payments) sind Zahlungen, die nicht mit einem Inkasso- oder Akkreditivgeschäft verbunden sind. Clean payments kommen im Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr vor.

Häufigste Instrumente im internationalen Zahlungsverkehr sind Überweisungen und Schecks.

Zahlung durch Überweisung:

Überweisungen im Außenwirtschaftsverkehr können in fremder Währung oder in EUR ausgeführt werden. Der Auftrag zur Zahlung wird entweder auf einem SEPA-Überweisungsformular (ausschließlich Euro-Währung!) oder durch einen Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr (Z1-Formular) erteilt.

Das Z1-Formular kann für alle Auslandszahlungen verwendet werden. Es wird in doppelter Ausführung eingereicht, wobei der 1. Durchschlag der Meldung über die Auslandszahlung nach § 59 AWV (Außenwirtschaftsverordnung) dient. Eine Meldung an die Bundesbank muss dann erfolgen, wenn die Zahlung einen Betrag von 12.500,00 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in ausländischer Währung übersteigt.

Zur beleglosen Ausführung von Zahlungsaufträgen gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:

  • S.W.I.F.T.
  • TIPANET
  • TARGET

S.W.I.F.T.:

S.W.I.F.T. steht für "Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication" und ist ein Nachrichtensystem, mit dem die Übermittlung folgender Nachrichten möglich ist:

  • Kundenzahlungen ins Ausland und davon abhängige Rückfragen und Antworten
  • bankeigene Vorgänge (Bestätigung von Devisen- und Geldgeschäften, Tagesauszüge)
  • allgemeine Vorgänge des internationalen Bankverkehrs (Sicherheits- und Warnmeldungen)
  • Nachrichten aus dem dokumentären Inkasso- und Akkreditivgeschäft
  • Nachrichten aus dem internationalen Wertpapier- und Depotgeschäft

Vorteile von SWIFT:

  • SWIFT-Nachrichten sind standardisierte Nachrichten
  • SWIFT-Nachrichten sind vor Fälschungen und Verlust sicher
  • Die Nachrichten werden schnell übertragen
  • SWIFT ist relativ kostengünstig

Die SWIFT-Nachricht enthält alle Angaben zur Ausführung der Überweisung im Empfängerland. Die Angaben über Geschäftsart, Wärhung und Korrespondenzbank werden verschlüsselt. Die Verrechnung der Zahlung erfolgt über die zwischen den Korrespondenzbanken geführten Konten oder über ein drittes Kreditinstitut, das eingeschaltet ist. SWIFT ist kein Clearing-System.

TIPANET:

TIPANET ist ein Zahlungssystem der genossenschaftlichen Bankengruppe, das von Mitarbeitern aus Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Kanada, Österreich, Spanien und Deutschland entwickelt wurde. Die Abkürzung TIPANET steht dabei für "Transferts Interbancaires de Paiements Automatisès".

Zahlungen über TIPANET sind allerdings nur in bestimmte Länder (nämlich diejenigen, die an TIPANET teilnehmten) möglich. Voraussetzung für die Ausführung per TIPANET ist weiterhin das Vorhandensein der Bankleitzahl des kontoführenden Instituts und die Kontonummer des Begünstigten. Sie dienen als alleinige Steuerungsmedien im TIPANET.

Der besondere Vorteil von TIPANET liegt in der kostengünstigen Abwicklung. Eine Zahlung kostet meist nicht mehr als 7,00 bis 10,00 EUR.

TARGET:

Siehe Extra-Artikel "TARGET"

Zahlungen durch Scheck:

Im Auslandsverkehr werden i.d.R. Orderschecks verwendet (Zahlung per Scheck z.B. wenn die Scheckzahlung im Empfängerland bevorzugt wird).

Bank-auf-Bank-Ziehung:

Bei der Bank-auf-Bank-Ziehung wird ein Orderscheck durch die Bank des Zahlungspflichtigen auf ihre Korrespondenzbank im Land des Zahlungsempfängers gezogen. Durch die Bank-auf-Bank-Ziehung werden Bonitätsrisiken ausgeschaltet.

Kunde-auf-Bank-Ziehung:

Der Zahlungspflichtige zieht einen Scheck auf sein Kreditinstitut.

Eingehende Zahlungen - Zahlung durch Überweisung:

Eingehende Zahlungen in Fremdwährungen werden zum Ankaufskurs umgerechnet und dem Konto des Zahlungsempfängers abzüglich Spesen und Courtage gutgeschrieben. Die Gutschrift kann aber auch auf einem Fremdwährungskonto in der Fremdwährung erfolgen.

Eingehende Zahlungen - Zahlung durch Scheck:

Fremdwährungsschecks werden zum Sichtkurs (siehe "Währungsrechnen") vom Kreditinstitut des Scheckeinreichers angekauft. Der entsprechende Euro-Gegenwert wird seinem Konto gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt "Eingang vorbehalten".

Der dokumentäre Zahlungsverkehr:

Bei Auslandsgeschäften liegen die Sitze der Geschäftspartner meist weit auseinander. Eine direkte Übergabe der Waren ist somit nicht möglich. Also muss ein Dritter (Spediteur) eingeschaltet werden, der die Waren zu ihrem Bestimmungsort bringt. Dokumente haben die Aufgabe, die ordnungsgemäße Übergabe der Waren nachzuweisen. Es sind Papiere, die im Außenhandel im Zusammenhang mit Warengeschäften ausgestellt werden.

