Rechtsobjekte - (2) Sachen
Der Begriff der Sache wird bereits im Allgemeinen Teil des BGB (Abschnitt 2 §§ 90 bis 103) näher erläutert; und nicht im Dritten Buch des BGB - dem Sachenrecht, in dem bestimmt ist, wie über Sachen verfügt werden kann. Im Allgemeinen Teil sind nur die Definitionen enthalten, man spricht daher auch vom "kleinen" Sachenrecht.
Sachen sind ... nur körperliche Gegenstände. § 90 BGB |
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Unter körperlichen Gegenständen versteht man alle Objekte, die physisch fassbar und beherrschbar sind. Der Aggregatzustand kann fest, flüssig oder gasförmig sein. Das fließende Wasser eines Flusses oder die uns umgebende Luft können keine Sachen sein, da sie nicht räumlich begrenzt sind. Auch Wärme und Elektrizität sind keine Sachen.
Tiere sind nach § 90 a BGB seit 1990 nicht mehr als Sachen im rechtlichen Sinne anzusehen. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften allerdings entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, z.B. durch das Tierschutzgesetz. Außerdem hat der Bundestag am 17.05.2002 die Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz beschlossen. Deutschland ist damit das erste EU-Mitglied, das dem Tierschutz Verfassungsrang einräumt.
Sach- und Rechtsgesamtheiten
Viele einzelne Sachen und geldwerte Rechte bilden meist miteinander eine wirtschaftliche Einheit, die als Ganzes angesehen werden. Man spricht dann von Sach- oder auch von Rechtsgesamtheiten.
Rechtliche Bedeutung: Das BGB kennt kein Eigentum an einer Sachgesamtheit. Als Sache gilt lediglich der einzelne selbstständige körperliche Gegenstand. Folglich können die Einzelsachen verschiedenen Eigentümern zustehen. Sachgesamtheiten spielen eine wichtige Rolle bei Nutzungsverhältnissen, wie der im Schuldrecht geregelten Pacht oder dem im Sachenrecht geregelten Nießbrauch.
BEISPIEL |
Briefmarkensammlung, Ladeneinrichtung, Warenlager |
Im Familien- und Erbrecht wird der Begriff des Vermögens verwendet, dort jedoch nicht näher bestimmt. Unter Vermögen versteht man die Gesamtheit oder eine abgegrenzte Teilmenge von Sachen und Rechten, die einer bestimmten Person zustehen. Auch das Unternehmen ist eine Gesamtheit von Sachen und Rechten.
BEISPIEL |
Der Gastwirt Willi Franzen will seinen Biergarten an Hugo Bauer vollständig übertragen. Franzen muss getrennt das Betriebsgrundstück an Bauer auflassen, ihm das Inventar, Handelsbücher und Warenbestände einzeln übereignen und die Forderungen abtreten. |
Unbewegliche Sachen |
Bewegliche Sachen |
Bewegliche Sachen sind Grundstücke. Ein Grundstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. |
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Bewegliche Sachen sind alle körperlichen Gegenstände, die nicht zu den Grundstücken zählen. |
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Vertretbare Sachen |
Nicht vertretbare Sachen |
Vertretbare Sachen sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. (§ 91 BGB) | Geld, Weizenmehl, Neuwagen |
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Nicht vertretbar sind individuell bestimmte Sachen. | Gemälde, selbstgestrickter Pullover, Gebrauchtwagen |
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Bestandteile
Viele Dinge bestehen aus einzelnen Bestandteilen, die zu einer neuen Sache zusammengefügt wurden oder die von Natur aus zusammengehören. Nicht zu den Bestandteilen zählen nur wirtschaftlich zweckverbundene Sachen.
BEISPIEL |
Ein Pkw besteht aus Motor, Rädern, Türen, Sitzen, usw. Verbandskasten und Warndreieck sind keine Bestandteile des Pkw. |
Das BGB unterscheidet zwischen den wesentlichen Bestandteilen und den einfachen Bestandteilen:
Bestandteil einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. § 93 BGB |
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Hinweis: Diese Bestimmung wird oft falsch interpretiert! Es kommt nicht darauf an, ob die Trennung der einzelnen Bestandteile die Gesamtsache ihre Funktionsfähigkeit verliert; vielmehr ist darauf abzustellen, ob die einzelnen Bestandteile zerstört oder ihrem Wesen nach verändert werden.
