Vertragsfreiheit und Formvorschriften
Bedeutung der Vertragsfreiheit:
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Jedes Rechtssubjekt kann in eigener Verantwortung selbst darüber
entscheiden, ob, wann und mit welchem Rechtssubjekt es ein Rechtsgeschäft
abschließen will oder nicht abschließen will.
= Abschlussfreiheit
= Vertragseingehungsfreiheit |
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Man kann grundsätzlich den Inhalt von Verträgen frei bestimmen,
so z.B. den Preis, die Lieferbedingungen, die Zahlungsweise
= Inhaltsfreiheit
= Vertragsgestaltungsfreiheit |
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Man kann grundsätzlich Verträge in jeder beliebigen Form (mündlich,
fernmündlich, schriftlich, telegrafisch usw.) abschließen.
= ohne Formzwang
= Formfreiheit |
Zwei wichtige Gründe des Vertragsrechts:
1. Grundsatz: |
Treu und Glauben als beherrschendes Prinzip der Vertragsfreiheit. |
§ 242 BGB: |
"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu
und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern."
Jeder Vertragspartner ist demnach verpflichtet, seine vertraglich
übernommenen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Hierbei sind auch allgemein geltende Handelsbräuche
(Handelsusancen) und Gewohnheiten zu berücksichtigen. |
2. Grundsatz: |
Abgeschlossene Verträge müssen eingehalten werden. Deshalb sollten
sich die Vertragsparteien vor Abschluss eines Vertrages
genau überlegen, ob sie willens und fähig sind, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. |
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Formvorschriften:
Für Rechtsgeschäfte gilt der Grundsatz der Formfreiheit, d.h. Willenserklärungen
können grundsätzlich in jeder möglichen Form abgegeben
werden.
Abweichend von dem Grundsatz der Formfreiheit gibt es bestimmte Gruppen von Rechtsgeschäften,
für die das Gesetz bestimmte Formen vorschreibt (gesetzliche
Formvorschriften) oder für die zwischen den Vertragsparteien
eine bestimmte Form vereinbart wurde (vertraglich vereinbarte Formvorschriften).
Dieser Formzwang dient der Beweissicherung und der genauen Abgrenzung
zwischen Vorverhandlungen und unverbindlichen Aufzeichnungen. Außerdem
sollen die Erklärenden durch den Formzwang zu genauen Überlegungen
gezwungen werden.
Besteht für ein Rechtsgeschäft Formzwang, so bedeutet dies, dass
das Rechtsgeschäft, um rechtswirksam zu sein, in der bestimmten
Form abgeschlossen sein muss.
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§ 126 BGB |
§ 129 BGB |
§ 128 BGB |
Bezeichnung der Formvorschrift: |
Schriftform |
Öffentliche Beglaubigung |
Gerichtliche oder notarielle Beurkundung |
Wesen: |
Eigenhändige Unterschrift unter ein Schriftstück |
Die Echtheit der Unterschrift wird amtlich bestätigt, z.B. durch einen Notar. |
Der Inhalt einer Urkunde wird amtlich bestätigt. Erforderlich ist die Anfertigung eines Protokolls. |
Beispiele: |
- Kaufverträge - Mietverträge |
- Eintragungen in amtliche Register |
- Grundstückskauf |
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