Dokumente bieten eine Reihe von Möglichkeiten der Lieferungs- und Zahlungssicherung. Der Verkäufer kann durch sie z.B. nachweisen, dass er seine Lieferungspflicht erfüllt hat. Durch die Vorlage von Dokumenten kann aber auch eine bestimmte Zahlung ausgelöst werden.

Art, Form und Anzahl der Dokumente werden im Kaufvertrag vereinbart.

Handels- und Zolldokumente:

Handelsrechnung:
Die Handelsrechnung enthält alle Einzelheiten über das jeweilige Warengeschäft. Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Name und Anschrift des Käufers
  • Name und Anschrift des Verkäufers
  • Exakte Bezeichnung der Ware mit Mengenangaben
  • Liefer- und Zahlungsbedingungen
  • Einzel- und Gesamtpreise
  • Art der Verpackung, Anzahl der Packstücke
  • sonstige Vermerke (z.B. Sichtvermerke von Handelskammern)

Proforma-Rechnung:
Die Proforma-Rechnung ist eine vorläufige Rechnung. Sie dient als Arbeitsunterlage bei Abschluss- und Finanzierungsverhandlungen bzw. zur Eröffnung eines eventuell vereinbarten Akkreditivs. Sie sollte stets den Vermerk "Nicht für Zollzwecke / Not for customs purpose" tragen.

Zollfaktura:
Die Zollfaktura enthält, wie die Handelsrechnung, Einzelheiten des Warengeschäftes. In diesem Papier bestätigt der Exporteur, dass der angegebene Wert der Ware mit dem tatsächlichen Verkehrswert in seinem Lande übereinstimmt. Aufgrund dieser Wertangabe erfolgt die Verzollung im Einfuhrland.

Konsulatsfaktura:
Die Konsulatsfaktura dient gleichfalls dem Zweck, die Ware ihrem Wert entsprechend im Einfuhrland zu verzollen. Das jeweilige Konsulat bescheinigt, dass der Warenpreis dem tatsächlichen Handelswert im Lieferland entspricht.

Ursprungszeugnis:
Das Ursprungszeugnis bescheinigt oder beglaubigt die Herkunft einer Ware. Je nach Herkunft wird das Ursprungszeugnis von IHK, Behörden oder Wirtschaftsverbänden ausgestellt.

Sonstiges:
Zu den sonstigen Papieren zählen Gesundheitszeugnisse, Qualitätszertifikate, Analysenzertifikate, Packlisten und Inspektionszertifikate.

Transportdokumente / Versandpapiere:

Dokumente, die die Ware verkörpern:

Konnossement (Bill of Lading = B/L):

Das Konnossement ist das Verladepapier in der Seeschifffahrt. Es stellt einmal die Bestätigung über den Empfang der zu befördernden Güter dar, zum anderen beinhaltet es dem Konnossementsinhaber gegenüber ein Transport- und Auslieferungsversprechen. Es repräsentiert die Ware und ist ein Wertpapier.

Das Konnossement wird in mehreren Originalfassungen erstellt, von denen jede allein die Ware vertritt. Das bedeutet, dass die Ware bereits gegen Vorlage einer Originalausfertigung in Empfang genommen werden kann, wobei die restlichen Originale ihre Gültigkeit verlieren.

Neben den Originalkonnossementen sind i.d.R. noch Konnossementskopien vorhanden. Diese sind durch den Aufdruck oder Stempel "Copy" von den Originalen zu unterscheiden. Kopiekonnossemente sind nicht verwertbar (begehbar) und repräsentieren nicht die Ware. Sie berechtigen somit also auch nicht zum Empfang derselbigen.

Ein Konnossement enhält in der Praxis fast immer eine Orderklausel. Ist das Konnossement an eine bestimmte Order ausgestellt, z.B. an die des Empfängers, verliert der Absender die freie Verfügungsgewalt über die Sendung, es sei denn, dass er über sämtliche Originalkonnossemente verfügt. Ist es nur "an Order" ausgestellt, so gilt es als an die Order dessen ausgestellt, der die Ware am Schiff abgeliefert hat (Ablader = Shipper).

Die Übertragung des Auslieferungsanspruchs erfolgt i.d.R. durch Blankoindossament, wodurch das Konnossement praktisch zum Inhaberpapier wird. Dadurch genügt die Übergabe des Konnossementes, um die Verfügungsgewalt über die Ware zu übertragen. Die Ware kann auf diese Weise bereits vor ihrem Eintreffen im Bestimmungshafen mehrmals weiterveräußert werden. Da der Frachtführer nicht wissen kann, wer zum Zeitpunkt des Einlaufens im Hafen Inhaber des Konnossements ist, wird bei dessen Ausstellung eine Adresse angegeben, an die sich der Frachführer bei Ankunft wenden kann. Diese Anschrift nennt man "notify address".