BEISPIEL |
Der Motor eines Pkw ist kein wesentlicher Bestandteile, da er ohne Zerstörung vom "Restfahrzeug" getrennt werden kann, obwohl der Pkw seine Fahreigenschaft verliert, worauf es aber nach § 93 BGB gerade nicht ankommt.
Wesentlicher Bestandteil ist dagegen ein Schiffsmotor, der speziell für ein bestimmtes Schiff angefertigt worden ist. Dieser Motor kann praktisch bei Herausnahme nicht wieder verwendet werden. |
Rechtliche Bedeutung: Wesentliche Bestandteile können nach § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Sie teilen immer (!) das rechtliche Schicksal der Gesamtsache: Es kann nur ein einheitliches Eigentum bestehen, und es kann nur über die Gesamtsache verfügt werden. Über einfache Bestandteile können dagegen auch abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, ... § 94 Abs. 1 BGB |
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BEISPIEL |
Gebäude sowie Erzeugnisse des Grundstücks (Aussaat, Pflanzen, Früchte), solange sie mit dem Boden zusammenhängen |
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. § 94 Abs. 2 BGB |
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BEISPIEL |
Die in einem Haus angebrachte Tür wird wesentlicher Bestandteil des Hauses (und des bebauten Grundstücks), obwohl sie ohne Beschädigung jederzeit wieder ausgehängt und aus dem Haus entfernt werden kann. |
Nach § 95 BGB gehören dagegen solche Sachen nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks (eines Gebäudes), die "nur zu einem vorübergehenden Zweck" mit dem Grund und Boden verbunden sind (in ein Gebäude eingefügt sind). Man spricht von Scheinbestandteilen.
BEISPIEL |
Der Pächter eines ihm zur freien Nutzung verpachteten Grundstücks bleibt Eigentümer des von ihm errichteten Gartenhauses, auch wenn er das Gebäude auf einem festen Fundament errichtet hat. |
Hinweis: Eine Durchbrechung der im BGB genannten Grundsätze enthalten das Wohnungseigentumsgesetz und die Erbaurechtsverordnung.
Zubehör
Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. § 97 Abs. 1 BGB |
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Entscheidend ist die allgemeine Verkehrsanschauung.
BEISPIEL |
- Verbandskasten und Warndreieck im Pkw - Maschinen und sonstige Gerätschaften eines gewerblichen Betriebs (§ 98 Nr. 1 BGB) - Vieh und landwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft erforderlich sind (§ 98 Nr. 2 BGB) |
Rechtliche Bedeutung: Zubehör und Hauptsache können verschiedene Eigentümer haben, und es kann auch getrennt über sie verfügt werden. Wenn sich aber Zubehör und Hauptsache rechtlich in einer Hand befinden, erstreckt sich ein Vertrag in diesem Fall im Zweifel auf das Zubehör:
- Veräußerung oder Belastung von Sachen (§ 311 c BGB)
- Veräußerung von Grundstücken (§ 926 BGB)
- Belastung eines Grundstücks durch Grundpfandrechte (§ 1120 BGB)
Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf. § 97 Abs. 2 BGB |
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Nutzungen und Früchte
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. § 100 BGB |
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Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird. § 99 Abs. 1 BGB |
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BEISPIEL |
Obst von einem mit Bäumen bewachsenen Grundstück |
Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, ... § 99 Abs. 2 BGB |
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BEISPIEL |
Zinsen aus einem Darlehen |
Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt. § 99 Abs. 3 BGB |
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BEISPIEL |
Der Pächter eines Feldes überlässt die dort wachsenden Erdbeerpflanzen gegen Zahlung einer Vergütung an Dritte zum "Selbstpflücken". |
Rechtliche Bedeutung: Das Schuldrecht (z.B. Pacht) und das Sachenrecht (z.B. Nießbrauch) kennt zahlreiche Nutzungsverhältnisse. Hier wird die Frage entschieden, wem die Sachen gehören.
Kommentare
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Schreibfehler, Anika1986, 08.02.2006 |
Die Tabelle enthält in der Spalte "Unbewegliche Sachen" einen Schreibfehler. Das erste Wort müsste "UNbeweglich" sein.
Sonst echt gelungen und auf den Punkt gebracht!! |
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Echt super Hilfe, Nadinchen_3, 29.05.2004 |
Das ist echt ne super Hilfe für meine Präsentation, gratiultaion das hast du super hinbekommen!
Vielen Dank
Nadine |
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