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Vertragsfreiheit und Formvorschriften

Bedeutung der Vertragsfreiheit:

- Jedes Rechtssubjekt kann in eigener Verantwortung selbst darüber entscheiden, ob, wann und mit welchem Rechtssubjekt es ein Rechtsgeschäft abschließen will oder nicht abschließen will.
= Abschlussfreiheit
= Vertragseingehungsfreiheit
- Man kann grundsätzlich den Inhalt von Verträgen frei bestimmen, so z.B. den Preis, die Lieferbedingungen, die Zahlungsweise
= Inhaltsfreiheit
= Vertragsgestaltungsfreiheit
- Man kann grundsätzlich Verträge in jeder beliebigen Form (mündlich, fernmündlich, schriftlich, telegrafisch usw.) abschließen.
= ohne Formzwang
= Formfreiheit

Zwei wichtige Gründe des Vertragsrechts:

 1. Grundsatz: Treu und Glauben als beherrschendes Prinzip der Vertragsfreiheit.
 § 242 BGB: "Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern."

Jeder Vertragspartner ist demnach verpflichtet, seine vertraglich übernommenen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Hierbei sind auch allgemein geltende Handelsbräuche (Handelsusancen) und Gewohnheiten zu berücksichtigen.

 2. Grundsatz: Abgeschlossene Verträge müssen eingehalten werden. Deshalb sollten sich die Vertragsparteien vor Abschluss eines Vertrages genau überlegen, ob sie willens und fähig sind, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Formvorschriften:

Für Rechtsgeschäfte gilt der Grundsatz der Formfreiheit, d.h. Willenserklärungen können grundsätzlich in jeder möglichen Form abgegeben werden.

Abweichend von dem Grundsatz der Formfreiheit gibt es bestimmte Gruppen von Rechtsgeschäften, für die das Gesetz bestimmte Formen vorschreibt (gesetzliche Formvorschriften) oder für die zwischen den Vertragsparteien eine bestimmte Form vereinbart wurde (vertraglich vereinbarte Formvorschriften). Dieser Formzwang dient der Beweissicherung und der genauen Abgrenzung zwischen Vorverhandlungen und unverbindlichen Aufzeichnungen. Außerdem sollen die Erklärenden durch den Formzwang zu genauen Überlegungen gezwungen werden.

Besteht für ein Rechtsgeschäft Formzwang, so bedeutet dies, dass das Rechtsgeschäft, um rechtswirksam zu sein, in der bestimmten Form abgeschlossen sein muss.

  § 126 BGB § 129 BGB § 128 BGB
 Bezeichnung der Formvorschrift: Schriftform Öffentliche Beglaubigung Gerichtliche oder notarielle Beurkundung
 Wesen: Eigenhändige Unterschrift unter ein Schriftstück Die Echtheit der Unterschrift wird amtlich bestätigt, z.B. durch einen Notar. Der Inhalt einer Urkunde wird amtlich bestätigt. Erforderlich ist die Anfertigung eines Protokolls.
 Beispiele: - Kaufverträge
- Mietverträge
- Eintragungen in amtliche Register - Grundstückskauf


Kommentare

Durchschnittliche Leserbewertung: 
endlich mal ne gute Zusammenfassung !, The_Grave_Digger, 03.07.2002

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