In der Praxis kommen 2 Möglichkeiten vor, den Empfang der Ware im Konnossement auszudrücken:

Im "An-Bord-Konnossement" wird bestätigt, dass die Ware bereits an Bord des Schiffes verladen ist. Im "Empfangen-zur-Verschiffung-Konnossement" (received for shipment B/L) wird lediglich gesagt, dass die Ware zur Verschiffung empfangen wurde.

Während sich die Ware beim "An-Bord-Konnossement" praktisch schon auf dem Seeweg befindet, kann der Verschiffungstermin beim "Empfangen-zur-Verschiffungs-Konnossement" nocht nicht feststehen. Dieser Unterschied kann für den Empfänger aber von großer Bedeutung sein. Im Akkreditivverkehr werden daher weitgehend "An-Bord-Konnossemente" verlangt.

Die Konnossemente sollen "rein" (clean) gezeichnet sein. Dieser Begriff besagt, dass keine Vermerke über Mängel an der Ware und / oder Verpackung enthalten sein dürfen. Sind für den Frachführer irgendwelche Mängel im Hinblick auf die Ware oder die Packstücke äußerlich erkennbar, so muss er diese im Konnossement vermerken.

Die Konnossemente sollen so schnell weitergegeben werden, dass sie rechtzeitig vor Eintreffen der Ware im Bestimmungshafen den Käufer erreichen. Ansonsten kann dieser die Ware nicht bei Ankunft in Empfang nehmen, wodurch unter Umständen zusätzliche Kosten für die Einlagerung entstehen. In einem solchen Fall bezeichnet man das Konnossement als "alt" (stale).

Ladeschein:

Der Ladeschein ist das Verladepapier in der Binnenschifffahrt und enthält im wesentlichen die gleichen Angaben wie das Seekonnossement, beinhaltet also eine Empfangsbestätigung verbunden mit einem Transport- und Auslieferungsversprechen. Die Auslieferung der Ware wird von der Vorlage des Ladescheins abhängig gemacht. Ist dieses Dokument als Orderpapier ausgestellt, erfolgt die Weitergabe durch Indossament.

Order-Lagerschein:

Der Order-Lagerschein ist ein Dokument über eingelagerte Waren, das von staatlich konzessionierten Lagerhausgesellschaften ausgestellt wird. Das eingelagerte Gut wird nur gegen Vorlage des Lagerscheins an den Einlagerer oder dessen Order ausgeliefert. Die Weitergabe erfolgt per Indossament.

Traditionspapiere:

Traditionspapiere sind Warenwertpapiere, bei denen die Übergabe des Papiers die Übergabe der Ware ersetzt. Mit der Übergabe eines Traditionspapiers kann Eigentum und Besitz übertragen werden. Traditionspapiere verkörpern schwimmende oder lagernde Ware, solange sich die Ware beim Verfrachter, Frachtführer oder Lagerhalter befindet, der das Papier ausgestellt hat.

Traditionspapiere sind Konnossement, Ladeschein und Order-Lagerschein.

Sonstige Versandpapiere:

Luftfrachtbrief:
Das Verladedokument für die Luftfracht ist der Luftfrachbrief. Er wird in 3 Ausfertigungen ausgestellt. Die erste verbleibt beim Luftfrachtführer, die zweite reist mit der Ware und ist für den Empfänger bestimmt, die dritte erhält der Absender als Empfangsbestätigung und Versandnachweis. Durch Weitergabe der dritten Ausfertigung verliert der Absender die Verfügungsgewalt über die Ware. Solange er diese Papiere noch besitzt und andererseits die Ware noch nicht an den Empfängerausgehändigt worden ist, kann er die Sendung umdisponieren. Der Empfänger dagegen benötigt zur Entgegennahme der Sendung keine Ausfertigung des Luftfrachtbriefes.

CMR-Frachtbrief:
Verladedokument im Straßengüterverkehr, dokumentiert den Frachtvertrag zwischen dem Absender und dem Frachtführer. Die Ausfertigung für den Absender übt hier die bereits bei den beiden anderen Frachtbriefen geschilderte Sperrfunktion aus.

Spediteurübernahmebescheinigung:
Die Versendung von Gütern per LKW spielt im innereuropäischen Verkehr eine bedeutende Rolle. Daher ist auch die Spediteurübernahmebescheinigung ein häufig vorkommendes Dokument, in dem der Spediteur bescheinigt, das Gut zur Beförderung an den Empfänger erhalten zu haben. Der Verkäufer weist den Käufer durch Übergabe des Originals der Spediteurübernahmebescheinigung nach, dass der Spediteur die Ware übernommen hat zur unwiderruflichen Weiterbeförderung bzw. zur unwiderruflichen Weiterbehandlung.

Im Verladegeschäft hat sich die internationale Form eines Papiers durchgesetzt, das von der "Internationalen Spediteurorganisation" entwickelt wurde. Es wird als "Forwarding Agent`s Certificate of Receipt" (FCR) bezeichnet.

Das FCR ist so aufgemacht, dass der Absender nur gegen Vorlage dersselben den Versandauftrag ändern oder rückgängig machen kann, allerdings nur solange, wie der Spediteur die Ware noch im Besitz hat, sie dem Empfänger also noch nicht zugestellt wurde.

Posteinlieferungsschein:
Der amtlich gestempelte Posteinlieferungsschein dient ebenfalls als Nachweis über die erfolgte Versendung. Im Gegensatz zu den bisherigen Dokumenten wird er nur in einer Ausfertigung erstellt. Er enthält auch keine Angaben über die Ware.

Mate`s Receipt:
Dieses Papier stellt eine Empfangsbestätigung für den Ablader im Seeverkehr dar. Es ist eine vorläufige Bord-Bescheinigung, die praktisch die gleichen Angaben enthält wie das später zu erstellende Konnossement. Es enthält eine Klausel, die besagt, dass die genannte Reederei oder der Agent die Bordkonnossemente nur gegen Vorlage des Mate`s Receipt aushändigen wird.

Delivery Order:
Werden Waren, die für mehrere Empfänger bestimmt sind, mit einem Schiff und einem Konnossement verladen, so wird ein Treuhänder im Bestimmungsland mit der Auslieferung an die verschiedenen Endabnehmer beauftragt. Er erhält das Originalkonnossement und stellt dann "Delivery Orders" aus, die die einzelnen Empfänger ermächtigen, die für sie bestimmten Teilpartien beim Treuhänder gegen Vorlage dieses Papiers in Empfang zu nehmen.

Duplikatfrachtbrief:
Der Frachtbrief (CIM-Frachtbrief) ist das Verladedokument im Eisenbahnverkehr. Er wird vom Absender in mehreren Ausfertigungen erstellt. Das Original reist mit der Ware, das Duplikat erhält der Absender mit dem bahnamtlichen Stempel versehen zurück. Damit kann er nachweisen, dass er die Ware bestimmungsgemäß zum Versand gebracht hat. Solange er das Duplikat besitzt und die Ware dem Empfänger noch nicht zugestellt worden ist, kann er über die Sendung verfügen. Er kann sie noch umleiten, anhalten oder zurückrufen. Gibt er das Duplikat jedoch weiter, verliert er jegliche Verfügungsgewalt.

Versicherungspapiere:

Versicherungspolice:
Die Einzelpolice wird für einen bestimmten Warentransport ausgestellt.

Generalpolice:
Sie wird ausgestellt, wenn laufend Transporte gegen gleichartige Risiken über einen Rahmenvertrag versichert werden.

Versicherungszertifikat:
Das Versicherungszertifikat wird auf der Grundlage einer Generalpolice ausgestellt. Es beweist den Versicherungsanspruch aus dem Globalversicherungsvertrag für den einzelnen Transport.

Das Dokumenteninkasso:

Ein Dokumenteninkasso ist eine Zahlungsabwicklungs- und Zahlungssicherungsform, bei der dem Zahlungspflichtigen unter Mitwirkung von Kreditinstituten Dokumente ausgehändigt werden gegen

  • Zahlung des Gegenwertes (Dokumente gegen Kasse) oder
  • Akzeptierung eines Wechsels (Dokumente gegen Akzept)

Ein Dokumenteninkasso ist ein Zug-um-Zug-Geschäft. Grundlage für die Abwicklung von Dokumenteninkassi sind die Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI) der Internationalen Handelskammer Paris (ICC).

Im Sinne der ERI teilt man Inkassi in einfache Inkassi und dokumentäre Inkassi ein.

  • Als einfache Inkassi bezeichnet man Sendungen, die lediglich Tratten, Wechsel, Quittungen, Schecks und ähnliche Papiere enthalten.
  • Dokumentäre Inkassi enthalten im Gegensatz zu einfachen Inkassi Dokumente wie Handelsrechnungen bzw. Verladepapiere.

Beteiligte und Rechtsbeziehungen beim Dokumenteninkasso:

Beteiligte bei einem Dokumenteninkasso sind der Auftraggeber (Exporteur), die Einreicherbank, die Inkassobank und der Empfänger (Importeur).

  • Auftraggeber:
    Der Auftraggeber erteilt seiner Bank (Einreicherbank) den Inkassoauftrag.

  • Einreicherbank:
    Die Einreicherbank prüft die Dokumente auf Vollständigkeit und Plausibilität. Dann beauftragt sie die Inkassobank mit dem Inkasso der Papiere. Später verrechnet sie den Zahlungsbetrag mit der Inkassobank und schreibt dem Auftraggeber den Betrag abzüglich Spesen und Gebühren gut.

  • Inkassobank:
    Die Inkassobank erhält die Papiere i.d.R. per Post (3 Ausfertigungen werden von der Einreicherbank losgeschickt). Auch sie prüft die Dokumente auf Vollständigkeit und Plausibilität. Danach legt sie dem Bezogenen die Papiere vor. Zahlt der Bezogene, händigt die Bank die Papiere aus und verrechnet den Betrag mit der Einreicherbank.

  • Bezogener:
    Der Bezogene ist derjenige dem die Papiere vorgelegt werden. Er erhält sie gegen Zahlung und kann damit die Waren in Empfang nehmen.

Schema:

(1)  Kaufvertrag
(2)  Ware wird versandt
(3)  Erteilt Inkassoauftrag
(4)  Beauftragt Inkassobank mit dem Inkasso der Dokumente
(5)  Dokumente werden dem Bezogenen vorgelegt
(6)  Bezogener zahlt gegen Aushändigung der Papiere
(7)  Verrechnung (vorher Avis)
(8)  Gutschrift abzgl. Spesen und Gebühren

  • Vorteile für den Exporteur:
    - Keine Eigentumsübertragung ohne Bezahlung (Zug-um-Zug-Geschäft)
    - leichte Weiterveräußerung (wenn Importeur nicht zahlt, kann die Ware an den nächsten verkauft werden)

  • Nachteile für den Exporteur:
    - mögliche Nichtannahme der Ware (Kosten durch Lagerung, Verderb, Rückverschiffung)
    - Zahlung erst nach Dokumenten-Annahme
    - Wechsel wird nicht eingelöst
    - Zahlung ist nicht garantiert

  • Vorteile für den Importeur:
    - Sofortige Warenleistung bei Bezahlung (Zug-um-Zug-Geschäft)
    - Barzahlung erst bei Dokumenten-Vorlage
    - Gewisse Sicherheit hinsichtlich Qualität / Herkunft der Ware
    (Bei Übergabe der Dokumente für kurzen Zeitraum zur Warenbesichtigung)

  • Nachteile für den Importeur:
    - Zahlung trotz mangelhafter Qualität der Ware
    - verspätete Lieferung

Das D/A - Inkasso (Documents against Acceptance-Inkasso):

Eine dokumentäre Zahlung wird über ein D/A-Inkasso abgewickelt, wenn zwischen Exporteur und Importeur die Zahlungsbedingung "Dokumente gegen Akzept" vereinbart worden ist. Der Inkassoauftrag enthält die Weisung, die Dokumente nur gegen Akzeptierung einer auf den Importeur gezogenen Tratte auszuhändigen. Der Auftraggeber muss dabei klare Weisungen für den Fall erteilen, dass der Bezogene die Akzeptleistung verweigert oder sein Akzept bei Fälligkeit nicht einlöst. Der Auftraggeber muss außerdem die Einreicherbank genau anweisen, wie mit dem Akzept verfahren werden soll.

Das Dokumentenakkreditiv:

Wenn eine inländische Firma ein Warengeschäft mit einer ausländischen Firma tätigen will, sich die Partner jedoch nicht oder nicht ausreichend als vertrauenswürdig kennen, stellt sich deren Interessenlage wie folgt dar:

Der Exporteur ist daran interessiert, dass seine Ware nur dann den Besitzer (Eigentümer) wechselt, wenn er dagegen den Kaufpreis tatsächlich erhält. Der Importeuer ist daran interessiert, dass sein Geld nur dann in die Hände des Exporteurs gelangt, wenn er dagegen in den Besitz (das Eigentum) der Ware bzw. von Dokumenten kommt, die die Rechte an der Ware verbriefen.

Das Instrument, welches diese Sicherungsbedürfnisse erfüllt, ist das Dokumentenakkreditiv.

Ein Dokumenten-Akkreditiv ist eine vertragliche Verpflichtung eines Kreditinstituts, im Auftrag, für Rechnung und nach Weisung eines Kunden gegen Übergabe bestimmter Dokumente und bei Erfüllung bestimmter Bedingungen eine bestimmte Geldzahlung oder eine andere finanzielle Leistung zu erbringen. Das Dokumenten-Akkreditiv ist abstrakt, also von dem Kaufvertrag völlig getrennt.

Man unterscheidet zwischen dem widerruflichen und dem unwiderruflichen Akkreditiv.

  • Widerrufliches Akkreditiv:
    Ein widerrufliches Akkreditiv wird nur äußerst selten vereinbart. Das widerrufliche Akkreditiv kann bis zur Bezahlung der Dokumente durch die Zahlstelle jederzeit ohne Benachrichtigung des Begünstigten abgeändert oder annuliert werden.

  • Unwiderrufliches Akkreditiv:
    Ein unwiderrufliches Akkreditiv kann nur mit Zustimmung aller Beteiligten abgeändert oder annuliert werden. Es kommt in der Praxis am häufigsten zu Anwendung. Als Beteiligt gelten: Auftraggeber, eröffnende Bank, Begünstigter und ggf. die bestätigende Bank.

Im einzelnen gibt es folgende Formen des Akkreditivs.

  • Unbestätigtes Akkreditiv:
    Beim unwiderruflichen, unbestätigten Akkreditiv haftet die eröffnende Bank gegenüber dem Begünstigten für die Zahlung des Akkreditivbetrages. Der Wert des Schuldversprechens entspricht der Bonität der Akkreditivbank und des Käufer-Landes. Das unwiderrufliche, unbestätigte Akkreditiv ist die häufigste Akkreditivform in der Praxis.

  • Bestätigtes Akkreditiv:
    Beim unwiderruflichen, bestätigten Akkrediti haften sowohl die Akkreditivbank als auch die bestätigende Bank unabhängig voneinander. Die Bestätigung dient der Ausschaltung von Risiken, die in der Zahlungsfähigkeit der Akkreditivbank oder des Landes des Importeurs liegen. Gegenüber dem unbestätigtem Akkreditiv kommt hier ein weiteres abstraktes Zahlungsversprechen hinzu, das die bestätigende Bank dem Begünstigten gegenüber abgibt.

  • Revolvierendes Akkreditiv:
    Das revolvierende Akkreditiv gestattet dem Begünstigten, das Akkreditiv bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag wiederholt auszunutzen. Das revolvierende Akkreditiv füllt sich nach Ausnutzung automatisch wieder auf, das nicht revolvierende Akkreditiv erlischt nach Ausnutzung.

Beteiligte beim Akkreditiv:

  • Akkreditivauftraggeber
    Akkreditivauftraggeber ist der Importeur, der seine Bank beauftragt, das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs zu eröffnen.

  • Eröffnende Bank
    Eröffnende Bank ist die Bank des Importeurs. Sie gibt ein Zahlungsversprechen zugunsten des Exporteurs ab.

  • Avisierende Bank / Bestätigende Bank
    Avisierende Bank / Bestätigende Bank ist die Bank, die dem Exporteur das Akkreditiv bekanntgibt und selbst das Zahlungsversprechen übernimmt. Avisierende Bank und Betätigende Bank können auch zwei unterschiedliche Banken sein. Dann zeigt die Avisierende Bank dem Exporteur das Akkreditiv an, ohne selbst eine Verbindlichkeit einzugehen.

  • Begünstigter
    Begünstigter ist der Exporteur, zu dessen Gunsten sich die eröffnende Bank zur Zahlung verpflichtet.

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten beim Dokumenten-Akkreditiv hängen davon ab, ob eine widerrufliche Verpflichtung oder eine unwiderrufliche Verpflichtung einer Bank vorliegt und ob das unwiderruflichen Akkreditiv bestätigt oder unbestätigt ist.

Schema:

 (1)  Kaufvertrag
 (2)  Akkreditivbeauftragung
 (3)  Akkreditivhinauslegung
 (4)  Avisierung
 (5)  Versandt der Ware
 (6)  Dokumente
 (7)  Einreichung der Dokumente
 (8)  Gutschrift (nach Prüfung der Dokumente)
 (9)  Weiterleitung der Dokumente
 (10)  Verrechnung zwischen den Banken
 (11)  Belastung
 (12)  Aushändigung der Dokumente
 (13)  Übergabe der Dokumente
 (14)  Erhalt der Ware

Vorteile für den Exporteur:
- garantierte Zahlung

Nachteile für den Exporteur:
- beim unbestätigten Akkreditiv: Länderrisiko, Bonitätsrisiko
- Devisenristriktionsrisiko

Vorteile für den Importeur:
- Fristsetzung durch bestimmte Verladefristen

Nachteile für den Importeur:
- Im Vergleich zum Dokumenteninkasso teurer
- mögliche Qualitätsrisiken, da die Ware vorher nicht geprüft werden kann

Der Auftrag des Importeurs zur Akkreditiveröffnung:

Aufträge zur Eröffnung von Dokumenten-Akkreditiven müssen vollständig und genau sein. Sie müssen angeben, gegen welche Dokumente Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung (Negoziierung bedeut die Zahlung von Geld gegen Tratten und/oder Dokumente durch die zur Negoziierung ermächtigte Bank). Die alleinige Prüfung der Dokumente ohne Zahlung von Geld stellt keine Negoziierung dar.

Ein Akkreditiv-Eröffnungsauftrag sollte folgende Angaben machen:

  • Art des Akkreditivs
  • Übermittlung des Akkreditivs
  • Verfall des Akkreditivs
  • Akkreditivbetrag
  • Auftraggeber
  • Begünstigter
  • Benutzbarkeit
  • Warenbeschreibung
  • Verladung
  • Lieferungsbedingungen
  • zu präsentierende Dokumente
  • Vorlage der Dokumente
  • Verteilung der fremden Spesen
  • Avisierung des Akkreditivs

Die Akkreditiveröffnung durch die Bank des Importeurs:

Die Bank des Importeurs eröffnet aufgrund der Weisungen ihres Kunden das Akkreditiv. Sie beauftragt eine Bank, dem Begünstigten das Akkreditiv zu avisieren.

Nach Artikel 18 ERA übernehmen die Banken keine Haftung, wenn die von ihnen erteilten Weisungen nicht ausgeführt werden.

In das Dokumenten-Akkreditiv ist ein Hinweis aufzunehmen, dass das Akkreditiv eröffnet worden ist. Das Akkreditiv muss vollständig und genau sein.

Wichtige Einzelangaben im Akkreditiv (ERA):
- Das Akkreditiv muss eindeutig angeben, ob es durch Sichtzahlung, durch hinausgeschobene Zahlung, durch Akzeptleistung oder durch Negoziierung benutzbar ist.

- Das Akkreditiv muss die Bank benennen, die ermächtigt ist, zu zahlen oder Tratten zu akzeptieren oder zu negoziieren, sofern das Akkreditiv nicht vorschreibt, dass es nur bei der eröffnenden Bank benutzbar ist.

- Das Akkreditiv muss genau angeben, gegen welche Dokumente Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung vorgenommen werden soll.

- Das Akkreditiv muss ein Verfalldatum für die Vorlage der Dokumente zwecks Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung enthalten. Alle Dokumente müssen spätestens am Verfallsdatum vorgelegt werden.

- Außer einem Verfalldatum für die Vorlage der Dokumente sollte jedes Akkreditiv, das ein Transportdokument vorschreibt, auch eine genau bestimmte Frist nach Ausstellungsdatum des Transportdokuments festsetzen, innerhalb welcher die Dokumente zur Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung vorgelegt werden müssen.

Die Prüfung der Dokumente:

Die Banken müssen alle im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente mit angemessener Sorgfalt prüfen, um festzustellen, ob sie ihrer äußeren Aufmachung nach den Akkreditiv-Bedingungen zu entsprechen scheinen.

Der Zeitraum für die Dokumentenprüfung ist begrenzt. Der eröffnenden und der bestätigenden Bank stehen jeweils 7 Bankarbeitstage nach dem Tag des Dokumentenerhalts zu, die Dokumente zu prüfen und zu entscheiden, ob die Dokumente aufgenommen oder zurückgewiesen werden sollen.

Nach dem Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive übernehmen die Banken keine Haftung oder Verantwortung für Form, Vollständigkeit, Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung oder Rechtswirksamkeit von Dokumenten.

Durch die Prüfung der Dokumente soll festgestellt werden:

  • Sind die Dokumente rechtzeitig ausgestellt worden ?
  • Ist das Akkreditiv fristgerecht ausgenutzt worden ?
  • Sind alle geforderten Dokumente eingereicht worden ?
  • Ist die jeweils geforderte Anzahl eines einzelnen Dokuments eingereicht worden ?
  • Entsprechen die Dokumente ihrer äußeren Aufmachung nach den Akkreditivbedingungen ?
  • Enthalten die Dokumente alle geforderten und alle sonstigen notwendigen Angaben ?
  • Entsprechen die Dokumente den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen ?
  • Stimmen die Dokumente untereinander überein ?

Ergebnis der Dokumentenprüfung:

Keine Beanstandung:

  • Ist das Akkreditiv bei der avisierenden Bank zahlbar, hat der Begünstigte bei einem Sichtakkreditiv Anspruch auf die im Akkreditiv zugesagte Leistung (z.B. Zahlung, Akzeptierung eines Wechsels).

  • Ist das Akkreditiv bei der eröffnenden Bank zahlbar, kann die Bank des Begünstigten die Dokumente ankaufen oder bevorschussen.

Beanstandungen:

  • Liegen geringfügige Unstimmigkeiten vor, kann die Leistung unter Vorbehalt erfolgen.

  • Liegen erhebliche Unstimmigkeiten vor, ist die Leistung zurückzustellen, bis die eröffnende Bank bzw. der Importeur die Dokumente aufgenommen hat. Die avisierende Bank kann die Dokumente auch zum Inkasso hereinnehmen.

Verrechnung des Gegenwerts:

Die Verrechnung des Gegenwerts der Akkreditivleistung erfolgt zwischen der Bank, die an den Begünstigten geleistet hat, und der eröffnenden Bank, wenn sie miteinander in Kontoverbindung stehen. Anderenfalls muss eine dritte Bank eingeschaltet werden.


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
brauchbar, cs1980, 01.11.2010
Also der Text kommt mir sehr bekannt vor. Seit 2003 ist hier wohl nichts geändert worden. Zum lernen für Studienbriefklausuren ist es nur teilweise zu gebrauchen. Einiges gibt es glaub ich für den heutigen Gebrauch in der Ausbildung gar nicht mehr, zumindest nicht wenn man keine Berufsschule hat.
Englisch?, katrinx, 04.05.2010
Hallo, gibt es etwas aehnlich ausfuehrliches und gut verstaendliches auch irgendwo in Englisch? Vielen Dank!
Gute Zusammenfassung, Gysy91, 02.05.2010
Sehr gute Zusammenfassung,alles wichtige was ich am Di für die Arbeit brauche.:)
Schaubilder, JenniferJennifer, 23.11.2009
Die Schaubilder sind der Hammer! Weiß so grob immer was was ist, aber durch diese schaubilder kann man sich das so easy einprägen! Ganz klasse, Danke!!
Gut, M_ilano, 05.11.2008
Der Eintrag is gut Unser Lehrer Herr Thomas Forster (Berufsschule 2 in 84028 Landshut( hat diesen Text genauso in den Unterricht übernommen(inkl.rechtschreibfehler) der Faule Hund
Super,, mareiki, 11.11.2007
es wurde das wichtigste gut zusammengefasst! Gut zum Wiederholen und Vorbereitung auf die Abschlussprüfung.
:-), schokominza, 27.09.2007
Wer immer du auch bist, Patrick Wolf, ich liebe dich :) ich war schon total verzweifelt... DANKE!!!
sehr sehr schön, HaMsTeRbAcKE, 19.08.2007
abgeschrieben oder nicht- wir haben den Grill nicht, sondern das andere buch....- oft alles nur in Hyroglyphen (scheiß drauf wie das wort nun geschrieben wird). von daher echt gut
Respekt, madmoh, 17.04.2007
Egal obs abgeschrieben is oder nich, ich hätte erstens keinen Bock gehabt, das abzuschreiben und zweitens hätte ich es so auch nicht gefunden, weil ich im Grill als letztes nachgeguckt hätte! ;-) Schönen Dank für Deine Mühe, kanns kurz vor der Prüfung gut gebrauchen!
Gut, Kleene1987, 09.10.2006
Für die Klassenarbeit ist das nochmal eine gute Ergänzung bzw Auffrischung!
SUPER, Susi_Aoe, 04.10.2006
Hab morgen Auslandschux und wollte alles nochmal auf einem Blatt haben... und hier hab ichs gefunden !!! SUPER
Eine gute Erklärung, ALO, 21.02.2006
Naja, auch wenn das im Grill etwa genauso steht, ist das Thema gut gelöst!!!
guten tag, sternchen_pueppi, 17.09.2005
ich finde es generell ganz gut mir fehlt nur bisschen mehr zu den schecks.
geht gar nicht, a, 10.06.2005
die Seite ist nicht wirklich der Hit, der komplette Inhalt findet sich im Grill wieder. mir gefällt diese Abschreiberei nicht!
SUUUPER!!!, schnege, 01.02.2005
super erklärt, merci!
Supiii!!!!, Biber, 23.08.2004
Echt super für den Überblick!
Super, wph-slayer, 15.06.2004
Ich finds klasse, mag zwar ausm buch abgeschrieben sein, aber ich hasse bücher erstrecht wenn man sie mit zur arbeit schleppen muss!
Nich schlecht, Lia, 12.04.2004
Mir gefallen die Angaben zum Außenhandel sehr gut. Was ich allerdings vermissen sind Sachen über Devisenoptionsgeschäfte und Devisentermingeschäfte.Das konnte ich auch nicht im Lexicon finden. Kann mir da jemand weiter helfen?
..., Kat, 27.02.2004
Quaggy, lern erstmal ordentliches Deutsch...
Naja, Quaggy, 25.02.2004
Also ich hab gesehen, das das ganze größtenteils nur ausm grill abgeschrieben is, so hilft des ne zum lernen...
Danke!, Karloderkater, 16.02.2004
Habe mich sehr gefreut, dass ich endlich mal was ausführliches zu den Incoterms gefunden habe. Danke
Anmerkung, Sebald, 02.02.2004
Landeck du Holzkopf!
Prüfungspflicht der Bank??, landeck, 16.12.2003
Ich finde den Artikel gut. Ich finde es nur schade das nicht genau angegeben wird welche Prüfungspflichten eine Bank genau nach ERA hat.
Tratte, Sandy63743, 16.12.2003
Hallo, ich hatte den Suchbegriff "Tratte" (Wechsel) eingegeben und angezeigt wurde mir etwas über den Akkreditiv! Nicht ganz das gleiche, oder????
Toll, KREBSI, 16.11.2003
Gefällt mir sehr :) Danke!
Gut gelungen, Katt-Wiesel, 14.11.2003
Ein sehr guter und vor allem detailierter Artikel.
SUPER, SOGUT WIE ALLES DRIN!, Kat, 23.07.2003
Du hast eine sehr schöne Seite gestaltet. Da ich jetzt Interne Klausuren darüber schreibe, hat mir dein Text gut gefallen!Weiter so!
Kleinigkeiten!!!, Don-Bastiano, 29.04.2003
Gefällt mir sehr gut, sind im Moment mitten im Thema drin. Im Prinzip alles da, bis auf eine Kleinigkeit die ich selber erst gehört habe, aber noch keine Erläuterung habe, und zwar der Begriff Negoziierung. Ansonsten eine gute Lernhilfe!
ERA und Schemata, julide, 12.02.2003
Die ERA sind mir in diesem Artikel etwas zu kurz gekommen. Das Schema für das Dokumenteninkasso finde ich etwas dürftig. Ansonsten finde ich den Artikel aber recht gut gelungen, er bietet vor allem einen guten Einstieg ohne Vorkenntnisse.
alles nur geklaut???, , 16.09.2002
Der Artikel ist nicht schlecht, aber komischerweise in sehr ähnlicher Art und Weise in unserem Lehrbuch.... :-))) Da bringt mir das hier nix zum lernen, wenn einige Artikel nur abgeschrieben werden....
Guter Überblick, Elina, 31.07.2002
Ich finde die Seite auch sehr gut, um einen Überblick zu bekommen. Ich bin zur Zeit im Dokumentengeschäft und da war sie mir sehr hilfreich um die Geschäftsabläufe zu verstehen. Das Thema Akkresitive könnte allerdings noch etwas ausführlicher dargestellt werden.
sehr umfangreich, N.A., 30.04.2002
beim Dokumenteninkasso kann der Importeur NICHT die Ware besichtigen, er erhält die Dokumente nur zu treuen Händen, um diese zu prüfen. Bei zweifelhafter Bonität des Kunden erhält er nur Kopien zur Prüfung oder muss in die Bank kommen.
"Musterseite", Sascha Holst, 29.08.2001
Erstmal zu meiner Sutuation: Ich bin ohne viel Vorkenntnisse auf die Seiten des Auslandsgeschäfts gegangen, weil ich Informationen benötige. Durch die gute Gliederung und die leicht verständliche Einbindung der Fachbegriffe blieben auch kaum Fragen offen. Das Sahnehäunchen waren dann die Schaubilder von Dokumenteninkasso und -akkreditiv, da ich mir genau das ansehen wollte. Nach dem Vergleich mit anderen Quellen habe ich festgestellt: Hier fehlt wirklich nichts. Weiter So!

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